76 II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung.
5 139. Die Beschlagnahme
von Briefen und Papieren darf,
außer bei einer Verhaftung oder
Haussuchung, nur in Kraft eines
richterlichen, mit Gründen ver-
sehenen Befehls vorgenommen
werden, welcher sofort oder inner-
halb der nächsten vier und zwanzig
Stunden dem Betheiligten zu-
gestellt werden soll.
# 140. Das Briefgeheimni
PV. 14) §.139. Die Beschlag-
nahme von Briefen und Papieren
darf, außer bei einer Verhaftung
oder Haussuchung, nur in Kraft
eines richterlichen, mit Gründen
versehenen Befehls vorgenommen
werden, welcher sofort, oder späte-
stens im Laufe des folgenden
Tages dem Betheiligten zugestellt
werden soll.
ß ist gewährleistet. Die bei straf-
gerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen nothwendigen Be-
schränkungen sind durch die Geset
Art. IV. 6. 141. Jeder
Deutsche hat das Recht, durch
Wort, Schrift, Druck und bild-
liche Darstellung seine Meinung
frei zu äußern. Die Censur darf
nicht eingeführt werden. Ein
Preßgesetz zur Wahrung der öffent-
lichen Sicherheit und der Rechte
Dritter wird vom Reiche erlassen
werden. Ueber Preßvergehen,
welche von Amts wegen verfolgt
werden, wird durch Schwurgerichte
geurtheilt.
Art. V. 5. 142. Jeder
Gewissensfreiheit.
§. 143. Jeder Deutsche ist
unbeschränkt in der gemeinsamen
häuslichen und öffentlichen Uebung
seiner Religion. Verbrechen und
Vergehen, welche bei Ausübung
dieser Freiheit begangen werden,
sind nach dem Gesetze zu bestrafen.
S. 144. Durch das religiöse
Bekenntniß wird der Genuß der
bürgerlichen und staatsbürgerlichen
sgebung festzustellen.
PV. 15) . 141. Jeder Deutsche
hat das Recht, durch Wort, Schrift,
Druck und bildliche Darstellung
seine Meinung frei zu äußern.
Die Censur darf nicht ein-
geführt werven; jede andere Be-
schränkung nur im Wege der
Gesetzgebung.
Ein Preßgesetz zur Wahrung
der öffentlichen Sicherheit und der
Rechte Dritter wird vom Reiche
erlassen werden.
Ueber Preßvergehen, welche
das Gesetz nicht ausdrücklich aus-
nimmt, wird durch Schwurgerichte
geurtheilt.
Deutsche hat volle Glaubens= und
PV. 16) S. 143. Jeder Deutsche
ist unbeschränkt in der gemein-
samen häuslichen und öffentlichen
Uebung seiner Religion. (5.160.)
Verbrechen und Vergehen,
welche bei Ausübung dieser Frei-
heit begangen werden, sind nach
dem Gesetze zu bestrafen.
PV. 17) S.144. Durchdasreli-
giöse Bekenntniß wird der Genuß
der bürgerlichen und staatsbürger-