Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Geldsumme bestehenden Streitgegenstandes an- 
gegeben werde, wenn die Zuständigkeit des Ge- 
richts von diesem Werte abhängt (3 PO. 8 253 
Abs. 3). Nach der allgemeinen Bestimmung im 
§* 14 GUKN G. ist ferner bei jedem Antrage der Wert 
des S., sofern er nicht in einer bestimmten Geld- 
summe besteht oder aus früheren Anträgen er- 
  
Streitgenossenschaft 
des S. durch den Vorderrichter nach freiem Er- 
messen abändern. In Konfliktsentscheidungen 
findet eine Festsetzung des Wertes des S. nicht 
statt, da Kosten nicht erhoben werden und auch 
nicht zu erstatten sind. Im Verwaltungsstreit- 
verfahren über Disziplinarverfügungen bestimmt 
sich der Wert des S. nicht nach der zissermäßigen 
hellt, und auf Erfordern auch der Wert eines Höhe der Ordnungsstrafe, sondern nach dem 
Teiles desselben schriftlich oder zum Protokolle Interesse des bestraften Beamten an der Auf- 
des Gerichtsschreibers anzugeben; die Angabe hebung der Strafe, also nach Nr. 8 des Tarifs 
kann jederzeit berichtigt werden. Eine Anderung vom 27. Febr. 1884 (O#G. 51, 435). Über 
des S. kann sich im Laufe des Rechtsstreits durch den Wert des S. bei der Untersagung eines 
eine zulässige Anderung der Klage (s. d.) vollziehen. Gewerbebetriebs s. OV G. 37, 335, über den bei 
Für den Fall, daß die Zuständigkeit der Zivil= der Zwangsetatisierung wiederkehrender Lei- 
prozeßgerichte von dem Werte des S. abhängt, stungen zur Besoldung eines Beamten s. O# . 
sind über dessen Festsetzung die näheren Be= 39 S. 41, 42, über den im Falle der Beteiligung 
stimmungen in den §§ 3—9 ZP. getroffen, mehrerer Streitgenossen s. OVG. im Pr Bl- 
welche auch für die Berechnung des Beschwerde= 14, 441, über den zwangsetatisierter, wieder- 
gegenstands (§ 546), des für die Vollstreckbar= kehrender, zur Besoldung von Lehrern erforder- 
keitserklärung wesentlichen Gegenstandes der Ver= licher Leistungen s. OVG. 50, 146. Wegen der 
urteilung (Z3 PO. § 709 Ziff. 4), des der Kosten-! Wertklassen, nach denen im Verwaltungszwangs- 
berechnung zugrunde zu legenden Wertes (GKG. werfahren die Kosten der Zwangsvollstreckung be- 
§*§ 9—17), der Gebühren für Rechtsanwälte 1 rechnet werden, s. V. vom 15. Nov. 1899 (GS. 
  
(RAGebO. — Rl. 1898, 692 — 88 10, 
11) und im Konkursverfahren (KO. 3 148) 
gelten. 
III. Im Verwaltungsstreitverfahren hat, ab- 
gesehen von den Bestimmungen in Eink St G. § 43 
und Erg St G. § 33, der Wert des S. nur für die 
Kosten Bedeutung. Nach § 103 Abs. 3 LV. 
ist in jedem Endurteile der Wert des 
Streitobjekts, d. h. desjenigen, was ein- 
  
