500 Das Verwaltungsrecht. 6200
nunmehr eine sichere Feststellung des Rechtszustandes wünschens-
wert sein. Diese erfolgte für Brandenburg durch die großen
Bedeverträge von 1280 bis 1282. Einerseits wurde die Höhe
der ordentlichen, stets zu erhebenden Bede bestimmt, andererseits
die Fälle, in denen künftig die Landesherren eine außerordentliche
Bede zu verlangen berechtigt sein sollten. Die ordentliche Bede,
die nunmehr einer ständischen Bewilligung nicht mehr bedurfte, nahm
sehr bald den Charakter eines gewöhnlichen Grundzinses an, wurde
vielfach an Grundherren und Städte veräußert und fällt daher,
soweit sie dem Landesherren noch verblieb, unter dessen Domänen"
einkünfte. Es erhält sich daher die Rechtsanschauung, daß die
ordentliche Einnahme des Landesherren allein in den Domänen=
und Regalienerträgen besteht, die Bede nur den Charakter einer
außerordentlichen, in Notfällen von den Ständen zu bewilligenden
Aushilfe hat. Für solche außerordentliche Bedarfsfälle, die in
den Bedeverträgen einzeln aufgezählt werden, bleibt den Ständen
die Verpflichtung zur Steuerbewilligung. Gegenstand der Bewilli-
gung ist bei diesen notwendigen Steuern nicht, ob überhaupt eine
Steuer erhoben werden soll, sondern nur der Betrag der Steuel-
Die ordentlichen Einnahmen erwiesen sich aber, als nach einet
beinahe hundertjährigen Zwischenzeit mit der Belehnung der frän“
kischen Hohenzollern wieder geordnete Zustände in der Mark her
gestellt waren, für die Dauer als durchaus unzureichend. Es zeigten
sich wiederum größere Bewilligungen als notwendig, dic in Form
einer Grundsteuer, Schoß genannt, auf eine Reihe von Jahren
erfolgte. Dieser Schoß wurde als Matrikularbeitrag auf die ein“
zelnen Städte und patrimonialen Herrschaften umgelegt und von
diesen weiter auf ihre Untertanen verteilt. Das Bestreben der
brandenburgischen Fürsten, namentlich des Kurfürsten Albrecht
Achill, ging nun dahin, diese direkte Besteuerung durch eine im-
direkte zu ersetzen, da bei einer solchen die Bewilligung weder in
einer bestimmten Summe erfolgte, noch die Stände bei Einziehun!
und Verwaltung beteiligt waren. Infolge des entschiedenen süin
dischen Widerstrebens gelang es jedoch erst im Jahre 1488 dem
Kurfürsten Johann, die Stände zur Bewilligung einer Vierziese
zu bewegen. Von jeder Tonne Bier, die in einer Stadt gebraut
wurde, sollten 12 Pfennige zur Hebung gelangen, und hien
zwei Drittel an den Kurfürsten, ein Drittel an die Stadt fallen.