Weinbau — Weinsteuer 941
die Bezeichnung der Stapel. Personen, die Weinbaubezirke s. Reblauskrank-
wegen Verfehlung gegen das Weingesetz wieder= heit III.
bolt oder zu einer Gefängnisstrase verurteilt! Weinläger, Weinteilungsläger sind Teilungs-
worden sind, kann die Verwahrung anderer läger unter amtlichem Mitverschluß (s. Nieder-
Stoffc als W. oder Tranbenmost durch den lagen 4A 3) für Wein und Spirituosen. Sie
Landrat, in Stadtkreisen durch die Ortspolizei- dienen dem Zweck, ohne Zollerhebung die Ver-
behörde untersagt werden (§ 20; AussAnw. vom mischung der auf das Lager gebrachten Flüssig-
7. Sept. 1000). keiten und ihre Umfüllung aus Fässern in Flaschen
3. Die Überwachung. Die Befolgung zu ermöglichen. Werden die Flüssigkeiten in
der gesetlichen Bestimmungen ist durch die mit Fässern auf das Lager gebracht, dort in Flaschen
der Handhabung der Nahrungsmittelpolizei be= umgefüllt und nun in diesen zur Verzollung ge-
trauten Behörden und Sachverständigen zu über= stellt, so erfolgt die Verzollung nach den Zoll-
wachen. Für alle Teile des Reichs müssen Sach= sätzen für Wein und Spirituosen in Fässern
verständige im Hauptamt bestellt werden (§ 21). (vgl. Nr. 180 Zoll T. mit Nr. 181, Nr. 178 mit
Die zuständigen Beamten und Sachverständigen Nr. 179). Die näheren Bestimmungen für die
haben das Recht, in die Betriebsräumc einzu--, W. cuthält das Weinlagerregulativ
treten und von den Geschäftsbüchern usw. Ein- (ZBl. 1888, 253 mit Nachträgen das. 1890, 263;
sicht zu nehmen. Auch können sie Proben zur 1892, 690 und wegen der Gebührenerhebung
Untersuchung entnehmen (88 22, 23); sie sind 3Bl. 1905, 170 unter Nr. 2). S. auch Zoll-
aber zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet (§ 24). stundung.
IV. In den §§ 26—30 sind Strafbestimmungen: Weinsteuer. Die Besteuerung des Weines bildet
enthalten. Daneben kann oder muß nach § 31 auf'eine naturgemäße Ergänzung der Bier= und
die Einziehung und Vernichtung der vorschrifts= Branntweinsteuer. Wenn trotzdem im Deutschen
widrigen Stoffe und Getränke erkannt werden. « Reiche eine allgemeine W. — abgesehen von dem
Kommentare und Handausgaben von Binz, 1909, Weinzoll und der Schaumweinsteuer (s. u.) —
Topermann, 1909, Goldschmidt 190, Kößler, fehlt, und wenn insbesondere der im Jahre 1893,
1980, * * un Kun —m #Wanben, und ebenso der bei der Reichsfinanzreform von
1909, Zöller, 1909, Günther und Marsch. 1908/09 von der Reichsregierung unternommene
ner, 1910. Versuch, die Einführung einer W. beim Reichs-
Weinbau. Im allgemeinen ist der Artikel tage durchzusetzen, gescheitert ist (vgl. Reichs-
Gartenbau zu vergleichen. Der W. erfolgt finanzwesen IlV), so liegt der Grund
in Deutschland hauptsächlich zum Zwecke der darin, daß gerade die Erhebung der W. von
Weinproduktion, die Gewinnung von Tafel= dem im Iunlande hergestellten (im Gegensatz zu
trauben ist demgegenüber nur von untergeord- dem vom Auslande bezogenen) Wein große
neter Bedeutung. Die wertvollsten preuß. Wein= Schwierigkeiten bietet. Die Weinerzeugung licgt
lagen befinden sich bekanntlich am Rhein (Rhein= in den Händen zahlreicher, vielfach kleiner land-
gau), im Gebiete der Mosel und Saar und an wirtschaftlicher Betriebe, sie ist in den einzelnen
der Nahe. Uberwiegend ist der bäuerliche und Jahren großen Schwankungen unterworfen, es
kleinbäuerliche Besitz; wegen des staatlichen vergeht oft geraume Zeit, bis die Ware ver-
Weinbergsbesitzes vgl. DBomänenbesitz III. kaufsreif ist. Trotzdem haben eine Reihe wein-
Die größeren Weingutsbesitzer haben eigene bautreibender Länder die Steuer auf Wein (auch
Kelteranlagen und Kellereien und stellen ihre Obstwein und Beerenwein) eingeführt. Hierbei
Produkte unter eigenem Namen zum Verkauf, kommen die verschiedensten Erhebungsformen vor:
die kleineren Winzer verkaufen vielfach ihre 1. Die unvollkommenste ist die Material-
Trauben nach der Lese an Händler oder andere steuer, die als Flächensteuer nach der Größe
Weinproduzenten zum Zwecke der weiteren Ver-- der mit Reben bebauten Fläche (Weinberg), oder
arbeitung, oder sie haben sich zu Winzergenossen= nach der Menge der zur Weinbereitung bestimm-
schaften zusammengetan. Diese sind teils bloße ten Stoffe erhoben wird (s. Verbrauch-
Verkaufsgenossenschaften, die die fertigen Weine steuern 1).
ihrer Mitglieder zum Verkauf übernehmen, teilss 2. Die Fabrikatsteuer, die nach dem
wirkliche Produktivgenossenschaften, wo auch die von Weinbauern fertiggestellten Rohwein (Most)
Kelterung und Kellerbehandlung in der Hand der berechnet wird. Auch diese Steuerform ist un-
Genossenschaft liegt. Wegen des Unterrichts vollkommen, weil der Weinbauer die Steuer erst
im W. vgl. Landwirtschaftlicher Un= spät und — soweit die bei der Kellerbehandlung
terricht IlV. Den Mittelpunkt der Forschung sich ergebenden Abgänge in Frage kommen —
wie der Versuche auf den Gebieten der Reblaus-teilweise gar nicht auf den Verbraucher ab-
bekämpfung und der Weinbereilung bildet die wälzen kann.
staatliche Lehranstalt für Wein-, 3. Die Versand= oder Einlage-
Obst= und Gartenbau zu Geisenheimrrungssteuer, die vom Veorsender des
a. Rh., die zu Versuchen größeren Umfanges auch Weins bei der Versendung oder vom Empfänger
von der Dominialweinbauverwaltung Unter= des Weins bei der Einlagerung zu zahlen ist.
stützung findet. Für die Unterweisung der Winzer In dieser Form, in der in zweckmäßiger Weise
hat besonders die Rheinprovinz viel geleistet, sie die Versteuerung näher an den Verbrauch ge-
besitzt drei eigene provinzielle Weinbauschulen, rückt ist, hat sich die W. in den meisten süd-
an denen zahlreiche Kurse für Weinbau usw. ab= deutschen Weinbaugebieten (Baden, Hessen, El-
gehalten werden. In der Rheinprovinz sind vier, saß-Lothringen) eingebürgert. Eine Avbart dieser
im Reg.-Bez. Wiesbaden ein Weinbauwander-- Steuer ist die Eingangssteuer, die bei der Einfuhr
lehrer als Beamte der Landwirtschaftskammern von Wein in Städte erhoben wird. Sie ist aber
tlätig. nur als Form der Kommunalbesteuerung brauch-