Sp. 818.
Sp. —#%
236 Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
Ziffern I. II. III. ihre Anwendung unter den Modificationen
daß die §. 7. anbefohlene Umwandlung der Frohnen, welche
im Rheinkreise nicht bestehen, von selbst cessire, — daß die
§. 8. angeordnete Behandlung der Eigenthumsabtretung zu
öffentlichen Zwecken sich ferner nach den 17 bestehenden
Gesetzen richte, und daß durch die F. 9. enthaltene Bestimmung
über die Religions-Verhältnisse den staatsbürgerlichen Rechten,
welche die Juden in dem Rheinkreise bisher genossen haben.
kein Entgang zugehen solle, doch verbleibt es hinsichtlich der
Wahl. Fähigkeit zur Ständeversammlung bei der deßfalls ver-
ordneten Bestimmung.
Von dem fünften Titel kommen in dem Rheinkreise in
keine Anwendung
a) die 5§. 2. und 3. nebst der hierauf bezüglichen Beilage IV.,
b) die in §. 4. dann in der Beilage V. F. 16. dem Adel
des Reichs vorbehaltenen gutsherrlichen Rechte;
c) die Ausübung gutsherrlccher Gerichtsbarkeit nach F. 4.
Nro. 1. und der Beilage V. 8. 14. und 22.;
d) die ganze Beilage VI.;
e) der befreite Gerichtsstand nach Nro. 3. F. 4. des gedachten
Titels, und Beilage V. F. 11.;
f) die Rechte der Siegelmäßigkeit nach Nro. 4. F. 4. des
nämlichen Titels und die ganze Beilage VIII. — Doch
bezießt sich die Beschränkung dieses Rechts nur auf die in
dem Rheinkreise befindlichen Besitzungen, und die daselbst
abgeschlossenen Contracte und Handlungen der Adelichen.
Von den übrigen in der Beilage V. der Verfassungsur-
kunde zugestandenen Rechten kommen dem Adel des Rhein-
kreises nur jene zu, welche mit den Gesetzen, und besonderen
Institutionen vieses Letzteren vereinbarlich sind.
Ueber die Anwendung der in F. 6. des fünften Titels
der Urkunde, und in der Beilage IX. geordneten Dienstesver-
hältnisse und Pensions-Ansprüche der Staatsdiener im Rhein-
kreise sind bereits die geeigneten Entschließungen erlassen worden.
Die Anordnungen über die Stände-Versammlung, und
ihren Wirkungskreis in dem sechsten und siebenten Titel sind
in gleichem Maße für den Rheinkreis, wie für die übrigen
Theile des Königreichs geltend; — Seine königl. Majestät
haben Sich daher die Ernennung von Reichsräthen auch aus
den im Rheinkreise entweder wegen ausgezeichneter Verdienste,
oder wegen ihrer übrigen Verhältnisse zu Mitgliedern dieser
Kammer geeigneten Individuen nach F. 2. Nro. 6 vorbehalten.