Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 818. 
Sp. —#% 
236 Verkündung der Verfassung für die Pfalz. 
  
Ziffern I. II. III. ihre Anwendung unter den Modificationen 
daß die §. 7. anbefohlene Umwandlung der Frohnen, welche 
im Rheinkreise nicht bestehen, von selbst cessire, — daß die 
§. 8. angeordnete Behandlung der Eigenthumsabtretung zu 
öffentlichen Zwecken sich ferner nach den 17 bestehenden 
Gesetzen richte, und daß durch die F. 9. enthaltene Bestimmung 
über die Religions-Verhältnisse den staatsbürgerlichen Rechten, 
welche die Juden in dem Rheinkreise bisher genossen haben. 
kein Entgang zugehen solle, doch verbleibt es hinsichtlich der 
Wahl. Fähigkeit zur Ständeversammlung bei der deßfalls ver- 
ordneten Bestimmung. 
Von dem fünften Titel kommen in dem Rheinkreise in 
keine Anwendung 
a) die 5§. 2. und 3. nebst der hierauf bezüglichen Beilage IV., 
b) die in §. 4. dann in der Beilage V. F. 16. dem Adel 
des Reichs vorbehaltenen gutsherrlichen Rechte; 
c) die Ausübung gutsherrlccher Gerichtsbarkeit nach F. 4. 
Nro. 1. und der Beilage V. 8. 14. und 22.; 
d) die ganze Beilage VI.; 
e) der befreite Gerichtsstand nach Nro. 3. F. 4. des gedachten 
Titels, und Beilage V. F. 11.; 
f) die Rechte der Siegelmäßigkeit nach Nro. 4. F. 4. des 
nämlichen Titels und die ganze Beilage VIII. — Doch 
bezießt sich die Beschränkung dieses Rechts nur auf die in 
dem Rheinkreise befindlichen Besitzungen, und die daselbst 
abgeschlossenen Contracte und Handlungen der Adelichen. 
Von den übrigen in der Beilage V. der Verfassungsur- 
kunde zugestandenen Rechten kommen dem Adel des Rhein- 
kreises nur jene zu, welche mit den Gesetzen, und besonderen 
Institutionen vieses Letzteren vereinbarlich sind. 
Ueber die Anwendung der in F. 6. des fünften Titels 
der Urkunde, und in der Beilage IX. geordneten Dienstesver- 
hältnisse und Pensions-Ansprüche der Staatsdiener im Rhein- 
kreise sind bereits die geeigneten Entschließungen erlassen worden. 
Die Anordnungen über die Stände-Versammlung, und 
ihren Wirkungskreis in dem sechsten und siebenten Titel sind 
in gleichem Maße für den Rheinkreis, wie für die übrigen 
Theile des Königreichs geltend; — Seine königl. Majestät 
haben Sich daher die Ernennung von Reichsräthen auch aus 
den im Rheinkreise entweder wegen ausgezeichneter Verdienste, 
oder wegen ihrer übrigen Verhältnisse zu Mitgliedern dieser 
Kammer geeigneten Individuen nach F. 2. Nro. 6 vorbehalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.