Full text: Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band (7)

Vom Irrthum als Grund mangelnden Willens. 271 
sich bei Geräthen von unedlem Metall, wenn nur 
über die Gattung dieses Metalls ein Irrthum ob- 
waltet. Denn meist ist hier das Geräthe von die- 
ser besondern Form und Bestimmung die Haupt- 
sache, die Art des Metalls aber das Untergeordnete. 
Unwesentlich ist ferner der Irrthum über den 
größern oder geringern Feingehalt des edeln Me- 
talls, bei alten und neuen Kleidern 1½) und insbe- 
sondere der Irrthum über die Holzart bei hölzer- 
nen Hausgeräthschaften, da die Meubeln dadurch 
allein noch zu keiner verschiedenen Art von Waare 
werden. Wie wenig auf dieselben die Analogie 
der edeln und unedeln Metalle passen würde, er- 
gibt sich schon daraus, weil nach der Zerstückung 
der Form die übrig bleibenden Holzstücke werthlos 
zu seyn pflegen. Es ist dies anerkannt in der 
richtig verstandenen L. 21, Sö. 2, D. a. e. v.; 
der Kauf ist trotz des Irrthums gültig und erzeugt 
die emti actio, wobei natürlich der Verkäufer 
zur Entschädigung verpflichtet ist, wenn er entwe- 
der betrog oder im Vertrag die bessere Qualität 
aussprach ). 
Der wesentliche Irrthum über die Eigenschaf- 
ten der Sache macht das Geschäft nichtig, jedoch 
war diese Wirkung erst zur Zeit der ausgebildeten 
Rechtswissenschaft vollständig anerkannt; als ein 
Zeugniß von älteren, verworfenen Ansichten muß 
die L. 45, D. c. ce. betrachtet werden. 
Endlich versteht es sich auch bei diesem Irr- 
thum von selbst, daß derselbe keine weitere Folge 
haben wird, wenn die Verschiedenheit der wahren 
Beschaffenheit von der irrig vorausgesetzten dem 
Irrenden gleichgültig oder vielleicht gar vortheil- 
haft ist?). 
7) I. 45, D. c. e. 
8) Savigny a. a. O. 287. 
°) Ohne Zweifel müssen Si Grundsätze auch nach baver.