Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LVIII. Band. (58)

Oberstrichterliche  Entscheidungen.  45

daß  ein  Frachtbriefduplikat  oder  ein  Aufnahmeschein")

ausgestellt  wurde,  die  Grundsätze  des  Art.  15  des  Uebereinkommens

  zur  analogen  Anwendung  gebracht  hat.
(Fortsetzung  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kgl.
Bayer.  Obersten  Landesgerichts  in  München.
Civilrecht;  Civilprozeh;  Konkursrecht.

Resolutivbedingung  bei  Bestellung  einer
Realservitut.  —  Erforderniß  des  guten  Glaubeus
  zur  Servitutersitzung.  (Gem.-Recht.)  Gegen
die  Zulässigkeit  der  bei  Bestellung  des  strittigen  Fahrtrechts
  beigefügten  Resolutivbedingung  besteht  kein  Bedenken.
  Wenn  auch  nach  der  I.  4  pr.  D.  de  servit.  8,  1
Servituten  (Realservituten)  nicht  mit  einer  Zeitbestimmung
  oder  unter  einer  Bedingung,  insbesondere  auch
nicht  ad  tempus  oder  ad  certam  conditionem  konstituirt
werden  konnten,  so  hat  doch  nach  heutigem  Rechte  diese
Bestimmung  keine  Geltung  mehr  und  kann  die  Bestellung
von  Realservituten  auch  unter  einer  Bedingung  oder
einer  Zeitbestimmung  erfolgen  (vgl.  Windscheid,  Pand.
6.  Aufl.  §  212  Nr.  6;  Thibaut,  Pand.  8.  Aufl.  5  767
lit.  D.  und  §  768  Nr.  4;  Mühlenbruch,  Pand.  4  Aufl.
8  276  Nr.  4  mit  §  290  Nr.  3;  Vangerow,  Pand.
7.  Aufl.  §  340  Anm.  4;  Holzschuher,  CR.  2.  Aufl.
Bd.  II  S.  286).

Was  die  Frage  anbelangt,  ob  für  die  Servitutenersitzung
  das  Erforderniß  der  bona  fides  des  Ersitzender

  Uebergabe  des  Gutes  anstatt  in  dem  gewöhnlichen  „Aufnahmsschein“
  durch  Vollziehung  eines  mitvorgelegten  gleichlautenden  Duplikatfrachtbriefes
  erfolgen.  Diesem  Duplikat  kam  jedoch  nach
belgefügter  ausdrücklicher  Vorschrift  die  Wirkung  des  das  Gut
begleitenden  Frachtbriefes  oder  eines  Ladescheines  nicht  zu.