Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

§  12.  Gastwirthschaften  und  ähnliche  Gewerbebetriebe.  79

durch  sofortiges  Einschreiten  die  verweigerte  Aufnahme  zu  erzwingen.
Wenn  dagegen  in  dem  Orte  kein  für  die  Aufnahme  von  Fremden  geringerer
  Berufsstände  passender  Gasthof  vorhanden  sei,  so  müsse  diesem
Umstande  durch  Ertheilung  einer  Konzession  abgeholfen  werden,  bis  dahin
aber  müßten  Reisende,  die  hülfsbedürftig  sind,  anderweit  auf  passende
Art  untergebracht  werden.  Rechtliche  Erwägungen  sind  dies  nicht.  Ist
die  Polizei  berechtigt,  die  Aufnahme  Fremder  in  Gasthöfen  zu  erzwingen,
so  kann  es  darauf,  ob  dem  Gastwirth  hierdurch  Schaden  entsteht,  nicht
ankommen.  Ist  sie  hierzu  nicht  befugt,  so  kann  der  Gastwirth  auch  einen
seinen  Verhältnissen  nach  für  den  Gasthof  passenden  Fremden  trotz  des  polizeilichen
  Gebotes  zurückweisen.  Wie  will  übrigens  die  Polizei  ein  Urtheil
darüber  besitzen,  ob  der  Gasthof  ein  zur  Aufnahme  des  betreffenden  Fremden
geeigneter  ist.  Das  kann  doch  eigentlich  nur  der  Gastwirth  selber  ermessen.

Ob  der  Gastwirth  nach  den  Grundsätzen  des  Privatrechts  zur
Aufnahme  von  Gästen  verpflichtet  ist,  ist  eine  Frage,  die  hier  nicht  zur
Erörterung  steht.  Ich  habe  mich  darüber  an  anderer  Stelle  geäußert!).

In  vielen  Bezirken  bestehen  ferner  Verordnungen,  welche  den
Wirthen  die  Führung  von  Fremdenbüchern  und  die  Anmeldung  der
Fremden  bei  der  Polizei  anbefehlen.  Sie  sind  für  gültig  zu  erachten?).
Denn  hier  handelt  es  sich  um  eine  allgemeinpolizeiliche  Maßregel,  um
eine  Maßregel  der  Ordnungspolizei,  die  für  jedermann  gilt.  Zwar
richtet  sich  die  Verordnung  vielleicht  nur  eben  an  die  Gastwirthe,  aber
neben  ihr  bestehen  dann  andere  Verordnungen,  die  auch  Private,  welche
Fremde  bei  sich  aufgenommen  haben,  zur  Anmeldung  verpflichten  ).  Es
ist  also  eine  allgemeinpolizeiliche  Pflicht,  die  hier  gegen  die  Gastwirthe
geltend  gemacht  wird,  nur  der  Weg,  der  ihnen  zur  Erfüllung  derselben
vorgeschrieben  wird,  ist  vielleicht  ein  besonderer.  Das  aber  ist  unerheblich.

Um  Geltendmachung  einer  allgemeinpolizeilichen  Verpflichtung  handelt
es  sich  auch,  wenn  die  Polizei  von  den  Gastwirthen  die  Anzeige  bei
ihnen  ausgebrochener  ansteckender  Krankheiten  verlangt"),  wenn  sie
ihnen  die  Verpflichtung  auferlegt,  die  Gastställe  und  die  Tränkeimer
rein  zu  halten  5)  u.  s.  w.

1)  In  Ihering's  Jahrb.  Bd.  32,  S.  301  ff.

2)  So  auch  Obertrib.  Entsch.  vom  24.  XI.  70  (Oppenhoff  Bd.  11  S.  569).

Ueber  die  praktische  Werthlosigkeit  dieser  Verordnungen  vgl.  Bornhak,  Selbstverwaltung
Bd.  14,  S.  9.

:)  So  z.  B.  im  Regierungsbezirk  Königsberg  (Meier  a.  a.  O.  S.  56  ff.)

9  So  Ortspolizeiverordn.  f.  Königsberg  vom  24.  V.  69  (Meier  a.  a.  O.  S.  64).

5)  Vgl.  z.  B.  Verordn.  des  Regierungspräs.  zu  Oppeln  vom  4.  XI.  82  (A.Bl.
S.  308)  und  viele  andere.