§ 12. Gastwirthschaften und ähnliche Gewerbebetriebe. 79
durch sofortiges Einschreiten die verweigerte Aufnahme zu erzwingen.
Wenn dagegen in dem Orte kein für die Aufnahme von Fremden geringerer
Berufsstände passender Gasthof vorhanden sei, so müsse diesem
Umstande durch Ertheilung einer Konzession abgeholfen werden, bis dahin
aber müßten Reisende, die hülfsbedürftig sind, anderweit auf passende
Art untergebracht werden. Rechtliche Erwägungen sind dies nicht. Ist
die Polizei berechtigt, die Aufnahme Fremder in Gasthöfen zu erzwingen,
so kann es darauf, ob dem Gastwirth hierdurch Schaden entsteht, nicht
ankommen. Ist sie hierzu nicht befugt, so kann der Gastwirth auch einen
seinen Verhältnissen nach für den Gasthof passenden Fremden trotz des polizeilichen
Gebotes zurückweisen. Wie will übrigens die Polizei ein Urtheil
darüber besitzen, ob der Gasthof ein zur Aufnahme des betreffenden Fremden
geeigneter ist. Das kann doch eigentlich nur der Gastwirth selber ermessen.
Ob der Gastwirth nach den Grundsätzen des Privatrechts zur
Aufnahme von Gästen verpflichtet ist, ist eine Frage, die hier nicht zur
Erörterung steht. Ich habe mich darüber an anderer Stelle geäußert!).
In vielen Bezirken bestehen ferner Verordnungen, welche den
Wirthen die Führung von Fremdenbüchern und die Anmeldung der
Fremden bei der Polizei anbefehlen. Sie sind für gültig zu erachten?).
Denn hier handelt es sich um eine allgemeinpolizeiliche Maßregel, um
eine Maßregel der Ordnungspolizei, die für jedermann gilt. Zwar
richtet sich die Verordnung vielleicht nur eben an die Gastwirthe, aber
neben ihr bestehen dann andere Verordnungen, die auch Private, welche
Fremde bei sich aufgenommen haben, zur Anmeldung verpflichten ). Es
ist also eine allgemeinpolizeiliche Pflicht, die hier gegen die Gastwirthe
geltend gemacht wird, nur der Weg, der ihnen zur Erfüllung derselben
vorgeschrieben wird, ist vielleicht ein besonderer. Das aber ist unerheblich.
Um Geltendmachung einer allgemeinpolizeilichen Verpflichtung handelt
es sich auch, wenn die Polizei von den Gastwirthen die Anzeige bei
ihnen ausgebrochener ansteckender Krankheiten verlangt"), wenn sie
ihnen die Verpflichtung auferlegt, die Gastställe und die Tränkeimer
rein zu halten 5) u. s. w.
1) In Ihering's Jahrb. Bd. 32, S. 301 ff.
2) So auch Obertrib. Entsch. vom 24. XI. 70 (Oppenhoff Bd. 11 S. 569).
Ueber die praktische Werthlosigkeit dieser Verordnungen vgl. Bornhak, Selbstverwaltung
Bd. 14, S. 9.
:) So z. B. im Regierungsbezirk Königsberg (Meier a. a. O. S. 56 ff.)
9 So Ortspolizeiverordn. f. Königsberg vom 24. V. 69 (Meier a. a. O. S. 64).
5) Vgl. z. B. Verordn. des Regierungspräs. zu Oppeln vom 4. XI. 82 (A.Bl.
S. 308) und viele andere.