222 Jagbpacht. Clausule: rebus eic stantibus.
des allegirten Gesetzes für sein Selbstausübungkrecht
nicht gegeben waren, folglich war im Momente des
Jagdpachtvertrages jene Gemeinde in Fae aus-
drücklicher Gesetzesvorschrift nicht nur befugt, sons
dern auch verpflichtet, die Jagd als Stellvertreterin
der einzelnen Grundeigenthümer in Zeitpacht zu
eben.
8 Dieser Vertrag war nun eben deshalb, weil.
die Gemeinde als gesetzliche Stellvertreterin der
Grundeigenthümer handelte, für diese eben so bindend,
als wenn sie heefu von letzteren speziell beauftragt
gewesen wäre; kr. 22 und 27 de adm. tutor.
(26, 7); bayer. Landr. Th. 1 Kap. VII 8. 13
Nr. 8 und §. 19 Nr. 1.
Hieraus folgt, daß die Grundeigenthümer, in
deren Namen die Gemeinde als ihre Stellvertreterin
gehandelt hat, den Pachtvertrag als von ihnen selbst
abgeschlossen anerkennen und erfüllen müssen. Hie-
für spricht nicht nur die Natur der Sache und die
sich von selbst verstehende Konsequenz aus der Stell-
vertretung überhaupt, sondern auch die bereits oben
allegirte Vorschrift des bayer. Landr. Th. 1 Kop. VII.
§. 19 Nr. 1, wo es heißt: „Was der Vormund
in Vormundschaftssachen thut oder handelt, das wird
auch sammt allen daraus fließenden Rechten und
Verbindlichkeiten für des Pupillen eigene Sache
geachtet.“
Diese Vorschrift muß im gegebenen Falle um
so mehr zur Anwendung kommen, als in allen
Fällen einer gesetzlichen Vertretung die Analogie der
Vormundschaft eintritt und nach Vorschrift des
Landr. Th. IV Kap. IX §. 7 Nr. 1 in Ueber-
einstimmung mit dem gemeinen Rechte, fr. 13 §. 25
de act. emt. vend. (19, 1), bei der Stellver-
tretung eines Anderen mittels Mandates überhaupt
derselbe Grundsatz in den Worten sanktionirt ist:
„Was der Mandatar von Kommissions wegen mit