Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

78  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

Die  Befugniß  der  Polizeibehörden  zu  derartigen  Anordnungen  ist
in  dem  Reskripte  des  Ministers  des  Innern  vom  30.  J.  1846  unter
Berufung  auf  die  zur  Zeit  sicher  antiquirten  88  436,  437  II,  8  A.  L.  R.
anerkannt  worden1),  und  ein  späteres  Reskript  vom  31.  VII.  18752)
hat  den  Standpunkt  vertreten,  daß  auch  die  Reichsgewerbeordnung  dem
Vorgehen  der  Polizei  nicht  entgegenstehe.  Das  letztere  Restkript  berief
sich  und  durfte  sich  berufen  auf  die  Judikatur  des  Obertribunals,  nach
welcher  sich  das  Prinzip  der  Gewerbefreiheit  nur  auf  die  Zulassung  zum
Gewerbebetriebe,  nicht  auf  die  Ausübung  desselben  beziehe.  Ein  Zirkularerlaß
  des  Ministers  des  Innern  vom  25.  X.  1878  3)  hat  dann  aber  die
Regierungen  ermächtigt,  an  dem  Erlaß  vom  31.  VII.  1875  nicht  ferner
festzuhalten.  Dieser  Rückzug  des  Ministers  erklärt  sich  aus  der  Entscheidung
  des  Obertribunals  vom  26.  VI.  18784),  die  inzwischen  ergangen
  war.  Sie  hatte  die  Verordnung  des  Amtshauptmanns  zu
Bleckede,  Provinz  Hannover,  für  rechtsungültig  erachtet,  welche  es  den
Gastwirthen  und  den  anderen  sich  mit  der  Aufnahme  und  Beherbergung
Fremder  befassenden  Personen  zur  Pflicht  gemacht  hatte,  auf  Anweisung
des  Gemeindevorstandes  jedem  Fremden  für  eine  Nacht  Obdach  gegen
ortsübliche  Vergütung  zu  gewähren.  Das  Obertribunal  erwog,  daß  der
Gastwirth  durch  diese  Vorschrift  gezwungen  werden  könnte,  Fremde  aufzunehmen,
  welche  er  vom  Standpunkt  seines  Gewerbeinteresses  aus
ablehnen  würde,  und  daß  es  nicht  angängig  sei,  daß  die  Gemeinde  die
ihr  gesetzlich  obliegende  Fürsorgepflicht  auf  Private  abwälze.  §  6e  des
Polizeiverwaltungsgesetzes  sei  nicht  anwendbar.  Diese  Entscheidung
ist  richtig.  Es  handelt  sich  um  eine  gewerbe-,  nicht  um  eine  allgemeinpolizeiliche
  Maßregel.  Als  gewerbepolizeiliche  Bestimmung  aber  wird  sie
durch  die  Gewerbeordnung  nicht  gestützt.  Welche  Berufspflichten  der
Gastwirth  hat,  bemißt  sich  nach  dieser,  hier  aber  ist  von  einer  Verpflichtung,
  Fremde  nach  Anweisung  des  Gemeindevorstandes  aufzunehmen,
keine  Rede.  §  440  II,  8  A.L.R.  ist  antiquirt.  „Die  Selbstverwaltung"“
ist  abweichender  Ansicht  5).  Sie  nimmt  an,  daß  wenn  sich  innerhalb  des
Gemeindebezirks  ein  zur  Aufnahme  von  Fremden  der  betreffenden  Art
geeigneter  Gasthof  befinde,  welchem  also  durch  die  Aufnahme  derselben
kein  geschäftlicher  Abbruch  geschehe,  die  Ortspolizeibehörde  berechtigt  sei,

)  V.M.  Bl.  46,  S.  46.
)V.M.Bl.  75,  S.  239.

2)  V.M.Bl.  78,  S.  248.

)  Entsch.  Bd.  82,  S.  359  f.
5)  Bd.  6,  S.  192.