Full text: Die Legitimation einer usurpirten Staatsgewalt. Erste Abtheilung. (1)

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herrscht 1). In Deutschland ist der Herzog Karl von Braunschweig 
gewaltsam entthront und durch seinen Bruder Wilhelm in der Herr- 
schaft ersetzt worden. Der König von Preußen hat in Folge einer 
Revolution die Souverainität über das Fürstenthum Neuenburg 
verloren. — Nehmen wir hiezu die fortdauernden Nachwirkungen der 
während der ersten französischen Revolution und des ersten Kaiser- 
reichs stattgehabten Umwälzungents), so gelangen wir leicht zu der 
Ueberzeugung, daß jedenfalls die europäischen Staaten sehr gering 
an Zahl sind, welche, selbst wenn wir unsere rechtliche Prüfung kaum 
zwei Menschenalter weit zurückführen, nicht in Bezug auf ihre unab- 
hängige Existenz oder einen Theil ihres Gebiets oder ihre Staats- 
form oder die Person ihres Herrschers den Makel ursprünglicher 
Usurpation an sich tragen. 
Aber gerade weil die Usurpationen einer Staatsgewalt so häufig 
vorkommen und keine noch so unbestrittene Legitimität einen aus- 
reichenden Schutz gegen dieselben gewährt, und da andererseits jeder 
Innehaber der Staatsgewalt ohne alle Rücksicht auf Legitimität sei- 
nem Willen Gehorsam zu verschaffen sucht und in der Regel auch 
vermag, könnte man leicht zu dem Glauben geführt werden, unsere 
Untersuchung sei im Grunde doch ohne alle praktische Bedeutung: 
in Wirklichkeit entscheide über Souverainitätsfragen nur die Macht.½) 
Die beste Widerlegung dieses Einwandes bietet die stete Erfahrung, 
daß jeder Herrscher, auf welchem Wege er auch zur Herrschaft ge- 
langt ist, ein Recht auf dieselbe zu haben behauptet, irgend einen 
Rechtstitel hervorsucht, auf den er seine Herrschaft gründet 20). Ent- 
weder will der Usurpator sich auf diese Weise vor seinem eigenen 
  
17) In Spanien ist Don Carlos niemals in den Besitz der Staatsgewalt 
gelangt. Der carlistischen Partei gilt aber natürlich die Königin Isabella für 
illegitim, und so wurde sie auch von den meisten auswärtigen Cabinetten lange 
Jeit angesehen. 
18) Insbesondere beruht die Souverainität sämmtlicher Deutschen Staaten 
auf dem widerrechtlichen Faktum der Auflösung des Deutschen Reichs im Jahre 
1806 und ihr Gebietsumfang zum großen Theil auf den durch die Rheinbunds- 
akte verfügten widerrechtlichen Annerionen („Mediatisirungen"). Es ist daher 
durchaus verkehrt, wenn Held in seiner Schrift über Legitimität (S. 31 ff., S. 
44 ff.) den Deutschen Staaten der Gegenwart eine in ihrem Ursprung unbefleckte 
und deshalb vorzüglich heilig zu haltende Legitimität vindicirt. 
19) Wir sehen hier ab von der Ansicht, welche Recht und Macht überhaupt 
identificirt (&K 7); für diese Ansicht existirt eigentlich unsere Frage gar nicht. 
20) Eine nach meinem Ermessen schiefe Erklärung dieser Thatsache giebt 
Held, Staat und Gesellschaft, II, S. 728—729.
	        
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