80 Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei.
Schlafstellenwesen.
Wer anderen Personen gewerbemäßig Schlafstelle gewährt, ist
deshalb noch kein Gastwirth. Einer Genehmigung bedarf er daher zu
seinem Gewerbebetriebe nicht. Mit Rücksicht aber auf die schweren sittlichen
und gesundheitlichen Gefahren, die die Ausübung dieses Gewerbes
mit sich führen kann, bestehen fast überall beschränkende Polizeiverordnungen.
Sie beziehen sich auf die zu belegenden Schlafräume, indem
beispielsweise vorgeschrieben wird, daß auf jede aufzunehmende Person
mindestens 10 chm Luftraum entfallen müssen, daß die Schlafräume
der beiden Geschlechter von einander getrennt sein und besondere Zugänge
haben müssen. Sie verbreiten sich über die Anmeldung der Schlafleute
bei der Polizei, über die von den Exekutivbeamten vorzunehmende
Kontrole u. s. w.
Zu Bedenken geben diese Vorschriften keine Veranlassung. Sie
sind allgemeinpolizeilicher Natur, Ausflüsse der Gesundheits= und Sittenpolizei
und Kontrolbestimmungen, die eine gesundheits= und sittenpolizeiliche
Ueberwachung ermöglichen sollen. Für zulässig halte ich es auch,
die Aufnahme von Schlafleuten verschiedenen Geschlechts von
einer besonderen Genehmigung der Polizeiverwaltung abhängig zu machen!),
da auch diese Vorschrift der polizeilichen Kontrole dient. Freilich darf
die Genehmigung, da es sich um ein frei betreibbares Gewerbe handelt,
nur aus allgemeinpolizeilichen Gründen versagt werden.
Personen, welche wegen Verbrechens oder Vergehens gegen die
Sittlichkeit oder wegen Uebertretung sittenpolizeilicher Vorschriften bestraft
sind, darf das Halten von Schlafleuten auch ganz verboten werden.
Personen dagegen, die unter Polizeiaufsicht stehen, in derselben Weise
zu beschränken, dazu berechtigt der § 39 Str.G. B. nicht, obgleich ihnen
freilich die Ausweisungsbefugniß der höheren Landespolizeibehörde den
Betrieb des Schlafstellengewerbes in vielen Fällen thatsächlich unmöglich
machen kann.
§ 13. Andere Gewerbebetriebe, welche einer besonderen
Genehmigung bedürfen.
A. Schauspielunternehmer.
Nach § 32 Gew. O. bedürfen Schauspielunternehmer zum Betriebe
ihres Gewerbes der Erlaubniß, die zu versagen ist, wenn dem Nach-1)
Verordn. des Polizeipräs. zu Berlin vom 19. I. 93 (Samml. Bd. 1, S. 131),
der Polizeidirektion zu Charlottenburg vom 12. IV. 93 (N. Int. Bl. Nr. 91, vgl. auch die