ß 24. I. Die Gesetzgebung.
Drittes Kapitel.
Die staatlichen Funktionen.
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8 24. I. Die Gesetzgebung
(Verf. 88 58b; 571; 67).
Die Tätigkeit des Staates gliedert sich in die
drei Gebiete: Gesetzgebung, Rechtsprechung, Ver-
waltung. Die Gesetzgebung stellt die Rechtssätze
auf, sie schafft die Rechtsordnung des Staates, ist
seine höchste Willensäußerung. DieRechtsprechung
hält die Rechtsordnung aufrecht durch Anwendung
der Gesetze, die Rechtsverletzung bestrafend — in
der Strafjustiz — und Rechtsschutz gewährend — in
der Ziviljustiz (unten $ 26f.. Die Verwaltung
ist die gesamte übrige Tätigkeit des Staates, die im
Rechtsstaat an die Schranken des Gesetzes gebunden
ist (unten & 29£.). Die von Montesquieu begründete
Lehre von der Teilung der Gewalten, nach der
jene drei Gebiete im Staate verschiedenen persön-
lichen Trägern übertragen sein sollen — die Gesetz-
‚gebung dem Volke, die Rechtsprechung unabhängigen
Gerichten, die Verwaltung den Fürsten —, ist in ihrer
‚Einseitigkeit heute aufgegeben. Doch ist die sachliche
‚Scheidung jener drei Arten der Tätigkeit des Staates
in ihren verschiedenen Voraussetzungen und Formen
innerlich begründet.
Die Gesetzgebung wird im konstitutionellen Staat
unter Mitwirkung der Volksvertretung aus-
geübt; das Gesetz muß ferner durch Publikation in
bestimmter Weise kundgegeben werden. Alle Rechts-
setzung kann grundsätzlich nur auf diesem Wege er-
folgen; die Verwaltungsorgane bedürfen einer aus-
drücklichen Ermächtigung durch Gesetz, um allein