82 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. S 14.
7. Anstellung.
Indem das Gesetz mit der Anstellung für einen unmittelbaren oder mittel-
baren Staatsdienst die Erwerbung der Staatsangehörigkeit verbindet, gibt es
zu erkennen, daß es den zu Anstellungen berechtigten höheren Behörden mit der
Befugnis, ein Staatsamt zu verleihen, auch die Befugnis zu der als Folge
hieran sich knüpfenden Verleihung der Staatsangehörigkeit gewährt, auch wenn
diesen Behörden sonst diese letztere Befugnis nicht zusteht. Es liegt daher in
jeder in Gemäßheit des § 14 erfolgten Anstellung das stillschweigende Aner-
kenntnis der Angehörigkeit zu demjenigen Staate, von welchem die Anstellung
zu dem unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienste ausgeht, sofern nicht in
der Anstellungs= oder Bestätigungsurkunde durch den im Schlußsatze des Abs. 1
dieses Paragraphen vorgesehenen Vorbehalt der Staatsangehörigkeitserwerb
ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Als Regel ist festzuhalten, daß die Anstellung nur von der Regierung
oder von einer Zentralbehörde oder von der einer höheren vollständig
koordinierten, für Anstellungen zuständigen Verwaltungsbehörde
vollzogen oder bestätigt sein muß, wenn sie für den Ausländer oder den An-
gehörigen eines anderen Bundesstaats die Stelle der Einbürgerung bzw. Auf-
nahme vertreten soll, und daß es auf die Bedingungen nicht ankommt, unter
welchen die Anstellung erteilt ist. Gleichwie das deutsche Strafgesetzbuch (§ 359),
unter Beamten versteht: „alle im Dienste des Reichs oder in unmittelbarem
oder mittelbarem Dienste eines Bundesstaats auf Lebenszeit, auf Zeit
oder nur vorläufig angestellte Personen, ohne Unterschied, ob sie einen
Diensteid geleistet haben oder nicht“, so ist auch unter dem Worte „Anstellung“
jede unter den obigen Voraussetzungen erteilte Anstellung zu verstehen, gleich-
viel, ob sie eine dauernde oder auf Widerruf oder Kündigung") erfolgte und
ob sie mit Gehaltsbezug verbunden ist oder nicht (Referendar, Assessor, Stadt-
rat usw.); so Reichsger. i. Zivils. Bd. 6 S. 105.
Die Anstellung kann nur auf schriftlichem Wege stattfinden; dies geht
sowohl aus den Beiwörtern „vollzogene oder bestätigte“, als auch aus dem
Schlußsatze des Abs. 1 dieses Paragraphen hervor, „sofern nicht in der An-
stellungs= oder Bestätigungsurkunde ein Vorbehalt gemacht wird“. In den
Motiven zu § 4 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 — die geltende,
übereinstimmende Fassung ist die vom 18. Mai 1907, Rl. S. 245 — (ogl.
Sten Ber. Bd. 3 Jahrg. 1872 Aktenst. Nr. 9 S. 70) ist übrigens ausdrücklich
bemerkt:
„daß nur eine schriftliche Eröffnung der zuständigen Behörde an
den betreffenden Beamten in bezug auf das demselben übertragene Amt
als Anstellungsurkunde dient, eine mündliche Bestallung aber ausge-
schlossen ist“.
Auf die Form oder die Fassung, in welcher die Bestallung erteilt ist,
*) Die Anstellung auf Widerruf oder Kündigung ist für die Beamten-
gigenschaft gleichgültig (Urteil des RG. vom 24. März 1882; s. Annalen des
R. Bd. 5 S. 359; Entsch, des RE. in Zivils. Bd. 6 S. 105); s. auch Anm. 11
zu bisln Paragraphen.
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