78 Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei.
Die Befugniß der Polizeibehörden zu derartigen Anordnungen ist
in dem Reskripte des Ministers des Innern vom 30. J. 1846 unter
Berufung auf die zur Zeit sicher antiquirten 88 436, 437 II, 8 A. L. R.
anerkannt worden1), und ein späteres Reskript vom 31. VII. 18752)
hat den Standpunkt vertreten, daß auch die Reichsgewerbeordnung dem
Vorgehen der Polizei nicht entgegenstehe. Das letztere Restkript berief
sich und durfte sich berufen auf die Judikatur des Obertribunals, nach
welcher sich das Prinzip der Gewerbefreiheit nur auf die Zulassung zum
Gewerbebetriebe, nicht auf die Ausübung desselben beziehe. Ein Zirkularerlaß
des Ministers des Innern vom 25. X. 1878 3) hat dann aber die
Regierungen ermächtigt, an dem Erlaß vom 31. VII. 1875 nicht ferner
festzuhalten. Dieser Rückzug des Ministers erklärt sich aus der Entscheidung
des Obertribunals vom 26. VI. 18784), die inzwischen ergangen
war. Sie hatte die Verordnung des Amtshauptmanns zu
Bleckede, Provinz Hannover, für rechtsungültig erachtet, welche es den
Gastwirthen und den anderen sich mit der Aufnahme und Beherbergung
Fremder befassenden Personen zur Pflicht gemacht hatte, auf Anweisung
des Gemeindevorstandes jedem Fremden für eine Nacht Obdach gegen
ortsübliche Vergütung zu gewähren. Das Obertribunal erwog, daß der
Gastwirth durch diese Vorschrift gezwungen werden könnte, Fremde aufzunehmen,
welche er vom Standpunkt seines Gewerbeinteresses aus
ablehnen würde, und daß es nicht angängig sei, daß die Gemeinde die
ihr gesetzlich obliegende Fürsorgepflicht auf Private abwälze. § 6e des
Polizeiverwaltungsgesetzes sei nicht anwendbar. Diese Entscheidung
ist richtig. Es handelt sich um eine gewerbe-, nicht um eine allgemeinpolizeiliche
Maßregel. Als gewerbepolizeiliche Bestimmung aber wird sie
durch die Gewerbeordnung nicht gestützt. Welche Berufspflichten der
Gastwirth hat, bemißt sich nach dieser, hier aber ist von einer Verpflichtung,
Fremde nach Anweisung des Gemeindevorstandes aufzunehmen,
keine Rede. § 440 II, 8 A.L.R. ist antiquirt. „Die Selbstverwaltung"“
ist abweichender Ansicht 5). Sie nimmt an, daß wenn sich innerhalb des
Gemeindebezirks ein zur Aufnahme von Fremden der betreffenden Art
geeigneter Gasthof befinde, welchem also durch die Aufnahme derselben
kein geschäftlicher Abbruch geschehe, die Ortspolizeibehörde berechtigt sei,
) V.M. Bl. 46, S. 46.
)V.M.Bl. 75, S. 239.
2) V.M.Bl. 78, S. 248.
) Entsch. Bd. 82, S. 359 f.
5) Bd. 6, S. 192.