182 Nationalfarben — Naturaldienste
Nachdem die Teilnehmer selbst sämtlich verstorben] Stiftung ist außerdem auch an die „Kaiser-Wil-
sind, werden die Unterstützungen nur noch an helm-Stiftung für deutsche Invaliden“ (s. d.)
unverheiratete Töchter von solchen gewährt. Die angeschlossen und wirkt als Gruppe der letzteren
Organe der Stiftung waren früher ein Kura= auch für die Unterstützung deutscher Krieger usw.
torium in Berlin (vom König ernannt), die Re= aus dem Jahre 1870/71. Der Vermögensbestand
gierungsbezirkskommissariate und die Kreiskom= der Zentralverwaltung betrug 1909 ca. 395 000 K
missariate. Die Geschäfte des Kuratoriums wer= und bei den Zweigvereinen 423 000 K (1908),
den seit 1888 unmittelbar vom Kr M. wahr- die Einnahmen waren 14 600 bzw. 28 000 K.
genommen. Die Einnahmen bestehen aus Simm= Nationalkokarde s. Kokarde.
lungen, Beiträgen, Einnahmen aus besonderen Naturaldienste sind Arbeitsleistungen, welche
Veranstaltungen usw. Die einzelnen Organe ein öffentlichrechtlicher Verband von den ihm
behalten ihre Einnahmen zu selbständiger Ver= durch persönliche oder sächliche Beziehungen An-
waltung bis auf einen bestimmten Teil (bei den gehörigen kraft öffentlichen Rechtes fordert.
Kreiskommissariaten ½), den sie an die oberen I. Nach § 68 KAAG. und Art. 44 der AusfAnw.
Organe abgeben. Anträge auf Unterstützungen hierzu kann die Gemeinde durch Gemeindebe-
sind an die Bezirks= oder Kreiskommissariate (in schluß alle Real- und Einkommensteuerpflichtigen
der-Regel bei den Regierungen und Landrats= zu N. heranziehen, die Gemeindeeinkommen-
ämtern) oder direkt an das KrM. zu richten. Der steuerfreien, Beamten, Geistlichen, Elementar-
Vermögensbestand aller Organe betrug 1910: schullehrer, Militärpersonen und, sofern ihnen
1 470 765 K, die Einnahmen im Rechnungsiahre bisher Befreiung zustand, die unteren Kirchen-
1909 bezifferten sich auf 150 795 .K. diener aber nur, soweit die Dienste auf ihnen
Nationalfarben sind für Preußen die Farben gehörigen Grundstücken haften; die Gemeinde-
schwarz und weiß. Die ordentliche Landesflagge einkommensteuerpflichtigen mit Einkommen von
besteht aus drei Streifen, schwarz-weiß-schwarz, nicht mehr als 900 .K können, brauchen aber nicht
von denen die beiden schwarzen Streifen den wie solche mit höherem Einkommen zu N. heran-
dritten Teil der Flaggenbreite einnehmen. Auf gezogen werden. Taugliche Stellvertreter muß
dem weißen mittleren Streifen ist der heraldische (außer in Notfällen), Ersetzung des N. durch
Adler angebracht (Kab O. vom 22. Mai 1818 einen Geldbeitrag kann die Gemeinde zu-
— v. Kamptz 2, 347 — und vom 12. März 1823 lassen. Die Dienste sind Spann= und
— GS. 127). Die N. des Reichs sind schwarz, Handdienste: erstere sind von den Grund-
weiß und rot (s. Reichsflagge). UÜber die besitzern nach Verhältnis des zur Bewirtschaftung
Flaggenführung auf den Staatsgebäuden sind ihres Grundbesitzes im Gemeindebezirk erforder-
von dem St M. Grundsätze aufgestellt worden, lichen Zugviehes, letztere von allen Steuerpflich-
welche durch Kab O. vom 24. Jan. 1894 ge= tigen in gleichem Maße zu leisten. Ob und in-
