Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

9 i202 Staatliche Gewerbebetriebe. 525 
gußer den Grenzen des abgeschlossenen Staatshaushaltsetats zur 
Verfügung des Königs vorhanden sei. Mit diesen Mitteln legte die 
kehandlung gewerbliche Anstalten der verschiedensten Art an, deren 
Erträge ebenfalls ihrem Kapitalvermögen zugeschlagen wurden. 
Nach der nicht verkündeten Kabinettsordre vom 25. Juni 1841 
sollte indes die Anstalt von ihrem Gewinne und ohne Schmälerung 
seines Kapitalvermögens jährlich 100 000 Taler zu einem Fond 
für außerordentliche Staatsbauten abführen. Der Allerhöchste 
Erlaß vom 17. April 1848 Nr. II unter 214,) ordnete die See- 
handlung dem Finanzminister unter, so daß das auf die Kabinetts- 
dirdre vom 17. Januar 1820 beruhende besondere Kuratorium 
fortfiel. Die Beteiligung der Seehandlung am Salzhandel hörte 
mit der Aufhebung des Salmonopols von selbst auf. Aber auch 
ihr sonstiger Geschäftsbetrieb wurde auf Wunsch der Volksvertretung 
eit 1850 bedeutend eingeschränkt, und es erfolgte die Einstellung 
größerer Beträge des Reingewinnes in den Staatshaushaltsetat. 
a die Seehandlung als besondere juristische Persönlichkeit schon 
glit 1820 aufgehört hat zu bestehen, ist sie gegenwärtig nur ein 
ank= und Industrieunternehmen des Staates und führt als solches 
le Nebenbezeichnung „Preußische Staatsbank“. Durch Gesetz vom 
4. August 1904 15) wurde das Kapital der Seehandlung um 65 
Millionen Mark erhöht, so daß es jetzt 100 Millionen beträgt. 
er volle Jahresgewinn fließt in die Staatskasse. 
Unter der Verwaltung der Seehandlung steht das durch die 
Kabinettsordre vom 25. Februar 1834106) begründete königliche- 
kihamt zu Berlinn). 
4. Die Porzellanmanufaktur. Sie beruht auf einem 
ausschließlichen Privilegium, welches Friedrich der Große im 
Jahre 1762 dem Kaufmann Gotzkowsky in Berlin für die Porzellan= 
abrikation erteilt hatte. Schon im folgenden Jahre mußte jedoch 
t König den Betrieb auf eigene Rechnung übernehmen, wodurch 
11) GS. 1848, S. 110. 
5) GS. 1904, S. 238. 
16 G. 1834, S. 23. 
Die ) Val. Reglement vom 8. Februar 1834 — a. a. O. S. 23ff. —. 
dan Ueberschüsse des Leihamtes fließen dem durch die Kabinettsorder 
9 1 19. Juli 1840 und das Statut vom 19. Mal 1840 — a. a. O. 1840, 
vern v l — begründeten Rotherstift zu Berlin zur Unterstützung un- 
leirateter Beamtentöchter zu.
	        
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