20 Umfang der polizeilichen Verfügungsmacht im Allgemeinen.
Polizei „finden darin ihre Grenze, daß die zu treffenden Anstalten
sich nur soweit erstrecken dürfen, als sie zum Zweck haben, die vor—
handene Gefahr zu beseitigen“. An einer dritten 1), die Befugniß der
Polizei reicht nicht weiter, als thatsächlich polizeiwidrigen Zuständen
hindernd entgegenzutreten. Andererseits hat es das Oberverwaltungsgericht
aber in Abrede gestellt, daß die polizeiliche Thätigkeit sich nicht
weiter zu erstrecken habe, als zur Beseitigung des gefahrdrohenden Zustandes
unmittelbar nothwendig sei2). Es hat ferner ausgeführt 3),
„daß es nicht Aufgabe der Polizei sein kann und darf, einen absoluten
Schutz gegen Gefahren auf einem einzelnen Gebiete herbeiführen zu
wollen. Es würde das regelmäßig nicht möglich sein, ohne damit die
Lebensführung des Publikums auf anderen Gebieten in unzulässiger Weise
zu beschränken oder unmöglich zu machen. Muß somit die Polizei der
Natur der Dinge nach auf den wichtigsten Gebieten der Sicherheitspolizei,
wie bei dem Schutz für Leben und Gesundheit, gegen Feuersgefahr, gegen
gemeine Noth u. s. w. nothwendig darauf verzichten, eine absolute Sicherheit
auch gegen außergewöhnliche Einwirkungen, Naturereignisse und dergleichen
schaffen zu wollen, so ergiebt sich aus diesen Erwägungen weiter,
daß überall da, wo spezielle Bestimmungen nicht bestehen, die Grenze
für ein polizeiliches Einschreiten darin zu finden sein wird, daß die
Polizei ein Mehreres zum Schutze und zur Sicherheit der ihrer Obhut
anvertrauten Interessen nicht fordern kann, als daß die Zustände aufrecht
erhalten werden, die auf den einzelnen Gebieten thatsächlich als die
regelmäßigen, weil regelrechten bestehen."
III. Das Oberverwaltungsgericht sieht den § 10 II, 17 als eine
im ganzen Umfange der Monarchie geltende Bestimmung an.
Es nimmt an, durch die Verordnung vom 20. IX. 1867 seien die Vorschriften
des Gesetzes vom 11. III. 1850 und „mit ihnen die Grundlagen,
auf denen sie beruhen, die den Wirkungskreis der Polizeibehörden abgrenzenden
Anordnungen des § 10 II, 17 A.. R.“ auf die neu erworbenen
Landestheile übertragen worden"). Dieser Deduktion wird man nicht
7. XI. 78 (Entsch. Bd. 4, S. 374), vom 13. X. 80 (Verwaltungsbl. Bd. 2, S. 310),
vom 1. II. 83 (Verwaltungsbl. Bd. 4, S. 183), vom 18. I. 86 (Entsch. Bd. 13, S. 400),
vom 17. XII. 90 (Entsch. Bd. 20, S. 397), vom 12. IX. 91 (Selbstverwaltung Bd. 18,
S. 663), vom 29. VI. 92 (Verwaltungsbl. Bd. 14, S. 18), vom 30. VI. 94 (das. Bd. 16,
S. 31), vom 9. X. 95 (das. Bd. 17, S. 227).
1) Entsch. vom 11. X. 84 (Entsch. Bd. 11, S. 387).
2) Entsch. vom 11. V. 85 (Verwaltungsbl. Bd. 6, S. 381).
) Entsch. vom 30. IX. 90 (Entsch. Bd. 20, S. 408).
) Vgl. Entsch. vom 20. IX. 88 (Verwaltungsbl. Bd. 10, S. 557), vom 11.