Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

20  Umfang  der  polizeilichen  Verfügungsmacht  im  Allgemeinen.

Polizei  „finden  darin  ihre  Grenze,  daß  die  zu  treffenden  Anstalten
sich  nur  soweit  erstrecken  dürfen,  als  sie  zum  Zweck  haben,  die  vor—
handene  Gefahr  zu  beseitigen“.  An  einer  dritten  1),  die  Befugniß  der
Polizei  reicht  nicht  weiter,  als  thatsächlich  polizeiwidrigen  Zuständen
hindernd  entgegenzutreten.  Andererseits  hat  es  das  Oberverwaltungsgericht
  aber  in  Abrede  gestellt,  daß  die  polizeiliche  Thätigkeit  sich  nicht
weiter  zu  erstrecken  habe,  als  zur  Beseitigung  des  gefahrdrohenden  Zustandes
  unmittelbar  nothwendig  sei2).  Es  hat  ferner  ausgeführt  3),
„daß  es  nicht  Aufgabe  der  Polizei  sein  kann  und  darf,  einen  absoluten
Schutz  gegen  Gefahren  auf  einem  einzelnen  Gebiete  herbeiführen  zu
wollen.  Es  würde  das  regelmäßig  nicht  möglich  sein,  ohne  damit  die
Lebensführung  des  Publikums  auf  anderen  Gebieten  in  unzulässiger  Weise
zu  beschränken  oder  unmöglich  zu  machen.  Muß  somit  die  Polizei  der
Natur  der  Dinge  nach  auf  den  wichtigsten  Gebieten  der  Sicherheitspolizei,
wie  bei  dem  Schutz  für  Leben  und  Gesundheit,  gegen  Feuersgefahr,  gegen
gemeine  Noth  u.  s.  w.  nothwendig  darauf  verzichten,  eine  absolute  Sicherheit
  auch  gegen  außergewöhnliche  Einwirkungen,  Naturereignisse  und  dergleichen
  schaffen  zu  wollen,  so  ergiebt  sich  aus  diesen  Erwägungen  weiter,
daß  überall  da,  wo  spezielle  Bestimmungen  nicht  bestehen,  die  Grenze
für  ein  polizeiliches  Einschreiten  darin  zu  finden  sein  wird,  daß  die
Polizei  ein  Mehreres  zum  Schutze  und  zur  Sicherheit  der  ihrer  Obhut
anvertrauten  Interessen  nicht  fordern  kann,  als  daß  die  Zustände  aufrecht
  erhalten  werden,  die  auf  den  einzelnen  Gebieten  thatsächlich  als  die
regelmäßigen,  weil  regelrechten  bestehen."

III.  Das  Oberverwaltungsgericht  sieht  den  §  10  II,  17  als  eine
im  ganzen  Umfange  der  Monarchie  geltende  Bestimmung  an.
Es  nimmt  an,  durch  die  Verordnung  vom  20.  IX.  1867  seien  die  Vorschriften
  des  Gesetzes  vom  11.  III.  1850  und  „mit  ihnen  die  Grundlagen,
auf  denen  sie  beruhen,  die  den  Wirkungskreis  der  Polizeibehörden  abgrenzenden
  Anordnungen  des  §  10  II,  17  A..  R.“  auf  die  neu  erworbenen
Landestheile  übertragen  worden").  Dieser  Deduktion  wird  man  nicht

7.  XI.  78  (Entsch.  Bd.  4,  S.  374),  vom  13.  X.  80  (Verwaltungsbl.  Bd.  2,  S.  310),
vom  1.  II.  83  (Verwaltungsbl.  Bd.  4,  S.  183),  vom  18.  I.  86  (Entsch.  Bd.  13,  S.  400),
vom  17.  XII.  90  (Entsch.  Bd.  20,  S.  397),  vom  12.  IX.  91  (Selbstverwaltung  Bd.  18,
S.  663),  vom  29.  VI.  92  (Verwaltungsbl.  Bd.  14,  S.  18),  vom  30.  VI.  94  (das.  Bd.  16,
S.  31),  vom  9.  X.  95  (das.  Bd.  17,  S.  227).

1)  Entsch.  vom  11.  X.  84  (Entsch.  Bd.  11,  S.  387).

2)  Entsch.  vom  11.  V.  85  (Verwaltungsbl.  Bd.  6,  S.  381).

)  Entsch.  vom  30.  IX.  90  (Entsch.  Bd.  20,  S.  408).

)  Vgl.  Entsch.  vom  20.  IX.  88  (Verwaltungsbl.  Bd.  10,  S.  557),  vom  11.