Aufnahme und Einbürgerung durch Anstellung usw. 8 14. 85
angehörigkeit erworben ist. Die von dem Eisenbahnbetriebsamt ausgefertigte
Anstellungsurkunde hätte eigentlich schon um deswillen einer Naturalisations-
urkunde nicht gleich geachtet werden können, weil das betreffende Amt einer
höheren Verwaltungsbehörde nicht koordiniert ist. Das Eisenbahnbetriebs-
amt hatte jedoch geglaubt, daß die Bestallung, wenngleich sie nur von ihm
vollzogen war, mit Rücksicht darauf als eine von der Eisenbahndirektion be-
stätigte Anstellung zu betrachten sei, daß letztere Behörde dem Eisenbahn-
betriebsamt mittels besonderer Verfügung den Auftrag zur Anstellung
der Unterbeamten erteilt habe.
Der preuß. Minister des Innern ist in Übereinstimmung mit dem preuß.
Minister der öffentlichen Arbeiten dieser Anschauung entgegengetreten; denn
„wenn auch dahingestellt bleiben könne, ob eine Bestätigung im Sinne des
§ 9 des Gesetzes über die Erwerbung usw. vom 1. Juni 1870 auch in einem
der Bestallung vorhergehenden Auftrag gefunden werden könne, so würde
jedenfalls nur einem speziellen, für eine bestimmte Person ergan-
genen Auftrage, nicht aber einer allgemeinen Ermächtigung zur
Übernahme der bisher einer Privat--Eisenbahngesellschaft angehörig gewesenen
Unterbeamten in den Staatseisenbahndienst, wie solche in der seitens der Eisen-
bahndirektion an das Eisenbahnbetriebsamt ergangenen Verfügung erteilt ist,
eine derartige Bedeutung beigelegt werden können, da durch eine allgemeine
Ermächtigung die vor der Bestallung erforderliche, lediglich dem Betriebsamte
überlassene Prüfung, ob im einzelnen Falle die Übernahme stattgefunden habe,
nicht erübrigt werde.“
Nach § 4 der Verordnung des großh. mecklenburgischen Staatsministeriums
vom 28. Dez. 1872 ist die Anstellung im landständischen Dienst als eine An-
stellung im mittelbaren Staatsdienst anzusehen.
9. Staatsdienst.
Der Offizierdienst ist Staatsdienst. Die Erteilung des Patents als
aktiver Offizier, Sanitätsoffizier, Veterinäroffizier ist eine Anstellung im
Sinne des § 14 und begründet den Erwerb der Staatsangehörigkeit in dem-
jenigen Bundesstaate, in dessen Kontingent der Patentierte zur Dienstleistung
berufen ist (ugl. Militärgesetze des Deutschen Reichs, Berlin 1890, Bd. 1 Abt. II
S. 144 ff.).
Durch die Zulassung zum Militärdienste wird ein Ausländer, auch wenn
er in Gemäßheit des § 21 Ziff. 4 der WO. vom 22. Nov. 1888 zum Eintritt
in das Heer die Genehmigung des Kontingentsherrn erhalten hat, oder gemäß
§ 11 Mil . neuer Fassung (s. Anhang, Anl. Nr. 16), oder irrtümlicherweise
in das Heer eingestellt worden ist,“) nicht Angehöriger des Deutschen Reichs,
da die Ableistung des Militärdienstes nicht zu den im § 3 d. G. aufgeführten
)pHinsichtlich der irrtümlich zum Militärdienste ausgehobenen Ausländer
bestimmt der § 21 Ziff. 5 d. WO. vom 22. Nov. 1888: „Sind Angehörige fremder
Staaten irrtümlich zum Militärdienste eingestellt, so hat sofort ihre Entlassung
aus jedem Militärverhältnis und Streichung in den militärischen Listen zu er-
folgen, es sei denn, daß dieselben ihre Naturalisation beantragen und diesem
Antrage stattgegeben wird.“ -
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