Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 4. 
Für die Werthsberechnung ist der Zeitpunkt der Erhebung der Klage ent= 
scheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen, Schäden und Kosten bleiben unberück= 
sichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. 
§. 5. 
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammen= 
gerechnet; eine Zusammenrechnung des Gegenstandes der Klage und der Wider= 
klage findet nicht statt. §. 6. 
Der Werth des Streitgegenstandes wird bestimmt: durch den Werth einer 
Sache, wenn deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn deren 
Sicherstellung oder ein Pfandrecht Gegenstand des Streits ist. Hat der Gegen- 
stand des Pfandrechts einen geringeren Werth, so ist dieser maßgebend. 
§. 7. 
Der Werth einer Grunddienstbarkeit wird durch den Werth, welchen die= 
selbe für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um welchen 
sich der Werth des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, 
größer ist, durch diesen Betrag bestimmt. 
 §. .8. 
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Miethverhältnisses 
streitig, so ist der Betrag des auf die gesammte streitige Zeit fallenden Zinses 
und, wenn der fünfundzwanzigfache Betrag des einjährigen Zinses geringer ist, 
dieser Betrag für die Werthsberechnung entscheidend. 
§. 9. 
Der Werth des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen 
wird nach dem Werthe des einjährigen Bezugs berechnet und zwar: 
auf den zwölfundeinhalbfachen Betrag, wenn der künftige Wegfall des 
Bezugsrechts gewiß, die Zeit des Wegfalls aber ungewiß ist; 
auf den fünfundzwanzigfachen Betrag, bei unbeschränkter oder bestimmter 
Dauer des Bezugsrechts. Bei bestimmter Dauer des Bezugs-= 
rechts ist der Gesammtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, 
wenn er der geringere ist. 
§. 10. 
Das Urtheil eines Landgerichts kann nicht aus dem Grunde angefochten 
werden, weil die Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet gewesen sei. 
§. 11. 
Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund der Bestimmungen über 
die sachliche Zuständigkeit der Gerichte rechtskräftig ausgesprochen, so ist diese 
Entscheidung für das Gericht bindend, bei welchem die Sache später an- 
hängig wird.
	        
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