Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

C. 
98 Beilage zum Verfassungsterte. Dritte Verfassungsänderung. 
stchen. unbeschadet der Vorschriften, welche die Verfassung 
und das gegenwärtige Gesetz aufstellt, der Versammlung zu. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung 
dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Ludwigsburg den 1. Juli 1849. 
Wilhelm. 
Der Chef des Departements des Innern: 
Duvernoy. 
Auf Befehl des Königs, 
der Cabinets-Direktor: 
Mauceler. 
Dritte Verfassungsänderung. 
  
! Ne 35. 
Negierungs.= Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
Ausgegeben Stuttgart Sonntag den 10. November 1850. 
a) Königliche Verordnung 
betreffend die Auflösung der Landes-Versammlung. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Erwägung, daß das Verhalten der Landesversamm- 
lung hinsichtlich der für Uns unabweislich gewordenen Kriegs-
	        
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