156 Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei.
genannten Anlagen auf einzelne Ortstheile in Preußen überhaupt
nicht möglich ist1!). Wohl aber kann die Polizei für nicht unter den
§ 16 Gew. O. fallende gewerbliche Anlagen solche Anordnungen treffen.
Im Gebiete des Landrechts ist auch hier wieder § 66 I, 8 maßgebend,
danach kann eine gewerbliche Anlage namentlich auch wegen Verunstaltung
der Straße untersagt werden. In den Gebieten des gemeinen und des
französischen Rechts kommt es auf das Polizeiverwaltungsgesetz an. Auf
8 27 Gew.O. will ich nur hinweisen?).
Von diesen Gesichtspunkten aus sind einige Polizeiverordnungen zu
prüfen.
In der Verordnung des Berliner Polizeipräsidenten vom 27. IV.
1894 3) wird im § 2 angeordnet:
Auf den durch die Beschränkungen im § 1 betroffenen Grundstücken
dürfen Fabrik= oder Speichergebäude nicht errichtet werden.
Soweit die Fabriken unter den § 16 Gew.O. fallen, ist das Erforderliche
soeben gesagt worden. Soweit es sich um andere Fabriken
handelt, ist dagegen die Verordnung gültig. Sie bezieht sich auf Gegenden
in der Nähe des Thiergartens, und es ist gewiß richtig, daß dieses für
die Gesundheit der Einwohner Berlins so wichtige Terrain von gesundheitsschädlichen
Einflüssen durchaus freigehalten werden muß. Zur Erreichung
dieses Zweckes können auch Fabriken gänzlich verboten werden).
In der Frankfurter Ortspolizeiverordnung vom 4. I. 1894, das Bauen
in der Außenstadt betreffend 5), wird in § 4, Ziff. 6 (A. Bl. S. 23) für
die sog. Wohnviertel bestimmt:
Gebäude, welche zum Betriebe von Fabriken, von Werkstätten
mit geräuschvollem oder feuergefährlichem Betriebe oder von sonstigen
durch Rauch, Ruß, üblen Geruch oder aus anderen besonderen
1!) Vgl. auch Entsch, des O.V.G. Bd. 18, S. 312.
:) Nicht durchaus unbedenklich Baupolizeiordn. für Halle vom 10. IV. 89 § 35
(v. Holly a. a. O. S. 104): Gewerbliche Anlagen, deren Betrieb mit erheblichem Geräusch
oder Erschütterungen oder mit Erzeugung gesundheitsgefährlicher oder belästigender
Dämpfe, Gase oder starken Rauches verbunden ist, müssen, wenn sie in der Nähe von
Krankenhäusern, Irrenanstalten oder sonstigen Bewahrungsanstalten für kranke Menschen
erbaut werden sollen, von der zunächst liegenden Grundstücksgrenze dieser Anstalt mindestens
150 m entfernt bleiben.
) Samml. Bd. 3, S. 117.
)Vgl. auch O.V.G. Entsch. vom 21. X. 89 (Entsch. Bd. 18, S. 303) bezüglich
einer ähnlichen Breslauer Verordnung. Ueber das Verbot der Errichtung von Speichergebäuden
vgl. oben S. 149.
*) Vgl. auch Ortspolizeiverordn. für Wiesbaden vom 8. XI. 92.