462
Schaumweinsteuer
der an ihn gegen Entgelt verabfolgten Steuer- Kontrollen sind gegenüber Fabrikanten, Händ-
zeichen besteht und alljährlich berechnet wird lern und Wirten nach vorangegangener Be-
(8 5 des G.; AussfBest. §8 20).
Die Befreiung strafung wegen Defraudation zulässig (§ 14
#orklärt sich daraus, daß im Schaumweinhandel des G.).
die unentgeltliche Versendung von Proben und
die Ersatzleistung für unverwendbare Schaum-
weine üblich ist. 3. Für verdorbene,
noch nicht angebrachte Steuerzeiche n findet
Ersatz durch unentgeltliche Verabfolgung anderer
Steuerzeichen statt (§ 3 des G.; Ausfs Best. § 17).
4. In gleicher Weise ist Ersatz zu leisten für
bereits angebrachte Steuerzeichen, wenn bei
ihrer Anbringung Versehen untergelaufen oder
wenn sie nachträglich beschädigt sind, oder wenn
versteuerter Schaumwein in Mengen von min-
destens 60 Flaschen ungeöffnet in den Fabrik-
betrieb zurückgenommen wird (8 3 des G.;
AusfBest. 8 18). 5. Wegen der Nichterhebung
der Steuer im Falle der Ausfuhr sowie bei
verzolltem Schaumwein vgl. II a a. E. und IIf.
Für den ersteren Fall ist übrigens der BR.
ermächtigt, auch eine Vergütung des Zolles
läßt, daß der Zoll erhoben ist. Die Zollzeichen sind,
und zwar unter zollamtlicher Aufsicht, in ähnlicher
für den zur Herstellung des Schaumweins ver-
wendeten ausländischen Rohwein eintreten zu
lassen (§ 4 des G.); er hat hiervon aber bisher
keinen Gebrauch gemacht.
e) Kontrollierung der Steuer.
1. Durch eingehende Kontrollvorschriften soll
zunächst bewirkt werden, daß alle steuerpflich-
tigen Betriebsstätten der Steuerbehörde behufs
Beaufsichtigung bekannt werden. Dem Her-
steller von Schaumwein ist deshalb eine weit-
gehende Anmeldepflicht, insbesondere G#
bezüglich der Betriebs= und Lagerräume, sowie
des Besitzwechsels an Schaumweinfabriken auf-
erlegt (§§ 7, 8 des G.; AussBest. § 21). 2. In
den Schaumwein fabriken selbst ist
die Kontrolle vor allem darauf gerichtet, daß
die — vom Fabrikinhaber zu bewirkende (II b) —
Versteuerung des fertigen Schaumweins mög-
lichst sichergestellt wird. Fertiger unver-
steuerter Schaumwein darf deshalb
nur in den dazu genehmigten Lagerräumen
gelagert, behandelt und verpackt werden und
unterliegt einer Buchführung. Die Be-
stände an solchem Schaumwein sind von Zeit
zu Zeit amtlich festzustellen; dabei sich ergebende
Fohlmengen sind zu versteuern, wenn nicht
dargetan wird, daß sie auf Umstände, die eine
Steuerschuld nicht begründen, zurückzuführen
sind (§ 9 des G.; AusfBest. § 22). Auch für
halbfertige Erzeugnisse (Brutwein),
die zur Versendung gelangen, ist eine Buch-
führung vorgesehen (8 12 des G.; Auss#Best.
