Das Edikt vom 17. Februar 1820. 47
der, durch Unser Staats-Ministerium am 1ten Decem-
ber 1817 bekannt gemachten Grundsätze über die künftige
Justizverfassung, gleichfalls unter Unserem Ober-Appel-
lations-Gericht.
K. 14.
In Hinsicht der Vormundsbestellung und der Pflichten der
Vormünder, bestimmen Wir nachfolgendes:
a.) es bleibt den Standesherrn unbenommen, durch Testa-
mente oder Familien-Verträge Vormundvschaften über die
minderjährigen Glieder ihrer Familie anzuordnen, und
festzusetzen, wie es mit der Verwaltung ihres Vermögens
während der Minderjährigkeit ihrer Kinder gehalten wer-
den und wer die Vormundschaften führen soll.
b.) Hiernach gelten denn auch alle desfalls bestehenden älteren S. 131.
Testamente und Haus-Verträge, für die, etwa in der
Folge vorkommenden Fälle.
Jc.) In einem jeden Falle dieser Art hat jedoch derjenige,
welcher zur Vormundschaft berufen ist, sobald der Zeit-
punkt der Uebernahme seiner Function eintritt, sich bei
Unserem Ober-Appellations-Gericht zu melden, die Titel
seiner vormundschaftlichen Qualität in beglaubter Form
zu überreichen, und um Bestätigung derselben, sowie um
die Zulassung zum Vormunds-Eid, zu bitten.
d.) Sind weder durch ein Testament noch durch Familien=
Verträge Vormünder angeordnet, so tritt, wenn von der
Bevormundung eines künftigen Familien-Hauptes die
Rede ist, die Mutter, oder der nächste volljährige Agnat
in das Recht der Vormundschaft. Sind aber in dem
vorausgesetzten Falle Nachgeborne zu bevormunden, so
bleibt die Wahl des Vormundes dem großjährigen
Familien-Haupte überlassen. In beiden Fällen hat der
Vormund ebenfalls alsbald um seine Bestätigung und
Verpflichtung nachzusuchen, und seine Legitimation bei-
zubringen.
e.) Unser Ober-Appellations-Gericht untersucht auf eine solche
Anzeige, ob der gebetenen Bestätigung kein erhebliches
Hinderniß entgegen stehe; und wenn sich kein Grund
zeigt, die Bestätigung zu verweigern, so wird der Vor-
mund nach einer, zu diesem Ende von gedachtem Gerichte
zu entwerfenden Formel, welche alle Geld-Aufnahmen,
Veräußerungen und Verpfändungen von Immobilien ohne