Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

76 II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung. 
  
5 139. Die Beschlagnahme 
von Briefen und Papieren darf, 
außer bei einer Verhaftung oder 
Haussuchung, nur in Kraft eines 
richterlichen, mit Gründen ver- 
sehenen Befehls vorgenommen 
werden, welcher sofort oder inner- 
halb der nächsten vier und zwanzig 
Stunden dem Betheiligten zu- 
gestellt werden soll. 
# 140. Das Briefgeheimni 
PV. 14) §.139. Die Beschlag- 
nahme von Briefen und Papieren 
darf, außer bei einer Verhaftung 
oder Haussuchung, nur in Kraft 
eines richterlichen, mit Gründen 
versehenen Befehls vorgenommen 
werden, welcher sofort, oder späte- 
stens im Laufe des folgenden 
Tages dem Betheiligten zugestellt 
  
werden soll. 
ß ist gewährleistet. Die bei straf- 
gerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen nothwendigen Be- 
schränkungen sind durch die Geset 
Art. IV. 6. 141. Jeder 
Deutsche hat das Recht, durch 
Wort, Schrift, Druck und bild- 
liche Darstellung seine Meinung 
frei zu äußern. Die Censur darf 
nicht eingeführt werden. Ein 
Preßgesetz zur Wahrung der öffent- 
lichen Sicherheit und der Rechte 
Dritter wird vom Reiche erlassen 
werden. Ueber Preßvergehen, 
welche von Amts wegen verfolgt 
werden, wird durch Schwurgerichte 
geurtheilt. 
Art. V. 5. 142. Jeder 
Gewissensfreiheit. 
§. 143. Jeder Deutsche ist 
unbeschränkt in der gemeinsamen 
häuslichen und öffentlichen Uebung 
seiner Religion. Verbrechen und 
Vergehen, welche bei Ausübung 
dieser Freiheit begangen werden, 
sind nach dem Gesetze zu bestrafen. 
S. 144. Durch das religiöse 
Bekenntniß wird der Genuß der 
bürgerlichen und staatsbürgerlichen 
sgebung festzustellen. 
PV. 15) . 141. Jeder Deutsche 
hat das Recht, durch Wort, Schrift, 
Druck und bildliche Darstellung 
seine Meinung frei zu äußern. 
Die Censur darf nicht ein- 
geführt werven; jede andere Be- 
schränkung nur im Wege der 
Gesetzgebung. 
Ein Preßgesetz zur Wahrung 
der öffentlichen Sicherheit und der 
Rechte Dritter wird vom Reiche 
erlassen werden. 
Ueber Preßvergehen, welche 
das Gesetz nicht ausdrücklich aus- 
nimmt, wird durch Schwurgerichte 
geurtheilt. 
  
Deutsche hat volle Glaubens= und 
PV. 16) S. 143. Jeder Deutsche 
ist unbeschränkt in der gemein- 
samen häuslichen und öffentlichen 
Uebung seiner Religion. (5.160.) 
Verbrechen und Vergehen, 
welche bei Ausübung dieser Frei- 
heit begangen werden, sind nach 
dem Gesetze zu bestrafen. 
PV. 17) S.144. Durchdasreli- 
giöse Bekenntniß wird der Genuß 
  
der bürgerlichen und staatsbürger-
	        
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