Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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nunmehr eine sichere Feststellung des Rechtszustandes wünschens- 
wert sein. Diese erfolgte für Brandenburg durch die großen 
Bedeverträge von 1280 bis 1282. Einerseits wurde die Höhe 
der ordentlichen, stets zu erhebenden Bede bestimmt, andererseits 
die Fälle, in denen künftig die Landesherren eine außerordentliche 
Bede zu verlangen berechtigt sein sollten. Die ordentliche Bede, 
die nunmehr einer ständischen Bewilligung nicht mehr bedurfte, nahm 
sehr bald den Charakter eines gewöhnlichen Grundzinses an, wurde 
vielfach an Grundherren und Städte veräußert und fällt daher, 
soweit sie dem Landesherren noch verblieb, unter dessen Domänen" 
einkünfte. Es erhält sich daher die Rechtsanschauung, daß die 
ordentliche Einnahme des Landesherren allein in den Domänen= 
und Regalienerträgen besteht, die Bede nur den Charakter einer 
außerordentlichen, in Notfällen von den Ständen zu bewilligenden 
Aushilfe hat. Für solche außerordentliche Bedarfsfälle, die in 
den Bedeverträgen einzeln aufgezählt werden, bleibt den Ständen 
die Verpflichtung zur Steuerbewilligung. Gegenstand der Bewilli- 
gung ist bei diesen notwendigen Steuern nicht, ob überhaupt eine 
Steuer erhoben werden soll, sondern nur der Betrag der Steuel- 
Die ordentlichen Einnahmen erwiesen sich aber, als nach einet 
beinahe hundertjährigen Zwischenzeit mit der Belehnung der frän“ 
kischen Hohenzollern wieder geordnete Zustände in der Mark her 
gestellt waren, für die Dauer als durchaus unzureichend. Es zeigten 
sich wiederum größere Bewilligungen als notwendig, dic in Form 
einer Grundsteuer, Schoß genannt, auf eine Reihe von Jahren 
erfolgte. Dieser Schoß wurde als Matrikularbeitrag auf die ein“ 
zelnen Städte und patrimonialen Herrschaften umgelegt und von 
diesen weiter auf ihre Untertanen verteilt. Das Bestreben der 
brandenburgischen Fürsten, namentlich des Kurfürsten Albrecht 
Achill, ging nun dahin, diese direkte Besteuerung durch eine im- 
direkte zu ersetzen, da bei einer solchen die Bewilligung weder in 
einer bestimmten Summe erfolgte, noch die Stände bei Einziehun! 
und Verwaltung beteiligt waren. Infolge des entschiedenen süin 
dischen Widerstrebens gelang es jedoch erst im Jahre 1488 dem 
Kurfürsten Johann, die Stände zur Bewilligung einer Vierziese 
zu bewegen. Von jeder Tonne Bier, die in einer Stadt gebraut 
wurde, sollten 12 Pfennige zur Hebung gelangen, und hien 
zwei Drittel an den Kurfürsten, ein Drittel an die Stadt fallen.
	        
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