Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

268 
verbände und öffentlichen Anstalten, deren 
Waldungen unter Staatsaufsicht stehen, soweit 
sie a) auf Lebenszeit angestellt sind, b) zu den 
für den Forstdienst bestimmten oder mit dem 
Forstversorgungsschein entlassenen Anwärtern 
aus dem Fägerlrorps gehören, eine Wald- 
uniform nach dem Muster der Staatsforst- 
beamten mit gewissen unterscheidenden Merk- 
malen zu tragen haben. Zugleich wurde ihnen 
das Tragen der Litewka, ebenfalls mit ge- 
wissen Abänderungen gestattet, und ferner 
allen übrigen Kommunal= und Anstaltsforst- 
beamten, die nach § 23 Ziff. 2 Forstdiebstahls- 
gesetzes vom 15. April 1878 vereidigungsfähig 
sind, erlaubt, die Litewkha ohne Achselstücke 
und den Diensthut zu tragen. Ausgenommen 
von dieser Bestimmung wurden die Kommunal-= 
forstschutzteamten im Reg.-Bez. Wiesbaden, 
denen durch AE. vom 21. Juli 1869 (AMil. 
239) das Becht verliehen ist, die Walduniform 
der kgl. Forstschutzbeamten zu tragen. Soweit 
die Gemeindeforstbeamten nicht zum Tragen 
der kgl. oder der im AE. vom 11. Okt. 1899 
verliehenen Uniform berechtigt sind, haben sie 
als Forsthüter entweder eine von der Ge- 
meinde bestimmte Dienstkleidung oder ein 
Dienstabzeichen (Dienstmütze, Brustschild mit 
Adler usw.) zu tragen (Feld= und Forstpolizei- 
gesetz vom 1. Apr. 1880 § 65). Das gleiche gilt für 
diesenigen Angestellten des Privatforstdienftes, 
die als Forsthüter zu den Forstschutzbeamten ge- 
hören, während für die Angestellten des Privat- 
dienstes, die auf Grund der Vereidigung auf 
das Forstdiebstahlsgesetz die Stellung eines 
Forstschutzbeamten erhalten haben, es an einer 
entsprechenden Vorschrift fehlt. Um aber dieser 
Kategorie von Forstschutzbeamten den vollen 
strafrechtlichen Schutz der Amtshandlung zu 
sichern und jeder Einrede aus dem 8 59 StGB. 
vorzubeugen, empfiehlt es sich, ihnen eine ihre 
Bestimmungen hinlänglich tennzeichnende 
Dienstkleidung oder ein dementsprechendes 
Dienstabzeichen zu geben, wie es für diejenigen 
unter ihnen, welchen das Waffengebrauchsrecht 
zusteht, vorgeschrieben ist (Instr. vom 21. Aov. 
1837 §§ 7—11 — v. Kamptz 21, 350). 
c) Alle kgl. Forstschutzbeamten sind ver- 
pflichtet, im Dienste den Hirschfänger zu tragen, 
da er zur Dienstkleidung gehört (Regl. vom 
29. Dez. 1868 — Ml Bl. 1869, 42). Das gleiche 
gilt für alle diejenigen Geemeinde= und Anstalts- 
forstschutzbeamten, denen das Recht zum Tragen 
einer Walduniform, sei es mit dem Abzeichen 
der kgl. Beamten, sei es mit den durch den 
A. vom 11. Okt. 1899 angeordneten Abzeichen 
verliehen ist. Dagegen ist bei den übrigen 
Gemeinde= und allen Privatforstschutzbeamten 
das Führen eines Hirschfängers nicht als un- 
bedingt nötig zu betrachten (Vf. des MId J. 
vom 13. Dez. 1837 — v. Kamptz 21, 904). 
d) Für die mit dem Waffengebrauchsrecht 
ausgestatteten Forstbeamten ließen die Instr. 
vom 17. April 1837 (v. Kamptz 21, 344) und 
21. NVov. 1837 (s. o.) neben dem Hirschfänger 
nur noch die Büchse oder Flinte zu. Diese 
Beschränkung in der Art der Waffen ist durch 
die Allerh B. vom 14. Juli 1897 und 1. Sept. 
