160 Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei.
Wesen bewirkt; ein Schaden d. h. eine Verschlimmerung des Zustandes
von irgend jemandem hinsichtlich seines Körpers, seiner Freiheit oder
Ehre, oder seines Vermögens. Wenn es heißt: Die Errichtung von
Geschäftsläden an den Straßenfronten und von Werkstätten kleineren
Umfanges an den Seiten- und Hinterfronten kann gestattet werden, so
darf zu Gunsten der Gültigkeit dieser Bestimmung angenommen werden,
daß die Polizei nicht willkürlich die Genehmigung versagen will, sondern
nur aus polizeirechtlichen Gründen, d. h. für die Regel überhaupt nicht.
Zu keinem Bedenken giebt dagegen der § 6 der Polizeiverordnung
Veranlassung. Er handelt von den sog. Kleinbauten, d. h. Gebäuden
außerhalb der Landhausbezirke, die abgesehen vom Keller= und
Dachgeschoß nur zwei Stockwerke enthalten und bis zur Traufe nicht
höher als 9 m sind. Solche Gebäude dürfen, abgesehen von Geschäftsläden
an der Vorderfront und von Werkstätten an den Seiten= und
Hinterfronten, nur Wohnzwecken dienen, im Kellergeschoß dürfen Räume,
welche zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nicht vorhanden
sein, das Dachgeschoß darf bis zu einem Viertel zu Wohn-,
Schlaf= und Wirthschaftszwecken eingerichtet werden. Dafür erfährt der
Kleinbaubesitzer aber auch eine ganze Reihe von Begünstigungen, inssondere
kann er die Grundfläche in weit ausgedehnterem Maaße bebauen,
als andere Grundeigenthümer seines Baubezirks. Diese Bestimmungen
sind deswegen nicht zu beanstanden, weil hier alles auf Freiwilligkeit
des Grundbesitzers beruht. Er braucht sich nicht mit der Erbauung
von nur zwei Geschossen und mit einer Höhe des Gebäudes von
nur 9 m zu begnügen. Thut er es nicht, so gelten die Bestimmungen
über Kleinbauten für ihn eben nicht, freilich dann auch nicht die Vergünstigungen,
die für diese Bauart bestehen. Auch dann, wenn er nur
zwei Geschosse und nur 9 m hoch gebaut hat, kann er nicht gezwungen
werden, sein Haus ausschließlich Wohnzwecken zu widmen. Die Fassung
der Bestimmung ist hier keine ganz korrekte. Aber wenn er ein Haus
zu anderen Zwecken als zum Bewohnen herstellt, verwirkt er wieder die
ihm durch die Verordnung in Aussicht gestellten Vergünstigungen.
Für die Gültigkeit auch des § 5 der Baupolizeiordnung hat sich
in zwei — gedruckten — Erkenntnissen das Oberverwaltungsgericht
ausgesprochen!). Man wird zunächst zugeben müssen, daß die Klägerin
— in beiden Fällen dieselbe — dem Oberverwaltungsgericht die Wider-1)
Entsch. vom 13. I. 94 (Entsch. Bd. 26, S. 323) und vom 28. IX. 95 (Verwaltungsbl.
Bd. 17, S. 124).