Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Aufnahme und Einbürgerung durch Anstellung usw. 8 14. 85 
angehörigkeit erworben ist. Die von dem Eisenbahnbetriebsamt ausgefertigte 
Anstellungsurkunde hätte eigentlich schon um deswillen einer Naturalisations- 
urkunde nicht gleich geachtet werden können, weil das betreffende Amt einer 
höheren Verwaltungsbehörde nicht koordiniert ist. Das Eisenbahnbetriebs- 
amt hatte jedoch geglaubt, daß die Bestallung, wenngleich sie nur von ihm 
vollzogen war, mit Rücksicht darauf als eine von der Eisenbahndirektion be- 
stätigte Anstellung zu betrachten sei, daß letztere Behörde dem Eisenbahn- 
betriebsamt mittels besonderer Verfügung den Auftrag zur Anstellung 
der Unterbeamten erteilt habe. 
Der preuß. Minister des Innern ist in Übereinstimmung mit dem preuß. 
Minister der öffentlichen Arbeiten dieser Anschauung entgegengetreten; denn 
„wenn auch dahingestellt bleiben könne, ob eine Bestätigung im Sinne des 
§ 9 des Gesetzes über die Erwerbung usw. vom 1. Juni 1870 auch in einem 
der Bestallung vorhergehenden Auftrag gefunden werden könne, so würde 
jedenfalls nur einem speziellen, für eine bestimmte Person ergan- 
genen Auftrage, nicht aber einer allgemeinen Ermächtigung zur 
Übernahme der bisher einer Privat--Eisenbahngesellschaft angehörig gewesenen 
Unterbeamten in den Staatseisenbahndienst, wie solche in der seitens der Eisen- 
bahndirektion an das Eisenbahnbetriebsamt ergangenen Verfügung erteilt ist, 
eine derartige Bedeutung beigelegt werden können, da durch eine allgemeine 
Ermächtigung die vor der Bestallung erforderliche, lediglich dem Betriebsamte 
überlassene Prüfung, ob im einzelnen Falle die Übernahme stattgefunden habe, 
nicht erübrigt werde.“ 
Nach § 4 der Verordnung des großh. mecklenburgischen Staatsministeriums 
vom 28. Dez. 1872 ist die Anstellung im landständischen Dienst als eine An- 
stellung im mittelbaren Staatsdienst anzusehen. 
9. Staatsdienst. 
Der Offizierdienst ist Staatsdienst. Die Erteilung des Patents als 
aktiver Offizier, Sanitätsoffizier, Veterinäroffizier ist eine Anstellung im 
Sinne des § 14 und begründet den Erwerb der Staatsangehörigkeit in dem- 
jenigen Bundesstaate, in dessen Kontingent der Patentierte zur Dienstleistung 
berufen ist (ugl. Militärgesetze des Deutschen Reichs, Berlin 1890, Bd. 1 Abt. II 
S. 144 ff.). 
Durch die Zulassung zum Militärdienste wird ein Ausländer, auch wenn 
er in Gemäßheit des § 21 Ziff. 4 der WO. vom 22. Nov. 1888 zum Eintritt 
in das Heer die Genehmigung des Kontingentsherrn erhalten hat, oder gemäß 
§ 11 Mil . neuer Fassung (s. Anhang, Anl. Nr. 16), oder irrtümlicherweise 
in das Heer eingestellt worden ist,“) nicht Angehöriger des Deutschen Reichs, 
da die Ableistung des Militärdienstes nicht zu den im § 3 d. G. aufgeführten 
)pHinsichtlich der irrtümlich zum Militärdienste ausgehobenen Ausländer 
bestimmt der § 21 Ziff. 5 d. WO. vom 22. Nov. 1888: „Sind Angehörige fremder 
Staaten irrtümlich zum Militärdienste eingestellt, so hat sofort ihre Entlassung 
aus jedem Militärverhältnis und Streichung in den militärischen Listen zu er- 
folgen, es sei denn, daß dieselben ihre Naturalisation beantragen und diesem 
Antrage stattgegeben wird.“ - 
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