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5. der Körperverletzung im Falle des §. 223a des Strafgesetzbuchs;
6. des Diebstahls im Falle des §. 242 des Strafgesetzbuchs;
7. der Unterschlagung im Falle des §. 246 des Strafgesetzbuchs;
8. der Begünstigung;
9. der Hehlerei in den Fällen des §. 258 Nr. 1 und des §. 259 des
Strafgesetzbuchs;
10. des Betruges im Falle des §. 263 des Strafgesetzbuchs;
11. des strafbaren Eigennutzes in den Fällen der §§. 288 und 298 des
Strafgesetzbuchs;
12. der Sachbeschädigung in den Fällen der §§. 303 und 304 des Straf-
gesetzbuchs
und
13. wegen der gemeingefährlichen Vergehen in den Fällen des §. 327
Abs. 1 und des §. 328 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs;
ferner
14. wegen derjenigen Vergehen, welche nur mit Gefängnißstrafe von
höchstens sechs Monaten oder Geldstrafe von höchstens eintausend=
fünfhundert Mark, allein oder in Verbindung mit einander oder in
Verbindung mit Einziehung bedroht sind, mit Ausnahme der in den
§§. 128, 271, 296 a, 301, 331 und 347 des Strafgesetzbuchs und der
im §. 74 dieses Gesetzes bezeichneten Vergehen;
sowie
15. wegen solcher Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Er-
hebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, deren Strafe in dem mehrfachen
Betrage einer hinterzogenen Abgabe oder einer anderen Leistung besteht;
auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhandlung und Entscheidung dem
Schöffengerichte, soweit dieses nicht schon zuständig ist, überweisen, wenn nach
den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß wegen des Vergehens auf keine
andere und höhere Strafe, als auf die im §. 27 Nr. 2 bezeichnete und auf
keine höhere Buße als sechshundert Mark zu erkennen sein werde.
Beschwerde findet nicht statt.
Hat im Falle der Nr. 15 die Verwaltungsbehörde die öffentliche Klage
erhoben, so steht ihr der Antrag auf Ueberweisung an das Schöffengericht in
gleicher Weise wie der Staatsanwaltschaft zu.
G. 76.
Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte ferner zuständig für die
Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die
Urtheile der Schöffengerichte.
S. 77.
Die Kammern entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Ein-
schluß des Vorsitzenden. Die Strafkammern sind in der Hauptverhandlung mit
fünf Mitgliedern, in der Berufungsinstanz bei Uebertretungen und in den