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§. 12.
Die für Elsaß-Lothringen geltenden Bestimmungen über die Gerichts=
sprache werden durch die Vorschrift des §. 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes
nicht berührt. §. 13.
Die Bestimmungen über das Richteramt im §. 8 des Gerichtsverfassungs=
gesetzes treten in denjenigen Staaten, in welchen Vorschriften für die richterliche
Entscheidung über die Enthebung eines Richters vom Amte oder über die Ver=
setzung eines Richters an eine andere Stelle oder in Ruhestand nicht bestehen,
nur gleichzeitig mit der landesgesetzlichen Regelung der Disziplinarverhältnisse
der Richter in Wirksamkeit.
§. 14.
Die am Tage des Inkrafttretens des Gerichtsverfassungsgesetzes bei dem
Reichs-Oberhandelsgerichte anhängigen Sachen gehen in der prozessualischen
Lage, in welcher sie sich befinden, auf das Reichsgericht über.
§. 15.
Durch Kaiserliche Verordnung kann auf Antrag eines Bundesstaates und
mit Zustimmung des Bundesraths die Verhandlung und Entscheidung derjenigen
Sachen, welche nach den bisherigen Prozeßgesetzen von dem obersten Landes-
gerichte zu erledigen gewesen wären, dem Reichsgerichte zugewiesen werden.
§. 16.
Behufs Erledigung der nach Vorschrift des vorstehenden Paragraphen dem
Reichsgerichte zugewiesenen Sachen können mit Zustimmung des Bundesraths
durch Kaiserliche Verordnung bei dem Reichsgerichte Hülfssenate eingerichtet werden.
Der Reichskanzler bestimmt die Zusammensetzung der Hülfssenate und die
Vertheilung der Geschäfte derselben.
Mit der Wahrnehmung der richterlichen Geschäfte in den Hülfssenaten
können nur Mitglieder des Reichsgerichts und Mitglieder der früheren obersten
Gerichte oder der Oberlandesgerichte beauftragt werden.
Die Anordnung ist für ein nicht zum Reichsgerichte gehörendes Mitglied
bis zu dem Zeitpunkte unwiderruflich, in welchem die Wahrnehmung seiner
Thätigkeit in dem Hülfssenate nicht mehr erforderlich ist.
§. 17.
Auf Antrag eines Bundesstaates und mit Zustimmung des Bundesraths
kann durch Kaiserliche Verordnung die Verhandlung und Entscheidung der im
§. 17 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Streitigkeiten dem Reichsgerichte
zugewiesen werden.
Für diejenigen Bundesstaaten, in denen die im §. 17 des Gerichts-
verfassungsgesetzes bezeichneten Behörden bestehen und nach Maßgabe der Vor-
schriften im §. 17 Nr. 1—4 einer Veränderung ihrer Einrichtung und des Ver-
fahrens bedürfen, kann die Veränderung) sofern sie nicht bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes landesgesetzlich getroffen ist, durch landesherrliche Verordnung
eingeführt werden.