Justiz= und Verwaltungsbehörden betreffen, kann eine Verletzung ver-
fassungsmäßiger Bundespflicht sehr leicht begangen werden.
II. Aus rechtlichen Gründen.
Eine Exehution kann sich nach Art. 19 immer nur gegen „Bundes-
glieder“ richten. Daher ist eine solche ausgeschlossen gegen solche Gebiets-
teile, die zwar unter der Staatshoheit des Reiches stehen, denen aber
der Begriff eines Bundesgliedes nicht zuhommt.
Die Unanwendbartkeit des Art. 19 zeigt sich aus diesem Grunde
vor allem gegen das Reichsland Elsaß-Lothringen. Nur Bunde3glieder,
welche dem Reiche gegenüber eine selbständige staatliche Existenz, eine
eigene Persönlichkeit haben, können zur Erfüllung ihrer verfassungs-
mäßigen Bundespflichten im Wege der Exekution angehalten werden,
nicht aber das Reichsland, das sich schon in seinem normalen Rechts-
zustande in derjenigen Lage befindet, in welche ein Bundesglied erst
gebracht werden würde, wenn die Exehution bis zu ihrem äußersten
Grade gegen dasselbe zum Vollzuge häme. Eine Exehution gegen
das Reichsland wäre auf der anderen Seite aber auch eine Voll-
strechung des Reiches gegen sich selbst, da das Reich Inhaber der
Staatsgewalt im Reichslande ist (vgl. 8 4). .
Auch für Seydel wäre der Weg einer Reichsexekution gegen
Elsaß-Lothringen nicht gangbar, weil eben der Souverän der Reichs-
lande die verbündeten Fürsten und Senate der freien Städte sind und
diese also gegen sich selbst vollstrechen müßten.
Für jeden Staat, der auf gleiche Weise wie die Reichslande ge-
wonnen in die gleiche rechtliche Otellung gegenüber dem Reiche — als
Reichsland, nicht als Bundesglied — versetzt würde, müßten dieselben
Grundsätze Geltung haben.
Die Öchutzgebiete des deutschen Reiches sind keine Bestandteile
des Reichsgebietes, sondern Nebenländer, über welche dem Reiche eine
territoriale Herrschaft zusteht. Diese Schutzgebiete sind Reine selbst-
ständigen Subjehte des öffentlichen Rechtes, sondern nur Objekte der
Reichsherrschaft. Insoferne ist das Verhältnis dieser Gebiete ver-
wandt mit dem Verhältnisse, in welchem die Reichslande zum Reiche
stehen. Die Staatsgewalt in ihnen steht zwar dem Reiche zu, sie wird
aber nicht ausgeübt nach den Normen der Reichsverfassung. Aus
diesem Grunde sind die Öchutzgebiete als Reichsausland nicht fähig,
Mitgliedschaft am Reiche zu erwerben und Objekt eines Exekutions-
verfahrens zu sein.
Endlich ist das Interessengebiet noch zu erwähnen, unter welchem
Rhein staatsrechtlicher, sondern nur ein völkerrechtlicher Begriff zu ver-
stehen ist. Das Interessengebiet ist noch nicht Schutzgebiet, hann sich
aber durch Ohkupation zu diesem umgestalten. Ist schon das Schutz-
gebiet einem Exehutionsverfahren nicht zugänglich, so ist es noch weniger
die Interessensphäre.