545) § 54. Vgl. auch Kosten pauschguan- 
tum. 
Rittmann, Der Wert des Streitgegenstandes:; 
Schultzenstein, Berechnung des Wertes des Streit- 
gegenstandes bei Streitigkeiten über die Erlaubnis zum 
Betrieb eines Gewerbes usw., im Pr BBl. 25, 117. 
Streitgenossenschaft. Die subjektive Klagen- 
häufung oder die S. (s. Klage II) auf der 
klagenden Seite (aktive S.) oder auf der Seite 
der Beklagten (passive S.) kann eine notwendige 
geklagt und Gegenstand der ersten mündlichen oder eine freiwillige sein. Eine notwendige ist sie, 
Verhandlung, wenn eine solche stattgefunden wenn nach der Natur des streitigen Rechtsver- 
hat, geworden ist (Pr VBl. 25, 386), nicht bloß hältnisses nur eine einheitliche Entscheidung 
des nach einem im Laufe des Streitverfahrens gegenüber allen Beteiligten möglich ist, ferner 
etwa abgegebenen Anerkenntnisse streitig Ge= aber auch, wenn die Notwendigkeit sich aus einem 
bliebenen, festzusetzen. Dies gilt auch in Heimat= sonstigen Grunde ergibt. In welchen Fällen die 
sachen erster Instanz sowie für die Bescheide, Notwendigkeit vorhanden ist, ist meist zweifel- 
durch welche an Stelle von Urteilen entschieden haft. Grundsätzlich reicht die Einheitlichkeit der 
wird (OV. 3, 383; 5, 15; 17, 23). Im Falle’ für ein Rechtsverhältnis maßgebenden Vor- 
einer Zurückverweisung der Sache in eine Vor= fragen noch nicht aus, um für das Rechtsverhältnis 
instanz kann die Festsetzung des Wertes des 
Streitobjekts mit der Entscheidung über den 
Kostenpunkt der weiteren Entscheidung vorbehal- 
  
selbst eine notwendige S. anzunehmen. Freiwillig 
ist die S., wenn es, wie in der Regel, im Belieben 
des Klägers steht, ob er die mehreren ihm Ver- 
ten werden (Kostentarife vom 27. Febr. 1884 — pflichteten gemeinsam oder in gesonderten Klagen 
Ml. 30 — Nr. IX Abs. 1 und vom 8. Dez. 1905 belangen will, oder im Belieben der mehreren 
— HMl. 338 — Nr. IX Abs. 1). Die Fest= Berechtigten, ob sie einzeln oder gemeinschaftlich 
setzung hat im verfügenden Teile des Urteils! klagen wollen. Voraussetzung jeder S. ist ein 
oder Beschcides zu erfolgen und ist nicht selbst= bestimmtes Verhältnis der verbundenen An- 
ständig mit Beschwerde anfechtbar (Pr VWBl. 23 sprüche zueinander, sei es, daß eine Rechtsgemein- 
S. 550, 583). Ergeht kein Urteil oder Bescheid, z. B.|schaft der mehreren Kläger oder Beklagten hin- 
im Fall einer Zurücknahme der Klage, so ist der sichtlich des Streitgegenstandes oder derselbe 
Wert in dem Festsetzungsbeschlusse (LVG. 8 108) Rechtsgrund für ihre Berechtigung oder Ver- 
oder erforderlichenfalls durch besonderen Be= pflichtung vorhanden ist, sei es wenigstens, daß 
schluß von dem Gerichte, welches in der Sache die Ansprüche gleichartig sind und auf einem im 
selbst zu entscheiden hat, festzusetzen (Kosten= wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und recht- 
tarife vom 27. Febr. 1834 und vom 8. Dez. 1905 lichen Grunde beruhen. Bei der freiwilligen S. 
je Nr. VI) nach Maßgabe der Vorschriften unter sind die erhobenen Ansprüche grundsätzlich von- 
VII u. VIII das. und indem in zweifelhaften einander unabhängig; insbesondere gerêichen die 
Fällen und bei Gegenständen, welche keiner Handlungen und Unterlassungen des einen 
Schätzung nach Gelde fähig sind, zum Zwecke der Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteile 
Festsetzung die Erklärung der Parteien erfordert, noch zum Nachteile. Bei der notwendigen S. ist 
nötigenfalls auch eine Beweisaufnahme herbei= dagegen eine einheitliche Entscheidung erforder- 
geführt werden kann. Die Festsetzung ist keine lich, daher muß auch die Urteilsgrundlage eine 
Entscheidung zwischen den Parteien, sondern einheitliche sein, namentlich werden, wenn ein 
ein Akt der Verwaltung. Der Richter der höheren, Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streit- 
auch der Revisionsinstanz, kann daher beim Er= genossen versäumt wird, die säumigen Streit- 
lasse eines Endurteils die Festsetzung des Wertes genossen als durch die nichtsäumigen vertreten
	        
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