Anlage 3.
Der Etat.
1. Das Gesetz, betreffend den Staatshaushalt.
Vom 11. Mai 1898.
Mit der Abänderung durch das Gesetz vom 22. März 1912.
1 Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 1.—
(Nr. 9991.) Gesetz, betreffend den Staatshaushalt. Vom 11. Mai 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
K. 1.
Der Staatshaushalts-Etat (Art. 99 der Verfassungs-Urkunde)
enthält den Voranschlag für alle im Laufe jedes Etatsjahres vor-
aussichtlich eingehenden Einnahmen und erforderlich werdenden Aus-
gaben des Staates.
S. 2.
Zu den in den Staatshaushalts-Etat aufzunehmenden Ein-
nahmen und Ausgaben gehören auch:
1) Erlöse aus der Veräußerung von beweglichem oder un-
beweglichem Eigenthum des Staates.
2) Einnahmen, welche dem Staate durch Beiträge Dritter zu
im Staatshaushalts-Etat vorgesehenen Ausgaben zufließen.
3) Einnahmen und Ausgaben auf Grund von Anleihegesetzen,
wenn und soweit in den letzteren die Aufnahme in den
Staatshaushalts-Etat vorgesehen ist.
4) Die Einnahmen und Ausgaben derjenigen zu besonderen
Zwecken bestimmten Fonds, über welche dem Staate allein
die Verfügung zusteht, sofern diese Fonds nicht juristische
Persönlichkeit besitzen.
5) Die Einnahmen und Ausgaben derjenigen Unterrichts-,
wissenschaftlichen, Kunst= und ähnlichen Anstalten, welche
vom Staate allein oder mit Hülfe von Zuschüssen Dritter
Ges.-Samml.
1898.
S. 77.