Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

80  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

Schlafstellenwesen.

Wer  anderen  Personen  gewerbemäßig  Schlafstelle  gewährt,  ist
deshalb  noch  kein  Gastwirth.  Einer  Genehmigung  bedarf  er  daher  zu
seinem  Gewerbebetriebe  nicht.  Mit  Rücksicht  aber  auf  die  schweren  sittlichen
  und  gesundheitlichen  Gefahren,  die  die  Ausübung  dieses  Gewerbes
mit  sich  führen  kann,  bestehen  fast  überall  beschränkende  Polizeiverordnungen.
  Sie  beziehen  sich  auf  die  zu  belegenden  Schlafräume,  indem
  beispielsweise  vorgeschrieben  wird,  daß  auf  jede  aufzunehmende  Person
mindestens  10  chm  Luftraum  entfallen  müssen,  daß  die  Schlafräume
der  beiden  Geschlechter  von  einander  getrennt  sein  und  besondere  Zugänge
haben  müssen.  Sie  verbreiten  sich  über  die  Anmeldung  der  Schlafleute
  bei  der  Polizei,  über  die  von  den  Exekutivbeamten  vorzunehmende
Kontrole  u.  s.  w.

Zu  Bedenken  geben  diese  Vorschriften  keine  Veranlassung.  Sie
sind  allgemeinpolizeilicher  Natur,  Ausflüsse  der  Gesundheits=  und  Sittenpolizei
  und  Kontrolbestimmungen,  die  eine  gesundheits=  und  sittenpolizeiliche
  Ueberwachung  ermöglichen  sollen.  Für  zulässig  halte  ich  es  auch,
die  Aufnahme  von  Schlafleuten  verschiedenen  Geschlechts  von
einer  besonderen  Genehmigung  der  Polizeiverwaltung  abhängig  zu  machen!),
da  auch  diese  Vorschrift  der  polizeilichen  Kontrole  dient.  Freilich  darf
die  Genehmigung,  da  es  sich  um  ein  frei  betreibbares  Gewerbe  handelt,
nur  aus  allgemeinpolizeilichen  Gründen  versagt  werden.

Personen,  welche  wegen  Verbrechens  oder  Vergehens  gegen  die
Sittlichkeit  oder  wegen  Uebertretung  sittenpolizeilicher  Vorschriften  bestraft
sind,  darf  das  Halten  von  Schlafleuten  auch  ganz  verboten  werden.
Personen  dagegen,  die  unter  Polizeiaufsicht  stehen,  in  derselben  Weise
zu  beschränken,  dazu  berechtigt  der  §  39  Str.G.  B.  nicht,  obgleich  ihnen
freilich  die  Ausweisungsbefugniß  der  höheren  Landespolizeibehörde  den
Betrieb  des  Schlafstellengewerbes  in  vielen  Fällen  thatsächlich  unmöglich
machen  kann.

§  13.  Andere  Gewerbebetriebe,  welche  einer  besonderen
Genehmigung  bedürfen.
A.  Schauspielunternehmer.
Nach  §  32  Gew.  O.  bedürfen  Schauspielunternehmer  zum  Betriebe
ihres  Gewerbes  der  Erlaubniß,  die  zu  versagen  ist,  wenn  dem  Nach-1)

  Verordn.  des  Polizeipräs.  zu  Berlin  vom  19.  I.  93  (Samml.  Bd.  1,  S.  131),
der  Polizeidirektion  zu  Charlottenburg  vom  12.  IV.  93  (N.  Int.  Bl.  Nr.  91,  vgl.  auch  die