§ 24). Die Fabriken unterliegen der Revision
durch die Steuerbeamten, denen die für ihre
Obliegenheiten erforderliche Auskunft zu erteilen
sowie die nötige Hilfeleistung zu gewähren ist
(§§ 10, 11 des G.; Ausf Best. § 23). 3Z. Außer-
halb' der Schaumweinfabrike F fin-
det nur bei Schaumweinhändlern und Wirten
cine Kontrolle dahin statt, ob ihre Vorräte an
Schaumwein mit Steuerzeichen versehen
sind. Im übrigen ist nur bestimmt, daß diese
Seichen an den Umschließungen bis zu deren
Offnung zu erhalten sind, und daß der Emp-
fänger von Schaumwein, an dem die Zeichen
schlen, dies der Steuerbehörde anzuzeigen hat
(5§ 13 des G.: Aussf Best. § 23). Besondere
f) Schaumweinzoll. Der aus dem
Zollausland eingeführte Schaumwein unterlag
nach dem Schaumweinsteuergesetze vom 9. Mai
1902 einem Zolle von 120 K für den Doppel-
zentner. Der Art. 3 des G. vom 15. Juli 1909
(vgl. unter 1) erhöhte diesen Satz auf 180 .K.
Von der im Art. 3 a. a. O. erwähnten Ermäch-
tigung, ihn auf 130 K herabzusetzen, hat der
Br. für die Zeit bis zum 1. Juli 1910 Gebrauch
gemacht (BR.-Beschl. vom 12. Juli 1909, §8 612
der Prot., und vom 14. Okt. 1909, § 730 der
Prot.). Vom 1. Juli 1910 ab aber gilt der Satz
von 180 K, da eine Verlängerung der Herab-
setzung nicht beschlossen ist. Verzollter Schaum-
wein ist von der Steuer befreit.
Doch muß er zur Erwirkung dieser Steuerfreiheit,
ehe er in den freien Verkehr tritt, mit einem
Zollzeichen versehen werden, das erkennen
Weise zu entwerten und anzubringen, wie die
Steuerzeichen, auch wie diese an den Um-
scklichungen zu erhalten. Zur Erleichterung der
Zollförmlichkeiten kann den Inhabern aus-
ländischer Schaumweinfabriken unter besonderen
Bedingungen, insbesondere gegen Sicherheits-
leistung, gestattet werden, die Zollzeichen bereits
im Auslande anzulegen (8 1 Abs. 3, § 30 des
; AusfBest. 8 29).
Strafbestimmungen. Zuwider-
handlungen gegen das Gesetz sind zunächst, wie
dies auch bei den übrigen indirekten Steuern der
Fall ist, die Defraudationen und die Ordnungs-
widrigkeiten (s. Steuervergehen). Der
Defraudation macht sich schuldig, wer es
unternimmt, die S. zu hinterziehen. Inbestimmten
Fällen wird die Defraudation ohne weiteres als
vollbracht angesehen. Hierher gehört z. B. der
Fall, daß mit der Herstellung von Schaum-
wein begonnen wird, ehe die vorgeschriebene
Anmeldung (lIle 1) erfolgt ist. Wird jedoch in
diesen Fällen festgestellt, daß eine Hinter-
ziehung nicht verübt oder nicht beabsichtigt ist,
so findet nur eine Ordnungsstrafe statt. Die
Strafe der Defraudation besteht in dem vier-
fachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe, be-
trägt jedoch mindestens 30 K für jeden ein-
zelnen Fall. Daneben ist die Einziehung des
Schaumweins auszusprechen. Bei unangemel-
deter Herstellung von Schaumwein ergreift die
Einziehung auch den noch in der Herstellung
begriffenen Schaumwein, sowie die Betriebs-
geräte und die Materialien. Im Wiederholungs-
falle der Defraudation tritt eine Verdoppelung
der Geldstrafe, im ferneren Rückfalle Gefängnis
bis zu drei Jahren, bei Strafmilderungsgründen
Haft oder Geldstrafe ein, die nicht unter dem
Doppelten der ersten Rückfallsstrafe beträgt
(§§ 15—18 des G.). Schaumwein, der ohne
die erforderlichen Steuer= oder Zollzeichen vor-
gefunden wird, unterliegt auch abgesehen von
den Fällen der Defraudation der Einzie-
hung; doch kann hiervon Abstand genommen
werden, wenn er nachweislich bereits versteuert
ist (§ 15 des G.; AusfBest. 8 10 Abs. 2). Ord-