Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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die Zeit der Ausübung. Auch durch Polizeiver- 
ordnung können nur 
werden, die ungebührlicherweise veranlaßt sind 
(K G. 20 C 62. 
RNuhr (Tysenterie) gehört zu den übertrag- 
baren Krankheiten (s. d.) im Sinne des G. 
vom 28. Aug. 1905. Anweisung für die Be- 
kämpfung der R. Beilage zu Nr. 16 des M- 
Bl. 1906, 35. 
lagen (GewO. 8 10) 
  
Ruhr (Dysenterie) — Sachverständige 
Nussische und galizische Arbeiter s. Aus. 
olche Geräusche verboten ländische Arbeiter. 
Rußhütten sind genehmigungspflichtige An- 
Die Genehmigung erteilt 
der Kr A. (St##. ), in ben zu einem Landkreise ge- 
hörigen Städten mit mehr als 10 000 Einw. 
der Magistrat (ZG. § 109). S. auch AusfAnw. 
z. GewO. vom 1. Mai 1904(HP MBl. 123) Ziff. 16; 
Techn Anl. (s. d.) Ziff. 5 b. 
S 
Saatenstandsberichte s. Landwirtschaft-(RGBl. S. 7, 546), über die S. bei Versiche- 
liche und Grundeigentumsstatistik 
13, 14. 
Saccharin s. Süßstoffgesetz I. 
Saccharin-Strychningetreide. Verwendung 
von Süßstoff zu solchem s. Süßstoff- 
gesetz Ile. 
Sachlegitimation s. Aktivlegitimation. 
Sachverständige. I. Die S. sind zwar wie 
die Zeugen ein Beweismittel ((Beweis 
und Zeugen) und haben mit ihnen noch das 
gemein, daß sie nicht bloß im gerichtlichen Ver- 
fahren vorkommen, und daß sie von den an 
dem Verfahren Beteiligten verschiedene Per- 
sonen, dritte, sind. Sie unterscheiden sich aber 
von den Zeugen dadurch, daß es sich bei ihnen 
nicht um tatsächliche Wahrnehmungen, sondern 
um eine Beurteilung von Tatsachen vermöge 
technischer oder wissenschaftlicher Kenntnisse han- 
delt, die der Behörde abgehen. Insoweit sind 
die S. Gehilfen der Behörde bei deren den 
tatsächlichen Stoff beurteilenden Tätigkeit. Diese 
Eigenart begründet, wenn auch an sich das, was 
vom Beweise durch Zeugen gilt, ebenfalls von 
dem durch S. gelten kann und regelmäßig gilt, 
doch notwendig mancherlei Abweichungen. Ins- 
besondere kann es keine der allgemeinen Zeugen- 
pflicht entsprechende allgemeine, sondern nur eine 
beschränkte Sachverständigenpflicht geben, so 
für die im § 407 B8 PO. bezeichneten Personen, 
muß ferner der Eid anders lauten, ist die Ab- 
lehnung eines S. möglich ([s. Ablehnung) 
und erscheint eine schriftliche Begutachtung zu- 
lässig, während für die Vernehmung der Zeugen 
der Grundsatz der Mündlichkeit gilt. S. für 
gerichtliche Angelegenheiten können seitens der 
Justizverwaltung im allgemeinen beeidigt wer- 
den (AGGVG. vom 24. April 1878 — GS. 230 
— § 86; Pr FGG. Art. 130 Ziff. 10). Nähere i 
Bestimmungen über diese — kostenlos erfol- 
gende — Vereidigung sind enthalten in den 
Allg. Vf. vom 5. Febr. 1900 (JMBl. 48), 19. März 
1901 (JIMBl. 72), 25. März 1902 (J Ml. 71), 
7. April 1904 (JMl. 101) und 18. Juli 1907 
(JIMl. 478). Wegen der Bestellung gewerb- 
licher S. durch die Handwerkskammern s. Vf. 
vom 14. Juli 1906 (HMBl. 290), wegen der 
Zusammensetzung und des Geschäftsbetriebs der 
gewerblichen Sachverständigenvereine die RrK- 
Bek. vom 10. Mai 1907 (31. 215), über die 
Sachverständigenkammern für Fragen des Ur- 
heberrechts an Werken der bildenden Künste und 
der Photographie das G. vom 9. Jan. 1907 
  
rungsverträgen das G. vom 30. Mai 1908 (Rö- 
Bl. 263) §§ 64, 184 und über die ärztlichen S. 
bei den Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung 
die Vf. des HM. vom 21. Okt. 1909 nebst An- 
weisung (HMl. 493). Über die Ladung un- 
mittelbarer Staatsbeamten als S. sind ver- 
schiedene besondere Verfügungen erlassen worden, 
so über die der Kreisärzte und der Kreistierärzte 
die vom 29. März und 21. April 1906 (Ml- 
MsDL. 131; MM Bl. 248; JM l. 112). Wegen 
der Anwendung des § 616 BB. bei Ver- 
nehmung staatlicher Arbeiter als S. f. Uf. 
vom 26. April 1905 (JM l. 132). 
II. Die Zivilprozeßordnung behan- 
delt den Beweis durch S. in den §#§ 402—414, 
die Strafprozeßordnung die S. in 
den §§ 72—85, die Militärstrafgerichtsordnung 
vom 1. Dez. 1898 (Rl. 1189) die Zuziehung 
von Sachverständigen in den §#8 208—221. 
Die beiden letzteren gestatten dabei im § 83 
Abs. 3 bzw. § 218 Abs. 3, in wichtigeren Fällen 
das Gutachten einer Fachbehörde einzuholen. 
In der ZPO. fehlt eine entsprechende Bestim- 
mung. Es unterliegt jedoch keinem Zweifel, 
daß im Zivilprozeß eine Begutachtung nicht 
bloß durch einzelne physische Personen, sondern 
auch durch Behörden und Fachkollegien zulässig 
ist. Die Vorschriften über den Sachverständigen- 
beweis können aber hierbei teilweise keine An- 
wendung finden; so bedarf es keiner Beeidigung 
solcher Gutachten; vgl. auch § 501 Nr. 3 8PO. 
in der Fassung des G. vom 1. Juni 1909 (Re- 
Bl. 475) über die Einholung amtlicher Auskünfte 
von öffentlichen Behörden und öffentlichen Be- 
amten im Verfahren vor den Amtsgerichten. 
Über die S. im schiedsrichterlichen Verfahren vgl. 
R. 74, 321. Das FG. beschränkt sich darauf, 
m § 15 zu bestimmen, daß die Vorschriften der 
39. über den Beweis durch S. und über 
das Verfahren bei der Abnahme von Giden, 
welches das bei der Abnahme eines Sachver- 
ständigeneides mitumfaßt, entsprechend angewen- 
det werden, über die Beeidigung eines S. 
jedoch, unbeschadet der §§ 393, 402 ZSPO., 
das Ermessen des Gerichts entscheidet, val. 
PrG. Art. 1. Eine Sondervorschrift für die 
Feststellung des Zustandes oder des Wertes 
einer Sache durch S. enthält noch der § 164 
FG. Zu den im Verfahren vor den Amts- 
gerichten zur Vorbereitung der mündlichen Ver- 
handlung zulässigen Anordnungen gehört die 
Ladung von S. zur mündlichen Verhandlung 
 
	        
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