Beust soll in Stuttgart warnen. 235
wärtigen Bundesgenossen entfremden werden: so könnte doch die Situation der Regierung
recht bedenklich werden durch einen Anstoß vom Auslande her, der zwar nicht innerhalb
der Berechnung, aber auch nicht außerhalb des Möglichen liegt. Und auch abgesehen von
diesem äußersten Salle eines akuten Verlaufs und seiner denkbaren Komplikationen, kann
es keiner Regierung mit deutscher Bevölkerung gleichgültig sein, wenn Bestrebungen, denen
sie selbst im eigenen Lande entgegentreten würde, Bestrebungen auf Herabminderung der
Monarchie und Errichtung einer deutschen Söderatiorepublik, in irgendeinem deutschen
Lande einen gewohnheitsmäßigen Bestand annehmen und die Gesinnungsgenossen außerhalb
indirekt durch das Beispiel und direkt durch die Presse ermutigen.
Sw. pp. ersuche ich ergebenst, sich im Sinne des Borstehenden ganz vertraulich mit
dem Greiherrn von Beust auszusprechen und seiner Erwägung anbeimjugeben, ob er es
nicht indiziert finde, die württembergische Regierung in vorsichtiger Weise, wie wir es
beabsichtigen, auf die Gefahr, von welcher sie selbst in erster Linie bedroht ist, und welche
sie uns zu unterschätzen scheint, aufmerksam zu machen und zu zeitiger Vorbeugung zu
ermuntern. Wir denken uns eine solche Einwirkung nicht durch förmliche diplomatische
Schritte, welche das berechtigte Selbstgefühl der württembergischen Regierung verletzen
würden, sondern durch einen konstanten, freundschaftlichen Gedankenaustausch, der unferer-
seits von Überzeugung ausgehend, auch auf der anderen Seite zur Überzeugung führen
dürfte.
Als Anknüpfungspunkt dafür empfiehlt sich meiner Ansicht nach das Mohlsche Amen--
dement zu dem Entwurf der Strafprozeßordnung, welches die PDrozesse wegen Beleidigung
auswärtiger Souveräne vor Geschworene verweist und trotz des Widerstandes der Re-
gierung von der Abgeordnetenkammer angenommen is. Sleichviel wie dieser Antrag
formell und juristisch zu charakterisieren und zu verteidigen sein mag: in der Sache und
politisch betrachtet, ist es jedenfalls zu bedauern, daß nach dem bisherigen Rechte der
König selbst bei der jeweiligen Stimmung der Geschworenen den Schutz seiner äußeren Ehre
zu suchen hat, wäre es ebenso zu bedauern, wenn das Mohlsche Amendement zum Sesetz
erhoben, und dadurch anderen Staaten, in denen dergleichen Prozesse jetzt von gelehrten
Vichtern abgeurteilt werden, der Gedanke nahe gelegt werden sollte, eine NRetorsion ein-
treten zu lassen.
Einem gefälligen Berichte darüber, wie der Herr Aeichskanzler Shre mündliche An-
regung dieser Gedanken ausgenommen hat, sebe ich ergebenfst entgegen.
*1043. Erlaß an den Geschäftsträger in Paris
Grafen zu Solms-Sonnenwalde.
[Reinkonjept.]#
Da der Aufenthalt der sogenannten „Welfenlegion“ auf Schweizer Voden (ogl. dazu die
Gesammelten Werke, Bd. VI, Ar. 810 nebst Anm. 2) den Behörden des Landes infolge wieder-
bolter preuhischer Reklamationen mnehmende Verlegenbeiten bereitete, so planten um die
Jabreswende 1867/1868 verschiedene Kantone die Ausweisung der Emigrierten. Um einer
lolchen Ausweisung moorzukommen, erbielt der als Agent König Georgs V. in Paris lebende.
NRegierungsrat U. Meding um die Weihnachtszeit den Auftrag, sich zu vergewissern, ob die
franzölische Megierung den Emigrierten den Aufenthalt in Frankreich gestatten würde. Als
1 Das Konzept trägt den Vermerk von der Hand Bismarcks: „Vlonl Sleinelr Mlajestät] genlebmigt#.“