Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Zweiter Titel. 
Gerichtsstand. 
§. 12. 
Das Gericht, bei welchem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand 
hat, ist für alle gegen dieselbe zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für 
 
eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. 
§. 13. 
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz 
bestimmt. § 14. 
Militärpersonen haben in Ansehung des Gerichtsstandes ihren Wohnsitz 
am Garnisonorte. 
Diese Bestimmung findet auf diejenigen Militärpersonen, welche nur zur 
Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder welche selbständig einen Wohnsitz nicht 
begründen können, keine Anwendung. 
§. 15. 
Als Wohnsitz der Militärpersonen, welche zu einem Truppentheile gehören, 
der im Deutschen Reich keinen Garnisonort hat, gilt in Ansehung des Gerichts- 
standes der letzte deutsche Garnisonort des Truppentheils. 
§ 16. 
Deutsche, welche das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im 
Auslande angestellten Beamten des Reichs oder eines Bundesstaates behalten in 
Ansehung des Gerichtsstandes den Wohnsitz, welchen sie in dem Heimathstaate 
hatten. In Ermangelung eines solchen Wohnsitzes gilt die Hauptstadt des 
Heimathstaates als ihr Wohnsitz. Ist die Hauptstadt in mehrere Gerichtsbezirke 
getheilt, so wird der als Wohnsitz geltende Bezirk im Wege der Justizverwaltung 
durch allgemeine Anordnung bestimmt. 
Auf Wahlkonsuln finden diese Bestimmungen keine Anwendung. 
§. 17. 
Die Ehefrau theilt in Ansehung des Gerichtsstandes den Wohnsitz des 
Ehemannes, sofern nicht auf immerwährende Trennung von Tisch und Bett 
erkannt ist. 
Eheliche und diesen gleichgestellte Kinder theilen in Ansehung des Gerichts= 
standes den Wohnsitz des Vaters, uneheliche den Wohnsitz der Mutter. Sie 
behalten diesen Wohnsitz, bis sie denselben in rechtsgültiger Weise aufgeben. 
§. 18. 
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, welche keinen Wohnsitz hat, 
wird durch den Aufenthaltsort im Deutschen Reich und, welm ein solcher nicht 
bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt. 
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