1897 (MBl. 175, 193) gefallen, so daß z. B. 
jetzt auch der Revolver geführt werden kann. 
  
Bewahranstalten — Bewegliche Dampfkessel. 
UI. Zoll= und Steuerbeamte. Für die 
B. und Uniformierung der Zoll= und 
Steuerbeamten sind seit dem 1. Dez. 1899 
die Allerhöchst genehmigte Bekleidungsvor- 
schrift für die Beamten der Verwaltung der 
indirekten Steuern vom Oberinspektor abwärts 
(Abg Z Bl. 1899, 245), sowie die dazu vom FM. 
erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 
4. Okt. 1899 (a. a. O. S. 257) maßgebend (ogl. 
auch Abg 3 l. 1899, 277, 309; 1901, 166; 1904, 
95; 1905, 200, 667). Den danach vorgeschriebenen 
Dienstanzug haben die Beamten aller Grade 
stets im Dienste zu tragen. Sie haben sich 
sämtliche Dienstbekleidungs= und Ausrüstungs- 
stüchke (mit Ausnahme der Schußwaffen der 
Grenzaufsichtsbeamten und einiger weiterer 
besonders aufgeführter Ausrüstungsstücke, die 
aus Staatsmitteln geleistet werden) auf eigene 
Kosten zu beschaffen. Die Beamten der unteren 
Grade erhalten hierfür einen Dienstbetlei- 
dungszuschuß. 
S. auch Uniform und Waffengebrauch. 
Bewahranstalten. Diese dienen zur er- 
gänzenden Fürsorge für Kinder, deren Eltern 
oder Erzieher durch Arbeit, infolge mangeln- 
der Mittel oder aus sonstigen Gründen an 
ausreichender Beaufsichtigung und Pflege der 
Kinder verhindert sind. Akan# unterscheidet 
die Krippen für Kinder bis zu drei Jahren, 
die Kinderbewahranstalten (s. d.), auch Warte- 
schulen und Kleinkinderschulen genannt, für 
ältere Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht 
und die Knaben= und Mädchenhorte oder 
-heime für schulpflichtige Kinder. Zur vorüber- 
gehenden Bewahrung kränklicher und er- 
holungsbedürftiger Kinder sind die Ferien- 
kolonien bestimmt, bei denen es sich darum 
handelt, solchen Kindern im Sommer, beson- 
ders in den Sommerferien, den Aufenthalt in 
einem Bade oder sonst geeigneten Orte zu er- 
möglichen, sei es durch Unterbringung in 
Familten, sei es in einer namentlich von 
ehrern oder Lehrerinnen geleiteten Gruppe. 
Der Kreisarzt hat Ferienkolonien anzuregen 
und nach Kräften zu unterstützen (Dienstanw. 
für die Kreisärzte vom 23. März 1901 — 
AlM #Bl. 2 — § 97). Uber Eisenbahnfahrpreis- 
ermäßigungen bei Schulausflügen vgl. Erl. 
vom 28. Mai 1902 — M/l. 238). Wegen der 
Befreiung der B. von kommunalen Real- 
steuern s. KA. vom 14. Juli 1893 (GS. 152) 
§ 24 und Anweisung vom 10. Mai 1894 zur 
Ausführung des KAG. Art. 16. 
Bewässerungsanlagen und --verbände s. 
Ent- und Bewässerungen, Wasser— 
genossenschaften. 
Bewegliche Dampfkessel (Lokomobilen) 
sind Dampfentwickler, die zum Betrieb an 
wechselnden Betriebsstätten benutzt werden. 
Zu den b. D. gehören auch die zu Heizzwecken 
in einem Eisenbahnwagen aufgestellten Dampf- 
kessel sowie die Kessel zum Betriebe von 
Schiebebühnen, dreh= und fahrbaren Kränen 
(Erl. vom 14. Febr. 1900 — AMl. 128). Für 
sie sind in der R##. Bek. vom 5. Aug. 1900 
§§ 16—18 (RGl. 163) besondere Vorschriften 
vorgesehen. Mehrere Lokomobilen Bönnen 
durch eine Urkunde genehmigt werden (Anw. 
vom 9. März 1900 § 17 — MBl. 139). Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.