1. Das Landtagswahlgesetz vom 24. August 1904. 109
II. Wahl der Abgeordneten der Hochschulen zur ersten Kammer.
*s 17.
Die Wahl der Abgeordneten der drei Hochschulen erfolgt für
jede Hochschule gesondert durch die ordentlichen Professoren der
Hochschule am Sitz der Hochschule.
An den beiden Landesuniversitäten ist der Prorektor, an der
technischen Hochschule der Rektor Wahlkommissär unbeschadet seines
Stimmrechts.
* 18.
Die Wahl kann nicht gültig vor sich gehen, wenn nicht we-
nigstens drei Viertel der Wahlberechtigten ihr Wahlrecht ausüben.
Wenn mehr als ein Viertel der Wahlberechtigten nicht ab-
stimmt, so wird von dem Wahlkommissär eine zweite Wahl an-
geordnet. Bei dieser zweiten Wahl genügt es, wenn die Mcehr-
heit der Wahlberechtigten abstimmt. Bei der Einladung zur Wahl
sind die Wahlberechtigten auf diese Folge aufmerksam zu machen.
Wenn bei dieser zweiten Wahl die Mehrheit der Wahlberech=
tigten nicht wählt, so ruht die Vertretung der betreffenden Hoch-
schule für die Landtagsperiode, für welche die Wahl vorzuneh-
men war.
5§ 19.
Die Wahl geschieht durch absolute Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht
herausgestellt, so hat der Wahlkommissär eine zweite Wahl anzu-
ordnen; bei dieser ist unter den zwei Kandidaten zu wählen, welche
die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit ent-
scheidet das Los, welches durch die Hand des Wahlkommissärs ge-
zogen wird.
§l20.
Im übrigen finden die Vorschriften der §5 3, 6 bis 13, 15
und 16 auf die Wahl der Hochschulprofessoren entsprechende An-
wendung.
III. Wahl der Abgeordneten der Berufskörperschaften zur ersten
Kammer.
–li21.
Für die Wahlen der Abgeordneten der Handelskammern wer-
den unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Steuer-
kapitalien durch landesherrliche Verordnung drei Wahlkreise gebildet.