Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

158  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

landhausmäßigen  Bebauung  vorbehalten  sind.  Für  diese  gelten
nach  §  5  der  Verordnung  u.  a.  folgende  Bestimmungen:

1.  Es  dürfen  nur  Gebäude  errichtet  werden,  welche  entweder  ausschließlich
  oder  doch  zum  überwiegenden  Theil  Wohnzwecken  dienen.
„Die  Einrichtung  von  Geschäftsläden  an  den  Straßenfronten  und  von
Werkstätten  kleineren  Umfanges  an  den  Seiten=  und  Hinterfronten  kann
gestattet  werden.“

2.  Es  dürfen  höchstens  3/10,  bei  Eckgrundstücken  1/10  der  Gesammtfläche
  bebaut  werden.

3.  Es  dürfen  nicht  mehr  als  zwei  zum  dauernden  Aufenthalt  von
Menschen  bestimmte  Geschosse  übereinander  liegen.  Zu  dem  gleichen
Zwecke  kann  jedoch  das  Dachgeschoß  bis  zur  Hälfte,  das  Kellergeschoß
bis  zu  ¾¾  eingerichtet  werden.

Ich  habe  hier  nur  diejenigen  Bestimmungen  angeführt,  die  rechtlichen
  Bedenken  unterliegen.  Meine  —  juristische  —  Meinung  über  sie  ist
bereits  implicite  im  Vorhergehenden  an  verschiedenen  Stellen  gesagt
worden.  Es  handelt  sich  jetzt  nur  um  eine  Anwendung  des  dort  Ausgeführten
  auf  die  hier  in  Frage  stehende  Bauordnung.

Es  ist  nun  zunächst  zu  wiederholen,  daß  ein  Bezirk,  für  den  eine
Bauordnung  gilt,  gleichmäßig  behandelt  werden  muß.  Das  Bauen
darf  nach  dem  Landrecht  beschränkt  werden,  wenn  und  so  weit  es  zum
Schaden  des  gemeinen  Wesens  gereicht.  Nun  ist  es  denkbar,  daß  eine
besonders  intensive  Ausnutzung  der  Baugrundstücke  in  dem  einen  Theil
des  Bezirkes  unbedenklich,  in  dem  anderen  dagegen  aus  lokalen  speziellen
Ursachen  für  das  Gemeinwohl  schädlich  ist.  Dann  kann  die  Polizei
Unterschiede  in  der  Zulässigkeit  von  Bauten  machen.  Fehlen  solche  örtlichen
  Verschiedenheiten,  so  fehlt  auch  der  Grund  für  eine  verschiedene
Behandlung  der  Bauten.  Unmöglich  kann  dann  behauptet  werden,  daß
ein  Bau,  der  in  dem  Bezirkstheil  A  unbedenklich  ist,  in  dem  benachbarten
  Bezirkstheil  B  Schaden  bringt,  und  dadurch,  daß  die  Polizei  dort
geringere  Anforderungen  an  die  zu  errichtenden  Gebäude  gestellt  hat,  hat
sie  anerkannt,  daß  sie  auch  hier  nicht  schädlich  sein  würden,  damit  aber
eingeräumt,  daß  dieser  Anordnung  die  gesetzliche  Grundlage  des  §  66  I,
8  A.L.  R.  fehlt.  In  dem  Bezirke,  in  welchem  die  Bauordnung  für  die
Vororte  gilt,  ja  selbst  in  einzelnen  Gemeinden,  in  denen  sie  gilt  —  ich
erwähne  Friedenau,  Steglitz,  Tempelhof  —,  ist  nun  aber  neben  der
landhausmäßigen  Bebauung  auch  eine  erheblich  ausgiebigere  zugelassen
worden,  ohne  daß  dabei  eine  besondere  einwandsfreiere  Beschaffenheit  der
örtlichen  Lage  irgendwie  in  Betracht  kommt.