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Geldsumme bestehenden Streitgegenstandes an-
gegeben werde, wenn die Zuständigkeit des Ge-
richts von diesem Werte abhängt (3 PO. 8 253
Abs. 3). Nach der allgemeinen Bestimmung im
§* 14 GUKN G. ist ferner bei jedem Antrage der Wert
des S., sofern er nicht in einer bestimmten Geld-
summe besteht oder aus früheren Anträgen er-
Streitgenossenschaft
des S. durch den Vorderrichter nach freiem Er-
messen abändern. In Konfliktsentscheidungen
findet eine Festsetzung des Wertes des S. nicht
statt, da Kosten nicht erhoben werden und auch
nicht zu erstatten sind. Im Verwaltungsstreit-
verfahren über Disziplinarverfügungen bestimmt
sich der Wert des S. nicht nach der zissermäßigen
hellt, und auf Erfordern auch der Wert eines Höhe der Ordnungsstrafe, sondern nach dem
Teiles desselben schriftlich oder zum Protokolle Interesse des bestraften Beamten an der Auf-
des Gerichtsschreibers anzugeben; die Angabe hebung der Strafe, also nach Nr. 8 des Tarifs
kann jederzeit berichtigt werden. Eine Anderung vom 27. Febr. 1884 (O#G. 51, 435). Über
des S. kann sich im Laufe des Rechtsstreits durch den Wert des S. bei der Untersagung eines
eine zulässige Anderung der Klage (s. d.) vollziehen. Gewerbebetriebs s. OV G. 37, 335, über den bei
Für den Fall, daß die Zuständigkeit der Zivil= der Zwangsetatisierung wiederkehrender Lei-
prozeßgerichte von dem Werte des S. abhängt, stungen zur Besoldung eines Beamten s. O# .
sind über dessen Festsetzung die näheren Be= 39 S. 41, 42, über den im Falle der Beteiligung
stimmungen in den §§ 3—9 ZP. getroffen, mehrerer Streitgenossen s. OVG. im Pr Bl-
welche auch für die Berechnung des Beschwerde= 14, 441, über den zwangsetatisierter, wieder-
gegenstands (§ 546), des für die Vollstreckbar= kehrender, zur Besoldung von Lehrern erforder-
keitserklärung wesentlichen Gegenstandes der Ver= licher Leistungen s. OVG. 50, 146. Wegen der
urteilung (Z3 PO. § 709 Ziff. 4), des der Kosten-! Wertklassen, nach denen im Verwaltungszwangs-
berechnung zugrunde zu legenden Wertes (GKG. werfahren die Kosten der Zwangsvollstreckung be-
§*§ 9—17), der Gebühren für Rechtsanwälte 1 rechnet werden, s. V. vom 15. Nov. 1899 (GS.
(RAGebO. — Rl. 1898, 692 — 88 10,
11) und im Konkursverfahren (KO. 3 148)
gelten.
III. Im Verwaltungsstreitverfahren hat, ab-
gesehen von den Bestimmungen in Eink St G. § 43
und Erg St G. § 33, der Wert des S. nur für die
Kosten Bedeutung. Nach § 103 Abs. 3 LV.
ist in jedem Endurteile der Wert des
Streitobjekts, d. h. desjenigen, was ein-
545) § 54. Vgl. auch Kosten pauschguan-
tum.
Rittmann, Der Wert des Streitgegenstandes:;
Schultzenstein, Berechnung des Wertes des Streit-
gegenstandes bei Streitigkeiten über die Erlaubnis zum
Betrieb eines Gewerbes usw., im Pr BBl. 25, 117.
