Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

§  12.  Gastwirthschaften  und  ähnliche  Gewerbebetriebe.  77

Die  Abhaltung  von  Tanzlustbarkeiten  richtet  sich  nach  den
landesrechtlichen  Bestimmungen  (8  33c).  Hier  besteht  also  eine  Gewerbefreiheit
  nicht.  Die  Polizei  kann  daher  Veranstaltungen  von  öffentlichen
Tanzereien  schlechtweg  von  einer  Erlaubniß  abhängig  machen.  Sie
kann  alle  diejenigen  Maßnahmen  treffen,  die  das  polizeiliche  Interesse
erfordert  #).

8  12.  Gastwirthschaften  und  ähnliche  Gewerbebetriebe.

Soweit  Gastwirthe  auch  das  Schankgewerbe  betreiben  —  was  regelmäßig
  der  Fall  ist  —  unterliegen  sie  den  Beschränkungen  der  Schankwirthe.
  Einige  polizeiliche  Auflagen  beziehen  sich  auf  sie  allein.

So  die  Verpflichtung,  Fremde  nach  Anweisung  der  Polizei
bei  sich  aufzunehmen.  Die  hier  in  Betracht  kommenden  Polizeiverordnungen
  stammen  zum  Theil  aus  der  Zeit  vor  der  Reichs=  und
selbst  der  Preußischen  Gewerbeordnung  ).  Aus  neuerer  Zeit  ist
bemerkenswerth  die  Verordnung  des  Landraths  des  Landkreises  Erfurt
vom  19.  VI.  1882):

8  1.  Die  Gastwirthe  sind  verpflichtet,  Fremde  mit  ihren  Sachen
zu  beherbergen.

§  2.  Die  Aufnahme  darf  nur  dann  von  den  Gastwirthen  verweigert
  werden,  wenn  denselben  gesetzliche  oder  durch  die  Natur  der
Sache  begründete  Ausnahmen  zur  Seite  stehen,  insbesondere

a)  wenn  die  zur  Beherbergung  bestimmten  Räumlichkeiten  bereits

mit  Gästen  angefüllt  sind,

b)  wenn  der  Reisende  u.  s.  w.  ersichtlich  mit  einer  ansteckenden

oder  abschreckenden  Krankheit  behaftet,  oder

c)  wegen  gewohnheitsmäßiger  Arbeitsscheu,  Bettelei,  Landstreicherei,

Trunksucht  übel  berüchtigt  ist,

d)  die  Mittel  zur  Bezahlung  der  Beherbergung  nicht  nachweisen

kann.

1)  Z.  B.  jugendliche  Personen  von  öffentlichen  Tanzlustbarkeiten  ausschließen  (vgl.
z.  B.  Verordn.  des  Oberpräs.  der  Provinz  Sachsen  vom  17.  XII.  80  §  4,  v.  Holly
a.  a.  O.  S.  172,  der  Provinz  Pommern  vom  21.  III.  93,  A.  Bl.  Stralsund  S.  69°,
oder  die  Zahl  der  in  einem  Orte  jährlich  äußerstenfalls  abzuhaltenden  Tanzlustbarkeiten
von  vornherein  begrenzen  (Verordn.  der  Regier.  zu  Trier  vom  28.  I.  60,  A.  Bl.  S.  38).
Eine  ziemlich  seltsame,  theilweise  sicher  ungültige  Verordnung  ist  die  der  Polizeiverwaltung
zu  Gollnow  (Selbstverwaltung  Bd.  6,  S.  143).

2)  Vgl.  z.  B.  Verordn.  der  Regier.  zu  Königsberg  vom  8.  II.  34  (Meier  a.  a.  O.
S.  356).

3)  Selbstverwaltung  Bd.  9,  S.  275.