158 Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei.
landhausmäßigen Bebauung vorbehalten sind. Für diese gelten
nach § 5 der Verordnung u. a. folgende Bestimmungen:
1. Es dürfen nur Gebäude errichtet werden, welche entweder ausschließlich
oder doch zum überwiegenden Theil Wohnzwecken dienen.
„Die Einrichtung von Geschäftsläden an den Straßenfronten und von
Werkstätten kleineren Umfanges an den Seiten= und Hinterfronten kann
gestattet werden.“
2. Es dürfen höchstens 3/10, bei Eckgrundstücken 1/10 der Gesammtfläche
bebaut werden.
3. Es dürfen nicht mehr als zwei zum dauernden Aufenthalt von
Menschen bestimmte Geschosse übereinander liegen. Zu dem gleichen
Zwecke kann jedoch das Dachgeschoß bis zur Hälfte, das Kellergeschoß
bis zu ¾¾ eingerichtet werden.
Ich habe hier nur diejenigen Bestimmungen angeführt, die rechtlichen
Bedenken unterliegen. Meine — juristische — Meinung über sie ist
bereits implicite im Vorhergehenden an verschiedenen Stellen gesagt
worden. Es handelt sich jetzt nur um eine Anwendung des dort Ausgeführten
auf die hier in Frage stehende Bauordnung.
Es ist nun zunächst zu wiederholen, daß ein Bezirk, für den eine
Bauordnung gilt, gleichmäßig behandelt werden muß. Das Bauen
darf nach dem Landrecht beschränkt werden, wenn und so weit es zum
Schaden des gemeinen Wesens gereicht. Nun ist es denkbar, daß eine
besonders intensive Ausnutzung der Baugrundstücke in dem einen Theil
des Bezirkes unbedenklich, in dem anderen dagegen aus lokalen speziellen
Ursachen für das Gemeinwohl schädlich ist. Dann kann die Polizei
Unterschiede in der Zulässigkeit von Bauten machen. Fehlen solche örtlichen
Verschiedenheiten, so fehlt auch der Grund für eine verschiedene
Behandlung der Bauten. Unmöglich kann dann behauptet werden, daß
ein Bau, der in dem Bezirkstheil A unbedenklich ist, in dem benachbarten
Bezirkstheil B Schaden bringt, und dadurch, daß die Polizei dort
geringere Anforderungen an die zu errichtenden Gebäude gestellt hat, hat
sie anerkannt, daß sie auch hier nicht schädlich sein würden, damit aber
eingeräumt, daß dieser Anordnung die gesetzliche Grundlage des § 66 I,
8 A.L. R. fehlt. In dem Bezirke, in welchem die Bauordnung für die
Vororte gilt, ja selbst in einzelnen Gemeinden, in denen sie gilt — ich
erwähne Friedenau, Steglitz, Tempelhof —, ist nun aber neben der
landhausmäßigen Bebauung auch eine erheblich ausgiebigere zugelassen
worden, ohne daß dabei eine besondere einwandsfreiere Beschaffenheit der
örtlichen Lage irgendwie in Betracht kommt.