nehmigt worden sind (s. E## Bl. 252). Die wieweit Spanndienste den Spanndienstpflichtigen
Form der Flaggen auf Dienstgebäuden suf die auf sic entfallenden Handdienste anzurech-
ist im allgemeinen dahin bestimmt, daß eine weiße nen sind, bestimmt sich nach vertragsmäßigen oder
Flagge, im Verhältnis der Länge zur Höhe wie statutarischen Festsetzungen oder Herkommen;
5 zu 3, an der äußeren schmalen Seite auf ½ der im Zweifelsfalle sind die Gespannhalter nur bei
Länge ausgezackt, in der Mitte des nicht ausge= solchen Arbeiten, bei welchen zugleich Spann-
zackten Teils der heraldische preuß. Adler, in dienste vorkommen, von den Handdiensten be-
der oberen Ecke am Flaggenstock das schwarze, freit. Mit Genehmigung des Bez. gegenüber
weißgesäumte Eiserne Kreuz zu führen ist. We-Stadt-, des KrA. gegenüber Landgemeinden
gen des (schwarz-weißen) Anstriches öffentlicher kann die Gemeinde eine abweichende Regelung
Baugegenstände s. Kab O. vom 30. Juni 1820 der N. beschließen, insbesondere auch die Heran-
(v. Kamptz 4, 230). S. auch Abzeichen a. E. ziehung anderer Gespannhalter als der Grund-
Nationalinvalidenstiftung (Viktoria-). In= besitzer zu Spanndiensten, ferner u. a. eine Ver-
folge eines Aufrufs des damaligen Kronprinzen teilung der Spanndienste nach einem anderen
vom 3. Aug. 1866 bildeten sich zahlreiche (Pro= Maßstabe als dem Grundbesitz, z. B. nach der
vinzial-, Kreis= und Orts-) Vereine zur Unter--] Grundsteuer, der Handdienste nach Abstufungen,
stützung der Krieger von 1866 bzw. deren Hinter= der Hand= und Spanndienste nach den Gemeinde-
bliebenen. Die Gesamtheit dieser Vereine bildet steuern. Dagegen kann die Gemeinde Natu-
die durch AOrder vom 24. Dez. 1866 (MBl.ralleistungen im engeren Sinne, d. h. die
1867, 48) genehmigte, unter dem Protektorat des Lieferung von Ver= oder Gebrauchsgegenständen,
Kronprinzen stehende: „Viktoria-Nationalinva= nicht fordern (Pr VBl. 23, 118). Wegen der
lidenstiftung“. Die einzelnen Vereine haben stän= Rechtsmittel gegen die Heranziehung vgl. Kom-
dig Zuwendungen anzunehmen, Beiträge zumunalabgabengesetz II D 4.
sammeln und von ihren Einnahmen jährlich II. Den Kreisen steht das Recht zur Auf-
mindestens ein Drittel an das Zentralkomitee erlegung von N. nicht zu; dagegen können sie
in Berlin abzuführen. Zentralkomitee und ein= gestatten, daß die einzelnen Kreisteilen auferlegte
zolne Vereine haben die Aufgabe, ehemaligen Mehrbelastung und die Beiträge (s. d.) durch
hilfsbedürftigen Kriegern aller Chargen aus dem Naturalleistungen im weiteren, sowohl N. als
Feldzuge von 1866 — einschließlich freiwilliger auch Naturalleistungen im engeren umfassenden
Arzte oder anderer Funktionäre, die im Felde Sinne ersetzt werden (ogl. Kreisabgaben).
invalide geworden sind — sowie deren Familien Ebenso können dies die Provinzen den mit Pro-
Unterstützung zu gewähren. Anträge auf Unter= vinzialabgaben vorbelasteten Kreisen und hin-
stützungen sind an das Zentralkomitee oder die sichtlich der Beiträge gestatten. S. auch Feuer-
einzelnen Vereine — zweckmäßig durch Vermitt-löschwesen 1 u. III sowie Landstraßen I.
lung der Landratsämter — zu richten. Die S. auch Kirchensteuern II 2 d.