Streitgenossenschaft. Die subjektive Klagen-
häufung oder die S. (s. Klage II) auf der
klagenden Seite (aktive S.) oder auf der Seite
der Beklagten (passive S.) kann eine notwendige
geklagt und Gegenstand der ersten mündlichen oder eine freiwillige sein. Eine notwendige ist sie,
Verhandlung, wenn eine solche stattgefunden wenn nach der Natur des streitigen Rechtsver-
hat, geworden ist (Pr VBl. 25, 386), nicht bloß hältnisses nur eine einheitliche Entscheidung
des nach einem im Laufe des Streitverfahrens gegenüber allen Beteiligten möglich ist, ferner
etwa abgegebenen Anerkenntnisse streitig Ge= aber auch, wenn die Notwendigkeit sich aus einem
bliebenen, festzusetzen. Dies gilt auch in Heimat= sonstigen Grunde ergibt. In welchen Fällen die
sachen erster Instanz sowie für die Bescheide, Notwendigkeit vorhanden ist, ist meist zweifel-
durch welche an Stelle von Urteilen entschieden haft. Grundsätzlich reicht die Einheitlichkeit der
wird (OV. 3, 383; 5, 15; 17, 23). Im Falle’ für ein Rechtsverhältnis maßgebenden Vor-
einer Zurückverweisung der Sache in eine Vor= fragen noch nicht aus, um für das Rechtsverhältnis
instanz kann die Festsetzung des Wertes des
Streitobjekts mit der Entscheidung über den
Kostenpunkt der weiteren Entscheidung vorbehal-
selbst eine notwendige S. anzunehmen. Freiwillig
ist die S., wenn es, wie in der Regel, im Belieben
des Klägers steht, ob er die mehreren ihm Ver-
ten werden (Kostentarife vom 27. Febr. 1884 — pflichteten gemeinsam oder in gesonderten Klagen
Ml. 30 — Nr. IX Abs. 1 und vom 8. Dez. 1905 belangen will, oder im Belieben der mehreren
— HMl. 338 — Nr. IX Abs. 1). Die Fest= Berechtigten, ob sie einzeln oder gemeinschaftlich
setzung hat im verfügenden Teile des Urteils! klagen wollen. Voraussetzung jeder S. ist ein
oder Beschcides zu erfolgen und ist nicht selbst= bestimmtes Verhältnis der verbundenen An-
ständig mit Beschwerde anfechtbar (Pr VWBl. 23 sprüche zueinander, sei es, daß eine Rechtsgemein-
S. 550, 583). Ergeht kein Urteil oder Bescheid, z. B.|schaft der mehreren Kläger oder Beklagten hin-
im Fall einer Zurücknahme der Klage, so ist der sichtlich des Streitgegenstandes oder derselbe
Wert in dem Festsetzungsbeschlusse (LVG. 8 108) Rechtsgrund für ihre Berechtigung oder Ver-
oder erforderlichenfalls durch besonderen Be= pflichtung vorhanden ist, sei es wenigstens, daß
schluß von dem Gerichte, welches in der Sache die Ansprüche gleichartig sind und auf einem im
selbst zu entscheiden hat, festzusetzen (Kosten= wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und recht-
tarife vom 27. Febr. 1834 und vom 8. Dez. 1905 lichen Grunde beruhen. Bei der freiwilligen S.
je Nr. VI) nach Maßgabe der Vorschriften unter sind die erhobenen Ansprüche grundsätzlich von-
VII u. VIII das. und indem in zweifelhaften einander unabhängig; insbesondere gerêichen die
Fällen und bei Gegenständen, welche keiner Handlungen und Unterlassungen des einen
Schätzung nach Gelde fähig sind, zum Zwecke der Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteile
Festsetzung die Erklärung der Parteien erfordert, noch zum Nachteile. Bei der notwendigen S. ist
nötigenfalls auch eine Beweisaufnahme herbei= dagegen eine einheitliche Entscheidung erforder-
geführt werden kann. Die Festsetzung ist keine lich, daher muß auch die Urteilsgrundlage eine
Entscheidung zwischen den Parteien, sondern einheitliche sein, namentlich werden, wenn ein
ein Akt der Verwaltung. Der Richter der höheren, Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streit-
auch der Revisionsinstanz, kann daher beim Er= genossen versäumt wird, die säumigen Streit-
lasse eines Endurteils die Festsetzung des Wertes genossen als durch die nichtsäumigen vertreten