Aufnahme und Einbürgerung durch Anstellung usw. 8 14. 83
kommt es nicht an; dieselbe kann als Urkunde, Patent, Zuschrift oder selbst als
Marginalverfügung erteilt sein; sie übt ihre Wirkung aus, sobald sie, von der
zur Anstellung befugten höheren Behörde unterfertigt, in die Verfügungsgewalt
des betreffenden Angestellten gelangt ist.
Mittels Schreibens des Reichskanzlers vom 16. Nov. 1887 war N. N. auf
seinen Antrag zur probeweisen Beschäftigung im Ausw. Amte behufs Vorbe-
reitung für den Konsulardienst mit dem Bemerken angenommen worden, daß
diese Beschäftigung vorläufig unentgeltlich zu erfolgen habe. Nachdem N. N.
dann seit dem 1. März 1888 in den Genuß einer fixierten monatlichen Remu-
neration getreten war, wurde er von dem Magistrat zu Berlin nach seinem
gesamten Einkommen zur Gemeindesteuer veranlagt. N. N. erhob gegen diese
Heranziehung Klage und verlangte, daß die Hälfte seines Diensteinkommens
steuerfrei gelassen werde, da er als Beamter auf die Steuerprivilegien nach dem
Gesetze vom 11. Juli 1822 Anspruch habe. Der Magistrat bestritt die Beamten-
qualität des Klägers, da derselbe weder eine Anstellungsurkunde erhalten habe,
noch vereidigt sei. Der Bezirksausschuß zu Berlin erkannte darauf am 4. Sept.
1888 nach dem Klageantrage, indem er begründend ausführte: Unbedenklich
seien den Beamten des Ausw. Amtes die Gemeindesteuerprivilegien der preußi-
schen Staatsdiener zuzusprechen. Der Kläger aber müsse als ein solcher Be-
amter angesehen werden, da er von der zuständigen Stelle zur Beschäftigung
in eine Dienststelle dieser Behörde einberufen sei. Daß ihm eine förmliche
Anstellungsurkunde nicht zugefertigt worden, sei unerheblich; das Einberufungs-
schreiben vertrete die Stelle einer solchen. Ebensowenig sei der Umstand von
entscheidender Bedeutung, daß der Kläger in seiner neuen Stellung nicht ver-
eidigt worden sei. Die von dem beklagten Magistrat gegen diese Entscheidung
eingelegte Revision wurde vom II. Senat des Oberverwaltungsgerichts am
8. Febr. 1889 zurückgewiesen, indem es im Anschlusse an die Begründung des
Vorderrichters die Entscheidung des Bezirksausschusses bestätigte.
Will eine Landesregierung mit der Verleihung des Amts diejenige der
Staatsangehörigkeit nicht verbunden wissen, so ist sie in der Lage, dieses durch
den Vorbehalt speziell oder generell zu verfügen. Einen derartigen generellen
Vorbehalt hat die großh. hessische Regierung in dem Art. 15 Abs. 1 der zwischen
Preußen und Hessen vereinbarten Militärkonvention vom 13. Juni 1871 ge-
schaffen (vgl. Anm. 18 zu diesem Paragraphen).
Die Minderjährigkeit hindert die Anstellungsfähigkeit nicht, ebensowenig
wird dieselbe durch die väterliche Gewalt ausgeschlossen, welcher der Anzustellende
unterworfen ist (vgl. Kanngießer, Das Recht der deutschen Reichsbeamten,
Berlin 1874, S. 24; vgl. auch § 48 Abs. 1 des Reichsbeamtenges.). Auch das
bayerische Beamtengesetz vom 16. August 1908 (GVBl. S. 581) verbietet nicht
die Anstellung, sondern nur die etatsmäßige Anstellung eines unter 21 Jahre
alten Beamten (vgl. Seydel-Piloty I S. 682 § 127 Anm. 16).
Über die Fragen, ob im Gebiete der preuß. Kreisordnung vom 19. März
1881 die gesetzlichen Organe der Amtsverbände zur Bestallung von Beamten
befugt sind, und ob der von dem Amtsvorsteher berufene, von dem Kreislandrate
bestätigte und beeidigte Vorsteher des Amtsbureaus, welcher seine Besoldung
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