Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

222 Jagbpacht. Clausule: rebus eic stantibus. 
des allegirten Gesetzes für sein Selbstausübungkrecht 
nicht gegeben waren, folglich war im Momente des 
Jagdpachtvertrages jene Gemeinde in Fae aus- 
drücklicher Gesetzesvorschrift nicht nur befugt, sons 
dern auch verpflichtet, die Jagd als Stellvertreterin 
der einzelnen Grundeigenthümer in Zeitpacht zu 
eben. 
8 Dieser Vertrag war nun eben deshalb, weil. 
die Gemeinde als gesetzliche Stellvertreterin der 
Grundeigenthümer handelte, für diese eben so bindend, 
als wenn sie heefu von letzteren speziell beauftragt 
gewesen wäre; kr. 22 und 27 de adm. tutor. 
(26, 7); bayer. Landr. Th. 1 Kap. VII 8. 13 
Nr. 8 und §. 19 Nr. 1. 
Hieraus folgt, daß die Grundeigenthümer, in 
deren Namen die Gemeinde als ihre Stellvertreterin 
gehandelt hat, den Pachtvertrag als von ihnen selbst 
abgeschlossen anerkennen und erfüllen müssen. Hie- 
für spricht nicht nur die Natur der Sache und die 
sich von selbst verstehende Konsequenz aus der Stell- 
vertretung überhaupt, sondern auch die bereits oben 
allegirte Vorschrift des bayer. Landr. Th. 1 Kop. VII. 
§. 19 Nr. 1, wo es heißt: „Was der Vormund 
in Vormundschaftssachen thut oder handelt, das wird 
auch sammt allen daraus fließenden Rechten und 
Verbindlichkeiten für des Pupillen eigene Sache 
geachtet.“ 
Diese Vorschrift muß im gegebenen Falle um 
so mehr zur Anwendung kommen, als in allen 
Fällen einer gesetzlichen Vertretung die Analogie der 
Vormundschaft eintritt und nach Vorschrift des 
Landr. Th. IV Kap. IX §. 7 Nr. 1 in Ueber- 
einstimmung mit dem gemeinen Rechte, fr. 13 §. 25 
de act. emt. vend. (19, 1), bei der Stellver- 
tretung eines Anderen mittels Mandates überhaupt 
derselbe Grundsatz in den Worten sanktionirt ist: 
„Was der Mandatar von Kommissions wegen mit