Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Aufnahme und Einbürgerung durch Anstellung usw. 8 14. 83 
kommt es nicht an; dieselbe kann als Urkunde, Patent, Zuschrift oder selbst als 
Marginalverfügung erteilt sein; sie übt ihre Wirkung aus, sobald sie, von der 
zur Anstellung befugten höheren Behörde unterfertigt, in die Verfügungsgewalt 
des betreffenden Angestellten gelangt ist. 
Mittels Schreibens des Reichskanzlers vom 16. Nov. 1887 war N. N. auf 
seinen Antrag zur probeweisen Beschäftigung im Ausw. Amte behufs Vorbe- 
reitung für den Konsulardienst mit dem Bemerken angenommen worden, daß 
diese Beschäftigung vorläufig unentgeltlich zu erfolgen habe. Nachdem N. N. 
dann seit dem 1. März 1888 in den Genuß einer fixierten monatlichen Remu- 
neration getreten war, wurde er von dem Magistrat zu Berlin nach seinem 
gesamten Einkommen zur Gemeindesteuer veranlagt. N. N. erhob gegen diese 
Heranziehung Klage und verlangte, daß die Hälfte seines Diensteinkommens 
steuerfrei gelassen werde, da er als Beamter auf die Steuerprivilegien nach dem 
Gesetze vom 11. Juli 1822 Anspruch habe. Der Magistrat bestritt die Beamten- 
qualität des Klägers, da derselbe weder eine Anstellungsurkunde erhalten habe, 
noch vereidigt sei. Der Bezirksausschuß zu Berlin erkannte darauf am 4. Sept. 
1888 nach dem Klageantrage, indem er begründend ausführte: Unbedenklich 
seien den Beamten des Ausw. Amtes die Gemeindesteuerprivilegien der preußi- 
schen Staatsdiener zuzusprechen. Der Kläger aber müsse als ein solcher Be- 
amter angesehen werden, da er von der zuständigen Stelle zur Beschäftigung 
in eine Dienststelle dieser Behörde einberufen sei. Daß ihm eine förmliche 
Anstellungsurkunde nicht zugefertigt worden, sei unerheblich; das Einberufungs- 
schreiben vertrete die Stelle einer solchen. Ebensowenig sei der Umstand von 
entscheidender Bedeutung, daß der Kläger in seiner neuen Stellung nicht ver- 
eidigt worden sei. Die von dem beklagten Magistrat gegen diese Entscheidung 
eingelegte Revision wurde vom II. Senat des Oberverwaltungsgerichts am 
8. Febr. 1889 zurückgewiesen, indem es im Anschlusse an die Begründung des 
Vorderrichters die Entscheidung des Bezirksausschusses bestätigte. 
Will eine Landesregierung mit der Verleihung des Amts diejenige der 
Staatsangehörigkeit nicht verbunden wissen, so ist sie in der Lage, dieses durch 
den Vorbehalt speziell oder generell zu verfügen. Einen derartigen generellen 
Vorbehalt hat die großh. hessische Regierung in dem Art. 15 Abs. 1 der zwischen 
Preußen und Hessen vereinbarten Militärkonvention vom 13. Juni 1871 ge- 
schaffen (vgl. Anm. 18 zu diesem Paragraphen). 
Die Minderjährigkeit hindert die Anstellungsfähigkeit nicht, ebensowenig 
wird dieselbe durch die väterliche Gewalt ausgeschlossen, welcher der Anzustellende 
unterworfen ist (vgl. Kanngießer, Das Recht der deutschen Reichsbeamten, 
Berlin 1874, S. 24; vgl. auch § 48 Abs. 1 des Reichsbeamtenges.). Auch das 
bayerische Beamtengesetz vom 16. August 1908 (GVBl. S. 581) verbietet nicht 
die Anstellung, sondern nur die etatsmäßige Anstellung eines unter 21 Jahre 
alten Beamten (vgl. Seydel-Piloty I S. 682 § 127 Anm. 16). 
Über die Fragen, ob im Gebiete der preuß. Kreisordnung vom 19. März 
1881 die gesetzlichen Organe der Amtsverbände zur Bestallung von Beamten 
befugt sind, und ob der von dem Amtsvorsteher berufene, von dem Kreislandrate 
bestätigte und beeidigte Vorsteher des Amtsbureaus, welcher seine Besoldung 
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