Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

—  257  —

2.  aus  Titel  III  Abschnitt  2  „von  dem  Betrieb  und  der  Verwaltung“
die  S§.  66  bis  79  einschließlich;

3.  Titel  V  Abschnitt  1  „von  der  Grundabtretung“,  nebst  der  zugehörigen
Uebergangsbestimmung  des  §.  241  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Grundabtretung
  nur  insoweit  gefordert  werden  kann,  als  die  Benutzung  eines
fremden  Grundstücks  zur  Anlage  von  Wegen,  Eisenbahnen,  Kanälen,
Wasserläufen  und  Hülfsbauen  zum  Zwecke  des  Grubenbetriebs  und  des
Absatzes  der  Bergwerkserzeugnisse  nothwendig  ist;

4.  Titel  V  Abschnitt  2  „von  dem  Schadensersatze  für  Beschädigungen  des
Grundeigenthums“  mit  Ausnahme  des  F.  152,  insoweit  darin  von
den  „Arbeiten  der  Muther“  die  Rede  ist.

§S  21.

Wird  ein  Dachschiefer-,  Traß=  oder  Basaltlavabruch  in  den  linksrheinischen
Landestheilen  von  mehreren  Personen  gemeinschaftlich  betrieben,  so  finden  die
Bestimmungen  des  §.  21lc  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  8.  April  1894
(Gesetz  Samml.  S.  41)  entsprechende  Anwendung.

Artikel  III.

An  die  Stelle  der  im  F.  80f  Abs.  2  Ziffer  3  und  im  F.  80i  des  Allgemeinen
  Berggesetzes  bestimmten  Termine  treten  für  die  im  F.  214  b  bezeichneten
Betriebe  der  1.  Januar  1902  und  der  1.  April  1902.

Das  Oberbergamt  ist  ermächtigt,  den  Inhabern  solcher  Betriebe  auf  Antrag
angemessene  Fristen,  längstens  bis  zum  1.  Juli  1903,  behufs  Herstellung  der
zur  Durchführung  der  Vorschrift  im  §.  80  k  Abs.  1  erforderlichen  Einrichtungen
zu  gewähren.

Artikel  IV.

Die  Bestimmungen  im  Artikel  I  dieses  Gesetzes  treten  mit  dem  Tage  seiner
Verkündigung,  die  übrigen  Bestimmungen  desselben  am  1.  Januar  1903  in  Kraft.

Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird  der  Minister  für  Handel  und
Gewerbe  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Travemünde,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  7.  Juli  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  Gr.  v.  Posadowsky.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.  Budde.