Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

II. Die Entwürse der sog. Erfurter Unionsverfassung. 75 
  
dringende Anzeigen eines schweren 
peinlichen Verbrechens gegen den- 
selben vorliegen. Im Falle einer 
widerrechtlich verfügten oder ver- 
längerten Gefangenschaft ist der 
Schuldige, und nöthigenfalls der 
Staat, dem Verletzten zur Genug- 
thuung und Entschädigung ver- 
pflichtet. Die für das Heer= und 
Seewesen erforderlichen Modifi= 
kationen dieser Bestimmungen 
werden besonderen Gesetzen vor- 
behalten. 
  
werden, sofern nicht dringende 
Anzeigen eines schweren peinlichen 
Verbrechens gegen denselben vor- 
liegen. 
Im Falle einer widerrechtlich 
verfügten oder verlängerten Ge- 
fangenschaft ist der Schuldige und 
nöthigenfalls der Staat dem Ver- 
letzten zur Genugthuung und Ent- 
schädigung verpflichtet. Die für 
das Seewesen erforderlichen Modi- 
fikationen dieser Bestimmungen 
werden besonderen Gesetzen vor- 
behalten. 
b. 137. Die Strafen des Prangers, der Brandmarkung und 
der körperlichen Züchtigung sind 
h 138. Die Wohnung ist 
unverletzlich. Eine Haussuchung 
ist nur zulässig: 
1) in Kraft eines richterlichen 
mit Gründen versehenen 
Befehls, welcher sofort oder 
innerhalb der nächsten vier 
und zwanzig Stunden dem 
Betheiligten zugestellt wer- 
den soll, 
2) im Falle der Verfolgung auf 
frischer That, durch den ge- 
setzlich berechtigten Beamten, 
3) in den Fällen und Formen, 
in welchen das Gesetz aus- 
nahmsweise bestimmten Be- 
amtenauch ohnerichterlichen 
Befehl dieselbe gestattet. 
Die Haussuchung muß, wenn 
thunlich, mit. Zuziehung von Haus- 
genossen erfolgen. Die Unver- 
letzlichkeit der Wohnung ist kein 
Hinderniß der Verhaftung eines 
gerichtlich Verfolgten. 
  
abgeschafft. 
PV. 13) 5.138. Die Wohnung 
ist unverletzlich. 
Eine Haussuchung ist nur 
mässig: 
1) in Kraft eines richterlichen 
mit Gründen versehenen 
Befehls, welcher sofort oder 
spätestens im Laufe des fol- 
genden Tages dem Bethei- 
ligten zugestellt werden soll; 
2) im Falle der Verfolgung 
auf frischer That, durch den 
gesetzlich berechtigten Be- 
amten; 
3) in den Fällen und Formen, 
in welchen das Gesetz aus- 
nahmsweise bestimmten Be- 
amten auch ohnerichterlichen 
Befehl dieselbe gestattet. 
Die Haussuchung muß, wenn 
thunlich, mit. Zuziehung von Haus- 
genossen erfolgen. 
Die Unverletzlichkeitder Woh- 
nung ist kein Hinderniß der Ver- 
haftung eines gerichtlich Ver- 
folgten. 
 
	        
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