Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 12. 
Die für Elsaß-Lothringen geltenden Bestimmungen über die Gerichts= 
sprache werden durch die Vorschrift des §. 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes 
nicht berührt.  §. 13. 
Die Bestimmungen über das Richteramt im §. 8 des Gerichtsverfassungs= 
gesetzes treten in denjenigen Staaten, in welchen Vorschriften für die richterliche 
Entscheidung über die Enthebung eines Richters vom Amte oder über die Ver= 
setzung eines Richters an eine andere Stelle oder in Ruhestand nicht bestehen, 
nur gleichzeitig mit der landesgesetzlichen Regelung der Disziplinarverhältnisse 
der Richter in Wirksamkeit. 
§. 14. 
Die am Tage des Inkrafttretens des Gerichtsverfassungsgesetzes bei dem 
Reichs-Oberhandelsgerichte anhängigen Sachen gehen in der prozessualischen 
Lage, in welcher sie sich befinden, auf das Reichsgericht über. 
§. 15. 
Durch Kaiserliche Verordnung kann auf Antrag eines Bundesstaates und 
mit Zustimmung des Bundesraths die Verhandlung und Entscheidung derjenigen 
Sachen, welche nach den bisherigen Prozeßgesetzen von dem obersten Landes- 
gerichte zu erledigen gewesen wären, dem Reichsgerichte zugewiesen werden. 
§. 16. 
Behufs Erledigung der nach Vorschrift des vorstehenden Paragraphen dem 
Reichsgerichte zugewiesenen Sachen können mit Zustimmung des Bundesraths 
durch Kaiserliche Verordnung bei dem Reichsgerichte Hülfssenate eingerichtet werden. 
Der Reichskanzler bestimmt die Zusammensetzung der Hülfssenate und die 
Vertheilung der Geschäfte derselben. 
Mit der Wahrnehmung der richterlichen Geschäfte in den Hülfssenaten 
können nur Mitglieder des Reichsgerichts und Mitglieder der früheren obersten 
Gerichte oder der Oberlandesgerichte beauftragt werden. 
Die Anordnung ist für ein nicht zum Reichsgerichte gehörendes Mitglied 
bis zu dem Zeitpunkte unwiderruflich, in welchem die Wahrnehmung seiner 
Thätigkeit in dem Hülfssenate nicht mehr erforderlich ist. 
§. 17. 
Auf Antrag eines Bundesstaates und mit Zustimmung des Bundesraths 
kann durch Kaiserliche Verordnung die Verhandlung und Entscheidung der im 
§. 17 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Streitigkeiten dem Reichsgerichte 
zugewiesen werden. 
Für diejenigen Bundesstaaten, in denen die im §. 17 des Gerichts- 
verfassungsgesetzes bezeichneten Behörden bestehen und nach Maßgabe der Vor- 
schriften im §. 17 Nr. 1—4 einer Veränderung ihrer Einrichtung und des Ver- 
fahrens bedürfen, kann die Veränderung) sofern sie nicht bis zum Inkrafttreten 
dieses Gesetzes landesgesetzlich getroffen ist, durch landesherrliche Verordnung 
eingeführt werden.
	        
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