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verbände und öffentlichen Anstalten, deren
Waldungen unter Staatsaufsicht stehen, soweit
sie a) auf Lebenszeit angestellt sind, b) zu den
für den Forstdienst bestimmten oder mit dem
Forstversorgungsschein entlassenen Anwärtern
aus dem Fägerlrorps gehören, eine Wald-
uniform nach dem Muster der Staatsforst-
beamten mit gewissen unterscheidenden Merk-
malen zu tragen haben. Zugleich wurde ihnen
das Tragen der Litewka, ebenfalls mit ge-
wissen Abänderungen gestattet, und ferner
allen übrigen Kommunal= und Anstaltsforst-
beamten, die nach § 23 Ziff. 2 Forstdiebstahls-
gesetzes vom 15. April 1878 vereidigungsfähig
sind, erlaubt, die Litewkha ohne Achselstücke
und den Diensthut zu tragen. Ausgenommen
von dieser Bestimmung wurden die Kommunal-=
forstschutzteamten im Reg.-Bez. Wiesbaden,
denen durch AE. vom 21. Juli 1869 (AMil.
239) das Becht verliehen ist, die Walduniform
der kgl. Forstschutzbeamten zu tragen. Soweit
die Gemeindeforstbeamten nicht zum Tragen
der kgl. oder der im AE. vom 11. Okt. 1899
verliehenen Uniform berechtigt sind, haben sie
als Forsthüter entweder eine von der Ge-
meinde bestimmte Dienstkleidung oder ein
Dienstabzeichen (Dienstmütze, Brustschild mit
Adler usw.) zu tragen (Feld= und Forstpolizei-
gesetz vom 1. Apr. 1880 § 65). Das gleiche gilt für
diesenigen Angestellten des Privatforstdienftes,
die als Forsthüter zu den Forstschutzbeamten ge-
hören, während für die Angestellten des Privat-
dienstes, die auf Grund der Vereidigung auf
das Forstdiebstahlsgesetz die Stellung eines
Forstschutzbeamten erhalten haben, es an einer
entsprechenden Vorschrift fehlt. Um aber dieser
Kategorie von Forstschutzbeamten den vollen
strafrechtlichen Schutz der Amtshandlung zu
sichern und jeder Einrede aus dem 8 59 StGB.
vorzubeugen, empfiehlt es sich, ihnen eine ihre
Bestimmungen hinlänglich tennzeichnende
Dienstkleidung oder ein dementsprechendes
Dienstabzeichen zu geben, wie es für diejenigen
unter ihnen, welchen das Waffengebrauchsrecht
zusteht, vorgeschrieben ist (Instr. vom 21. Aov.
1837 §§ 7—11 — v. Kamptz 21, 350).
c) Alle kgl. Forstschutzbeamten sind ver-
pflichtet, im Dienste den Hirschfänger zu tragen,
da er zur Dienstkleidung gehört (Regl. vom
29. Dez. 1868 — Ml Bl. 1869, 42). Das gleiche
gilt für alle diejenigen Geemeinde= und Anstalts-
forstschutzbeamten, denen das Recht zum Tragen
einer Walduniform, sei es mit dem Abzeichen
der kgl. Beamten, sei es mit den durch den
A. vom 11. Okt. 1899 angeordneten Abzeichen
verliehen ist. Dagegen ist bei den übrigen
Gemeinde= und allen Privatforstschutzbeamten
das Führen eines Hirschfängers nicht als un-
bedingt nötig zu betrachten (Vf. des MId J.
vom 13. Dez. 1837 — v. Kamptz 21, 904).
d) Für die mit dem Waffengebrauchsrecht
ausgestatteten Forstbeamten ließen die Instr.
vom 17. April 1837 (v. Kamptz 21, 344) und
21. NVov. 1837 (s. o.) neben dem Hirschfänger
nur noch die Büchse oder Flinte zu. Diese
Beschränkung in der Art der Waffen ist durch
die Allerh B. vom 14. Juli 1897 und 1. Sept.
