Full text: Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

Bund gekannt hatte, fortbestehen. Allein vergleicht man den Schritt, 
den die norddeutsche Bundesverfassung getan hatte, mit dem Stand- 
punkte, den der deutsche Bund eingenommen hatte, so zeigen sich die 
Unterschiede zwischen den beiden Verfassungen am deutlichsten dann, 
wenn man auf die mit der Neuerung verbundenen Wirkungen sein 
Augenmerk richtet. 
Eine militärische, als immer nur mittelbar gedachte Exehution 
mußte einen sehr problematischen Wert haben. War der Einzelstaat 
in der glüchlichen Lage, die kriegsmäßige Besetzung seines Gebietes 
infolge des günstigen Standes der Staatsfinanzen und anderer damit 
zusammenhängender Umstände ohne Not längere Zeit zu ertragen, so 
war der Wirksamkeit der Exehution solange Tür und Tor verschlossen. 
Setzt man nun gar den allerdings aus politischen Erwägungen als 
fast ummöglich zu bezeichnenden Fall, daß die Exehution gegen den 
mächtigsten Gliedstaat des Bundes, etwa gegen Oesterreich oder Preußen, 
gerichtet gewesen wäre, so kann man sich des Gedankens nicht er- 
wehren, daß eine mittelbare Exehution mit militärischer Gewalt den 
übrigen Kleinstaaten Opfer auferlegt hätte, die in heinem Verhältnisse 
zu dem zu erwartenden Erfolge gestanden hätten. Betrachtet man 
dagegen die unmittelbare Exekution in ihren Wirkungen, so tritt der 
Unterschied zwischen ihr und der mittelbaren besonders dann klar zu 
Tage, wenn man die Schnelligkeit der Durchführung des Exekutions- 
beschlusses berüchsichtigt. Es ist wohl selbstverständlich und bedarf 
heines weiteren Beweises, daß es dem Bunde in jedem Falle um 
schleunige Erfüllung der verletzten Bundespflicht zu tun war; denn 
jede Nichterfüllung oder Verzögerung einer Bundespflicht trat, wenn 
sie vom Bunde ausgehende Maßregeln in ihrem Vollzuge nicht über- 
Bouft illusorisch machte, ihnen zum mindesten hemmend in den Weg. 
e länger aber dieser Zustand, der sich mit den Pflichten gegen den 
Bund nicht vereinbaren ließ, andauerte, umsomehr mußte dem Bunde 
an der Brechung des Widerstandes gelegen sein. 
Wenn wir also gewissermaßen die Güte einer Exekutionsart prüfen 
wollen, so müssen wir die Länge der Zeit betrachten, welche zwischen 
dem Beginne der Ausführung der Exekution und der erzwungenen 
Erfüllung der Bundespflicht liegt. Unter dieser Voraussetzung muß 
diejenige Exekution, welche bis zur Sequestration des betreffenden 
Landes und seiner Regierungsgewalt gehen kann, als die wirksamste 
erscheinen. Die Sequestration oder Zwangsverwaltung eines Landes 
von seiten des Bundes müßte eine Beseitigung der landesverfassungs- 
mäßigen Organe und eine Ersetzung derselben von Bundeswegen zur 
notwendigen Folge haben. Mit der Ersetzung der landesrechtlichen 
durch reichsrechtliche Organe müßte ein Eintreten der letzteren in die 
Rechte und Pflichten der ersteren Hand in Hand gehen, anderenfalls 
müßte eine Exekution im Wege der Sequestration zur Utopie herab- 
sinnen. Ist damit aber der Bund in der Lage, an Stelle und für den 
Einzelstaat die verletzte Bundespflicht in verfassungsentsprechender Weise
	        
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