Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

160  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

Wesen  bewirkt;  ein  Schaden  d.  h.  eine  Verschlimmerung  des  Zustandes
von  irgend  jemandem  hinsichtlich  seines  Körpers,  seiner  Freiheit  oder
Ehre,  oder  seines  Vermögens.  Wenn  es  heißt:  Die  Errichtung  von
Geschäftsläden  an  den  Straßenfronten  und  von  Werkstätten  kleineren
Umfanges  an  den  Seiten-  und  Hinterfronten  kann  gestattet  werden,  so
darf  zu  Gunsten  der  Gültigkeit  dieser  Bestimmung  angenommen  werden,
daß  die  Polizei  nicht  willkürlich  die  Genehmigung  versagen  will,  sondern
nur  aus  polizeirechtlichen  Gründen,  d.  h.  für  die  Regel  überhaupt  nicht.

Zu  keinem  Bedenken  giebt  dagegen  der  §  6  der  Polizeiverordnung
  Veranlassung.  Er  handelt  von  den  sog.  Kleinbauten,  d.  h.  Gebäuden
  außerhalb  der  Landhausbezirke,  die  abgesehen  vom  Keller=  und
Dachgeschoß  nur  zwei  Stockwerke  enthalten  und  bis  zur  Traufe  nicht
höher  als  9  m  sind.  Solche  Gebäude  dürfen,  abgesehen  von  Geschäftsläden
  an  der  Vorderfront  und  von  Werkstätten  an  den  Seiten=  und
Hinterfronten,  nur  Wohnzwecken  dienen,  im  Kellergeschoß  dürfen  Räume,
welche  zum  dauernden  Aufenthalt  von  Menschen  bestimmt  sind,  nicht  vorhanden
  sein,  das  Dachgeschoß  darf  bis  zu  einem  Viertel  zu  Wohn-,
Schlaf=  und  Wirthschaftszwecken  eingerichtet  werden.  Dafür  erfährt  der
Kleinbaubesitzer  aber  auch  eine  ganze  Reihe  von  Begünstigungen,  inssondere
  kann  er  die  Grundfläche  in  weit  ausgedehnterem  Maaße  bebauen,
als  andere  Grundeigenthümer  seines  Baubezirks.  Diese  Bestimmungen
sind  deswegen  nicht  zu  beanstanden,  weil  hier  alles  auf  Freiwilligkeit
  des  Grundbesitzers  beruht.  Er  braucht  sich  nicht  mit  der  Erbauung
  von  nur  zwei  Geschossen  und  mit  einer  Höhe  des  Gebäudes  von
nur  9  m  zu  begnügen.  Thut  er  es  nicht,  so  gelten  die  Bestimmungen
über  Kleinbauten  für  ihn  eben  nicht,  freilich  dann  auch  nicht  die  Vergünstigungen,
  die  für  diese  Bauart  bestehen.  Auch  dann,  wenn  er  nur
zwei  Geschosse  und  nur  9  m  hoch  gebaut  hat,  kann  er  nicht  gezwungen
werden,  sein  Haus  ausschließlich  Wohnzwecken  zu  widmen.  Die  Fassung
der  Bestimmung  ist  hier  keine  ganz  korrekte.  Aber  wenn  er  ein  Haus
zu  anderen  Zwecken  als  zum  Bewohnen  herstellt,  verwirkt  er  wieder  die
ihm  durch  die  Verordnung  in  Aussicht  gestellten  Vergünstigungen.

Für  die  Gültigkeit  auch  des  §  5  der  Baupolizeiordnung  hat  sich
in  zwei  —  gedruckten  —  Erkenntnissen  das  Oberverwaltungsgericht
ausgesprochen!).  Man  wird  zunächst  zugeben  müssen,  daß  die  Klägerin
—  in  beiden  Fällen  dieselbe  —  dem  Oberverwaltungsgericht  die  Wider-1)

  Entsch.  vom  13.  I.  94  (Entsch.  Bd.  26,  S.  323)  und  vom  28.  IX.  95  (Verwaltungsbl.
  Bd.  17,  S.  124).