Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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„Abulgl  Verordutung,  die  allgemeine  Einfuͤhrung  der  Kirchen  -  Conventt  in  den  katholischen
Landestheilen  berreffend.

Wilhelm  ie.

Da  die  in  dem  protestantischen  Theile  Unseres  Königreichs,  und  auch  in  einigen
botholischeh)  Landkapiceln  bestehende  Anstalt  der  Kirchen=  Convente  in  den  katholischen  Landestheilen
  noch  nicht  allgemein  eingeführt  ist,  Wir  aber  von  der  Jweckmäßigkeit  derselben
  für  die  Erhaltung  äusserer  Ordnung  und  für  die  Beförderung  der  Religiosität  und
Sitclichkeit,  so  wie  für  die  Wirksamkeit  der  Geistlichen  Uns  überzeugt  halten:  so  wollen
Wir  hierdurch  Kirchen=  Convente  in  allen  kacholischen  und  gemischten  Pfarr-Orten  unter
  den  nachfolgenden  bier  zusammen  gestellten  Bestimmungen  angeordnet  haben.

Bestimmungen,  die  katholischen  Kirchen  =  Convente  betr.

I.  Der  Kirchen=  Convent  bildet  sich  in  den  Städten  aus  dem  Königl.  Beamten
und  dem  Stadtpfarrer,  und  auf  den  Dörfern,  wo  kein  Beamcer  wohnt,  aus  dem  Pfarund
  dem  Schultheiß,  überhaupt  also  aus  der  ersten  weltlichen  und  Heistlichen  Ortsehörde.



Ausserdem  werden  in  Städten,  wie  in  Dörfern,  zwei  Personen  des  Gerichts,  oder
Magistrats  beigezogen,  deren  Wahl  dem  weltlichen  und  geistlichen  Beamcen  überlassen
bleibt,  welchen  zur  besondern  Plicht  gemacht  wird,  nur  die  wirkliche  Tauglichkeit  der
Personen  und  insbesondere  ihr  sictliches  Verhalten  bei  der  Wahl  derselben  zu  berüksschtigen.

11.  Ist  der  Beamce  in  einem  Orte,  wo  die  Pfarr-Gemeinde  der  katholischen
Kirche  zugerhan  ist,  ein  Procestant)  so  hat  derselbe  zwar  Siß  und  Stimme  in  dem
Kirchen=  Convente;  sedoch  darf  er  von  lezterer  in  Religions,  Sachen,  so  weit  sse  die  katholischen
  Kirchen=  Einrichtungen  insbesondere  betreffen,  keinen  Gebrauch  machen,  sondern
seine  Befugniß  beschränke  sich  auf  polizeiliche  Gegenstände.

III.  In  Orten,  wo  eine  katholische  und  eine  protestancische  Parochie  bestehr,  findee

C(den  Fall,  daß  gemeinscha  #che  Gegenstände  durch  Vereinigung  von  Miegliedern  beider
Kirchen,  Convente  zu  behandeln  wären,  ausgenommen)  für  jede  ein  besonderer  Kirchen-Convent
  Statt.  ·

IV.  Sind  einzelne  Einwohner,  eines  Orts  einer  auswärtigen  Parochie  ihres  Religions-
  Theils  als  wirkliche  Parochianen  zugetheilt,  so  haben  sie  vor  dem  Kirchen=  Convente
  ihrer  Parochie  gleich  den  übrigen  Filialisten,  zu  erscheinen.

Einzelne  katholische  oder  evangelische  Orts-Einwohner  hingegen)  welche  nur  eine
auswärtige  Kirche  ihres  Religionstheils  besuchen,  ohne  zur  Porochie  derselben  zu  gehören,
unterliegen  in  densenigen  Orten  der  Kirchenconventlichen  Ordnung,  in  welchen  sie  seßhaft
  und  den  Porochianen  beigezahle  sind.  Es  darf  ihnen  jedoch  nichts  zugemuthet  werden,
  was  mit  ihrer  Confesston  nicht  vereinbar  wäre)  und  wodurch  der  gelezlich  eingeräumten
  Religions=  Freiheit  zu  nahe  getreten  würde.

V.  Die  Kirchen-Convente  werden  alle  Monate  Einmal  auf  dem  Rathhauß  oder
im  Pfarrhause,  gehalten,  und  dürfen,  ohne  dringende  Gründe,  nie  unterbleiben.  Jü#c
die  Filialorte  ist  in  der  Regel  ein  Felercag  oder  auch  ein  Sonntag  dazu  zu  bestimmen,