§ 12. Gastwirthschaften und ähnliche Gewerbebetriebe. 77
Die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten richtet sich nach den
landesrechtlichen Bestimmungen (8 33c). Hier besteht also eine Gewerbefreiheit
nicht. Die Polizei kann daher Veranstaltungen von öffentlichen
Tanzereien schlechtweg von einer Erlaubniß abhängig machen. Sie
kann alle diejenigen Maßnahmen treffen, die das polizeiliche Interesse
erfordert #).
8 12. Gastwirthschaften und ähnliche Gewerbebetriebe.
Soweit Gastwirthe auch das Schankgewerbe betreiben — was regelmäßig
der Fall ist — unterliegen sie den Beschränkungen der Schankwirthe.
Einige polizeiliche Auflagen beziehen sich auf sie allein.
So die Verpflichtung, Fremde nach Anweisung der Polizei
bei sich aufzunehmen. Die hier in Betracht kommenden Polizeiverordnungen
stammen zum Theil aus der Zeit vor der Reichs= und
selbst der Preußischen Gewerbeordnung ). Aus neuerer Zeit ist
bemerkenswerth die Verordnung des Landraths des Landkreises Erfurt
vom 19. VI. 1882):
8 1. Die Gastwirthe sind verpflichtet, Fremde mit ihren Sachen
zu beherbergen.
§ 2. Die Aufnahme darf nur dann von den Gastwirthen verweigert
werden, wenn denselben gesetzliche oder durch die Natur der
Sache begründete Ausnahmen zur Seite stehen, insbesondere
a) wenn die zur Beherbergung bestimmten Räumlichkeiten bereits
mit Gästen angefüllt sind,
b) wenn der Reisende u. s. w. ersichtlich mit einer ansteckenden
oder abschreckenden Krankheit behaftet, oder
c) wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Bettelei, Landstreicherei,
Trunksucht übel berüchtigt ist,
d) die Mittel zur Bezahlung der Beherbergung nicht nachweisen
kann.
1) Z. B. jugendliche Personen von öffentlichen Tanzlustbarkeiten ausschließen (vgl.
z. B. Verordn. des Oberpräs. der Provinz Sachsen vom 17. XII. 80 § 4, v. Holly
a. a. O. S. 172, der Provinz Pommern vom 21. III. 93, A. Bl. Stralsund S. 69°,
oder die Zahl der in einem Orte jährlich äußerstenfalls abzuhaltenden Tanzlustbarkeiten
von vornherein begrenzen (Verordn. der Regier. zu Trier vom 28. I. 60, A. Bl. S. 38).
Eine ziemlich seltsame, theilweise sicher ungültige Verordnung ist die der Polizeiverwaltung
zu Gollnow (Selbstverwaltung Bd. 6, S. 143).
2) Vgl. z. B. Verordn. der Regier. zu Königsberg vom 8. II. 34 (Meier a. a. O.
S. 356).
3) Selbstverwaltung Bd. 9, S. 275.