Vom Irrthum als Grund mangelnden Willens. 271
sich bei Geräthen von unedlem Metall, wenn nur
über die Gattung dieses Metalls ein Irrthum ob-
waltet. Denn meist ist hier das Geräthe von die-
ser besondern Form und Bestimmung die Haupt-
sache, die Art des Metalls aber das Untergeordnete.
Unwesentlich ist ferner der Irrthum über den
größern oder geringern Feingehalt des edeln Me-
talls, bei alten und neuen Kleidern 1½) und insbe-
sondere der Irrthum über die Holzart bei hölzer-
nen Hausgeräthschaften, da die Meubeln dadurch
allein noch zu keiner verschiedenen Art von Waare
werden. Wie wenig auf dieselben die Analogie
der edeln und unedeln Metalle passen würde, er-
gibt sich schon daraus, weil nach der Zerstückung
der Form die übrig bleibenden Holzstücke werthlos
zu seyn pflegen. Es ist dies anerkannt in der
richtig verstandenen L. 21, Sö. 2, D. a. e. v.;
der Kauf ist trotz des Irrthums gültig und erzeugt
die emti actio, wobei natürlich der Verkäufer
zur Entschädigung verpflichtet ist, wenn er entwe-
der betrog oder im Vertrag die bessere Qualität
aussprach ).
Der wesentliche Irrthum über die Eigenschaf-
ten der Sache macht das Geschäft nichtig, jedoch
war diese Wirkung erst zur Zeit der ausgebildeten
Rechtswissenschaft vollständig anerkannt; als ein
Zeugniß von älteren, verworfenen Ansichten muß
die L. 45, D. c. ce. betrachtet werden.
Endlich versteht es sich auch bei diesem Irr-
thum von selbst, daß derselbe keine weitere Folge
haben wird, wenn die Verschiedenheit der wahren
Beschaffenheit von der irrig vorausgesetzten dem
Irrenden gleichgültig oder vielleicht gar vortheil-
haft ist?).
7) I. 45, D. c. e.
8) Savigny a. a. O. 287.
°) Ohne Zweifel müssen Si Grundsätze auch nach baver.