Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

ß 24. I. Die Gesetzgebung. 
Drittes Kapitel. 
Die staatlichen Funktionen. 
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8 24. I. Die Gesetzgebung 
(Verf. 88 58b; 571; 67). 
Die Tätigkeit des Staates gliedert sich in die 
drei Gebiete: Gesetzgebung, Rechtsprechung, Ver- 
waltung. Die Gesetzgebung stellt die Rechtssätze 
auf, sie schafft die Rechtsordnung des Staates, ist 
seine höchste Willensäußerung. DieRechtsprechung 
hält die Rechtsordnung aufrecht durch Anwendung 
der Gesetze, die Rechtsverletzung bestrafend — in 
der Strafjustiz — und Rechtsschutz gewährend — in 
der Ziviljustiz (unten $ 26f.. Die Verwaltung 
ist die gesamte übrige Tätigkeit des Staates, die im 
Rechtsstaat an die Schranken des Gesetzes gebunden 
ist (unten & 29£.). Die von Montesquieu begründete 
Lehre von der Teilung der Gewalten, nach der 
jene drei Gebiete im Staate verschiedenen persön- 
lichen Trägern übertragen sein sollen — die Gesetz- 
‚gebung dem Volke, die Rechtsprechung unabhängigen 
Gerichten, die Verwaltung den Fürsten —, ist in ihrer 
‚Einseitigkeit heute aufgegeben. Doch ist die sachliche 
‚Scheidung jener drei Arten der Tätigkeit des Staates 
in ihren verschiedenen Voraussetzungen und Formen 
innerlich begründet. 
Die Gesetzgebung wird im konstitutionellen Staat 
unter Mitwirkung der Volksvertretung aus- 
geübt; das Gesetz muß ferner durch Publikation in 
bestimmter Weise kundgegeben werden. Alle Rechts- 
setzung kann grundsätzlich nur auf diesem Wege er- 
folgen; die Verwaltungsorgane bedürfen einer aus- 
drücklichen Ermächtigung durch Gesetz, um allein
	        
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