Oberstrichterliche Entscheidungen. 45
daß ein Frachtbriefduplikat oder ein Aufnahmeschein")
ausgestellt wurde, die Grundsätze des Art. 15 des Uebereinkommens
zur analogen Anwendung gebracht hat.
(Fortsetzung folgt.)
Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Kgl.
Bayer. Obersten Landesgerichts in München.
Civilrecht; Civilprozeh; Konkursrecht.
Resolutivbedingung bei Bestellung einer
Realservitut. — Erforderniß des guten Glaubeus
zur Servitutersitzung. (Gem.-Recht.) Gegen
die Zulässigkeit der bei Bestellung des strittigen Fahrtrechts
beigefügten Resolutivbedingung besteht kein Bedenken.
Wenn auch nach der I. 4 pr. D. de servit. 8, 1
Servituten (Realservituten) nicht mit einer Zeitbestimmung
oder unter einer Bedingung, insbesondere auch
nicht ad tempus oder ad certam conditionem konstituirt
werden konnten, so hat doch nach heutigem Rechte diese
Bestimmung keine Geltung mehr und kann die Bestellung
von Realservituten auch unter einer Bedingung oder
einer Zeitbestimmung erfolgen (vgl. Windscheid, Pand.
6. Aufl. § 212 Nr. 6; Thibaut, Pand. 8. Aufl. 5 767
lit. D. und § 768 Nr. 4; Mühlenbruch, Pand. 4 Aufl.
8 276 Nr. 4 mit § 290 Nr. 3; Vangerow, Pand.
7. Aufl. § 340 Anm. 4; Holzschuher, CR. 2. Aufl.
Bd. II S. 286).
Was die Frage anbelangt, ob für die Servitutenersitzung
das Erforderniß der bona fides des Ersitzender
Uebergabe des Gutes anstatt in dem gewöhnlichen „Aufnahmsschein“
durch Vollziehung eines mitvorgelegten gleichlautenden Duplikatfrachtbriefes
erfolgen. Diesem Duplikat kam jedoch nach
belgefügter ausdrücklicher Vorschrift die Wirkung des das Gut
begleitenden Frachtbriefes oder eines Ladescheines nicht zu.