Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

156  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

genannten  Anlagen  auf  einzelne  Ortstheile  in  Preußen  überhaupt
nicht  möglich  ist1!).  Wohl  aber  kann  die  Polizei  für  nicht  unter  den
§  16  Gew.  O.  fallende  gewerbliche  Anlagen  solche  Anordnungen  treffen.
Im  Gebiete  des  Landrechts  ist  auch  hier  wieder  §  66  I,  8  maßgebend,
danach  kann  eine  gewerbliche  Anlage  namentlich  auch  wegen  Verunstaltung
der  Straße  untersagt  werden.  In  den  Gebieten  des  gemeinen  und  des
französischen  Rechts  kommt  es  auf  das  Polizeiverwaltungsgesetz  an.  Auf
8  27  Gew.O.  will  ich  nur  hinweisen?).
Von  diesen  Gesichtspunkten  aus  sind  einige  Polizeiverordnungen  zu
prüfen.
In  der  Verordnung  des  Berliner  Polizeipräsidenten  vom  27.  IV.
1894  3)  wird  im  §  2  angeordnet:
Auf  den  durch  die  Beschränkungen  im  §  1  betroffenen  Grundstücken
  dürfen  Fabrik=  oder  Speichergebäude  nicht  errichtet  werden.
Soweit  die  Fabriken  unter  den  §  16  Gew.O.  fallen,  ist  das  Erforderliche
  soeben  gesagt  worden.  Soweit  es  sich  um  andere  Fabriken
handelt,  ist  dagegen  die  Verordnung  gültig.  Sie  bezieht  sich  auf  Gegenden
in  der  Nähe  des  Thiergartens,  und  es  ist  gewiß  richtig,  daß  dieses  für
die  Gesundheit  der  Einwohner  Berlins  so  wichtige  Terrain  von  gesundheitsschädlichen
  Einflüssen  durchaus  freigehalten  werden  muß.  Zur  Erreichung
  dieses  Zweckes  können  auch  Fabriken  gänzlich  verboten  werden).
In  der  Frankfurter  Ortspolizeiverordnung  vom  4.  I.  1894,  das  Bauen
in  der  Außenstadt  betreffend  5),  wird  in  §  4,  Ziff.  6  (A.  Bl.  S.  23)  für
die  sog.  Wohnviertel  bestimmt:
Gebäude,  welche  zum  Betriebe  von  Fabriken,  von  Werkstätten
mit  geräuschvollem  oder  feuergefährlichem  Betriebe  oder  von  sonstigen
durch  Rauch,  Ruß,  üblen  Geruch  oder  aus  anderen  besonderen

1!)  Vgl.  auch  Entsch,  des  O.V.G.  Bd.  18,  S.  312.

:)  Nicht  durchaus  unbedenklich  Baupolizeiordn.  für  Halle  vom  10.  IV.  89  §  35
(v.  Holly  a.  a.  O.  S.  104):  Gewerbliche  Anlagen,  deren  Betrieb  mit  erheblichem  Geräusch
  oder  Erschütterungen  oder  mit  Erzeugung  gesundheitsgefährlicher  oder  belästigender
Dämpfe,  Gase  oder  starken  Rauches  verbunden  ist,  müssen,  wenn  sie  in  der  Nähe  von
Krankenhäusern,  Irrenanstalten  oder  sonstigen  Bewahrungsanstalten  für  kranke  Menschen
erbaut  werden  sollen,  von  der  zunächst  liegenden  Grundstücksgrenze  dieser  Anstalt  mindestens
150  m  entfernt  bleiben.

)  Samml.  Bd.  3,  S.  117.

)Vgl.  auch  O.V.G.  Entsch.  vom  21.  X.  89  (Entsch.  Bd.  18,  S.  303)  bezüglich
einer  ähnlichen  Breslauer  Verordnung.  Ueber  das  Verbot  der  Errichtung  von  Speichergebäuden
  vgl.  oben  S.  149.

*)  Vgl.  auch  Ortspolizeiverordn.  für  Wiesbaden  vom  8.  XI.  92.