1897 (MBl. 175, 193) gefallen, so daß z. B.
jetzt auch der Revolver geführt werden kann.
Bewahranstalten — Bewegliche Dampfkessel.
UI. Zoll= und Steuerbeamte. Für die
B. und Uniformierung der Zoll= und
Steuerbeamten sind seit dem 1. Dez. 1899
die Allerhöchst genehmigte Bekleidungsvor-
schrift für die Beamten der Verwaltung der
indirekten Steuern vom Oberinspektor abwärts
(Abg Z Bl. 1899, 245), sowie die dazu vom FM.
erlassenen Ausführungsbestimmungen vom
4. Okt. 1899 (a. a. O. S. 257) maßgebend (ogl.
auch Abg 3 l. 1899, 277, 309; 1901, 166; 1904,
95; 1905, 200, 667). Den danach vorgeschriebenen
Dienstanzug haben die Beamten aller Grade
stets im Dienste zu tragen. Sie haben sich
sämtliche Dienstbekleidungs= und Ausrüstungs-
stüchke (mit Ausnahme der Schußwaffen der
Grenzaufsichtsbeamten und einiger weiterer
besonders aufgeführter Ausrüstungsstücke, die
aus Staatsmitteln geleistet werden) auf eigene
Kosten zu beschaffen. Die Beamten der unteren
Grade erhalten hierfür einen Dienstbetlei-
dungszuschuß.
S. auch Uniform und Waffengebrauch.
Bewahranstalten. Diese dienen zur er-
gänzenden Fürsorge für Kinder, deren Eltern
oder Erzieher durch Arbeit, infolge mangeln-
der Mittel oder aus sonstigen Gründen an
ausreichender Beaufsichtigung und Pflege der
Kinder verhindert sind. Akan# unterscheidet
die Krippen für Kinder bis zu drei Jahren,
die Kinderbewahranstalten (s. d.), auch Warte-
schulen und Kleinkinderschulen genannt, für
ältere Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht
und die Knaben= und Mädchenhorte oder
-heime für schulpflichtige Kinder. Zur vorüber-
gehenden Bewahrung kränklicher und er-
holungsbedürftiger Kinder sind die Ferien-
kolonien bestimmt, bei denen es sich darum
handelt, solchen Kindern im Sommer, beson-
ders in den Sommerferien, den Aufenthalt in
einem Bade oder sonst geeigneten Orte zu er-
möglichen, sei es durch Unterbringung in
Familten, sei es in einer namentlich von
ehrern oder Lehrerinnen geleiteten Gruppe.
Der Kreisarzt hat Ferienkolonien anzuregen
und nach Kräften zu unterstützen (Dienstanw.
für die Kreisärzte vom 23. März 1901 —
AlM #Bl. 2 — § 97). Uber Eisenbahnfahrpreis-
ermäßigungen bei Schulausflügen vgl. Erl.
vom 28. Mai 1902 — M/l. 238). Wegen der
Befreiung der B. von kommunalen Real-
steuern s. KA. vom 14. Juli 1893 (GS. 152)
§ 24 und Anweisung vom 10. Mai 1894 zur
Ausführung des KAG. Art. 16.
Bewässerungsanlagen und --verbände s.
Ent- und Bewässerungen, Wasser—
genossenschaften.
Bewegliche Dampfkessel (Lokomobilen)
sind Dampfentwickler, die zum Betrieb an
wechselnden Betriebsstätten benutzt werden.
Zu den b. D. gehören auch die zu Heizzwecken
in einem Eisenbahnwagen aufgestellten Dampf-
kessel sowie die Kessel zum Betriebe von
Schiebebühnen, dreh= und fahrbaren Kränen
(Erl. vom 14. Febr. 1900 — AMl. 128). Für
sie sind in der R##. Bek. vom 5. Aug. 1900
§§ 16—18 (RGl. 163) besondere Vorschriften
vorgesehen. Mehrere Lokomobilen Bönnen
durch eine Urkunde genehmigt werden (Anw.
vom 9. März 1900 § 17 — MBl. 139). Die