II. Die Entwürse der sog. Erfurter Unionsverfassung. 75
dringende Anzeigen eines schweren
peinlichen Verbrechens gegen den-
selben vorliegen. Im Falle einer
widerrechtlich verfügten oder ver-
längerten Gefangenschaft ist der
Schuldige, und nöthigenfalls der
Staat, dem Verletzten zur Genug-
thuung und Entschädigung ver-
pflichtet. Die für das Heer= und
Seewesen erforderlichen Modifi=
kationen dieser Bestimmungen
werden besonderen Gesetzen vor-
behalten.
werden, sofern nicht dringende
Anzeigen eines schweren peinlichen
Verbrechens gegen denselben vor-
liegen.
Im Falle einer widerrechtlich
verfügten oder verlängerten Ge-
fangenschaft ist der Schuldige und
nöthigenfalls der Staat dem Ver-
letzten zur Genugthuung und Ent-
schädigung verpflichtet. Die für
das Seewesen erforderlichen Modi-
fikationen dieser Bestimmungen
werden besonderen Gesetzen vor-
behalten.
b. 137. Die Strafen des Prangers, der Brandmarkung und
der körperlichen Züchtigung sind
h 138. Die Wohnung ist
unverletzlich. Eine Haussuchung
ist nur zulässig:
1) in Kraft eines richterlichen
mit Gründen versehenen
Befehls, welcher sofort oder
innerhalb der nächsten vier
und zwanzig Stunden dem
Betheiligten zugestellt wer-
den soll,
2) im Falle der Verfolgung auf
frischer That, durch den ge-
setzlich berechtigten Beamten,
3) in den Fällen und Formen,
in welchen das Gesetz aus-
nahmsweise bestimmten Be-
amtenauch ohnerichterlichen
Befehl dieselbe gestattet.
Die Haussuchung muß, wenn
thunlich, mit. Zuziehung von Haus-
genossen erfolgen. Die Unver-
letzlichkeit der Wohnung ist kein
Hinderniß der Verhaftung eines
gerichtlich Verfolgten.
abgeschafft.
PV. 13) 5.138. Die Wohnung
ist unverletzlich.
Eine Haussuchung ist nur
mässig:
1) in Kraft eines richterlichen
mit Gründen versehenen
Befehls, welcher sofort oder
spätestens im Laufe des fol-
genden Tages dem Bethei-
ligten zugestellt werden soll;
2) im Falle der Verfolgung
auf frischer That, durch den
gesetzlich berechtigten Be-
amten;
3) in den Fällen und Formen,
in welchen das Gesetz aus-
nahmsweise bestimmten Be-
amten auch ohnerichterlichen
Befehl dieselbe gestattet.
Die Haussuchung muß, wenn
thunlich, mit. Zuziehung von Haus-
genossen erfolgen.
Die Unverletzlichkeitder Woh-
nung ist kein Hinderniß der Ver-
haftung eines gerichtlich Ver-
folgten.