Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

5  227.  Begründung  der  Buchhypothek.  241

so  kann  der  Pfandschuldner  binnen  eines  Monats  nach  der  Eintragung  der
Hypothek  einseitig  beim  Grundbuchamt  die  Eintragung  eines  Widerspruchs  dahin
beantragen,  daß  die  Auszahlung  des  Darlehns  unterblieben  sei;  wird  dem  Antrage
  noch  binnen  der  Monatsfrist  stattgegeben,  so  wird  die  Wirkung  des  Widerspruchs
  bis  zu  dem  Zeitpunkt  der  Eintragung  der  Hypothek  zurückdatiert  (1139).
Dadurch  kann  sich  der  Pfandschuldner  für  den  Fall,  daß  er  das  Darlehn  in
Wahrheit  nicht  erhalten  hat,  gegen  die  Gefahr  schützen,  daß  der  Gläubiger  seine
angebliche  Forderung  samt  der  Hypothek  einem  gutgläubigen  Dritten  abtritt  und
dieser,  gestützt  auf  die  Fiktion  der  Unfehlbarkeit  des  Grundbuchs,  den  Einwand
der  Nichtauszahlung  des  Darlehns  nicht  gegen  sich  gelten  läßt.

Die  Regel  zu  III  ist  eine  Besonderheit  der  Buchhypothek.  In  der  Tat  ist  sie  sowohl
bei  der  Brief=  wie  bei  der  Sicherungshypothek  enibehrlich:  dort  kann  sich  der  Besteller  der
Hypothek  gegen  die  Gefahr,  mit  der  die  Fiktion  der  Unfehlbarkeit  des  Grundbuchs  ihn
bedroht,  dadurch  schützen,  daß  er  den  Hypothekenbrief  dem  Gläubiger  bloß  Zug  um  Zug
gegen  Auszahlung  des  Darlehns  ausliefert;  hier  wird  die  Gefahr  ihm  ganz  erspart,  weil  ja
die  Unfehlbarkeit  des  Grundbuchs  bei  der  Sicherungshypothek  sich  auf  die  persönliche
Forderung  des  Gläubigers  überhaupt  nicht  erstreckt.  Das  Mißliche  der  Regel  ist,  daß  eine
Darlehnsbuchhypothek  im  ersten  Monat  nach  der  Eintragung  und,  wenn  der  Widerspruch
tatsächlich  eingetragen  wird,  auch  späterhin  nur  schwer  veräußerlich  ist.

Zu  beachten  ist,  daß,  auch  wenn  der  Widerspruch  eingetragen  wird,  immer  noch  die

Vermutung  für  die  Hingabe  des  Darlehns  spricht  (891;  s.  oben  S.  46e).  Der  Pfandschuldner
muß  also  die  Nichthingabe  beweisen.

c)  Begründung  der  Sicherungshypothek.
æ)  Allgemeines.
§  228.

Für  die  Begründung  einer  Sicherungshypothek  sind  dieselben  Vorschriften
  maßgebend  wie  für  die  Begründung  einer  Briefhypothek  mit  Vorbehalt
der  folgenden  Besonderheiten.

I.  1.  Das  Erfordernis  des  Abschlusses  eines  dinglichen  Pfandvertrages
wird  nicht  bloß  in  einem  seltenen  Ausnahmefall,  wie  bei  der  Brief=  und  Buchhypothek
  (s.  S.  240  Abs.  2,  3),  sondern  in  einer  großen  Reihe  häufiger  und
praktisch  sehr  wichtiger  Fälle  preisgegeben,  derart,  daß  die  Begründung  einer
Sicherungshypothek  ohne  Pfandvertrag  im  Rechtsleben  eine  viel  größere  Rolle
spielt  als  die  vertragsmäßige  Begründung.  Die  einzelnen  hierher  gehörigen
Fälle  sollen  in  dem  folgenden  Paragraphen  der  Reihe  nach  aufgeführt  werden.

2.  Abgesehn  von  diesen  Fällen  bleibt  das  Erfordernis  des  Abschlusses  eines
dinglichen  Pfandvertrages  auch  für  die  Sicherungshypothek  in  Kraft.  Das  ist
insbesondre  dann  zu  beachten,  wenn  ein  Gläubiger  sich  eines  sogenannten  gesetzlichen
  Hypothekentitels  erfreut,  d.  h.  wenn  er  ein  gesetzliches  Recht  auf
Erwerb  einer  Sicherungshypothek  hat.  Liegt  nämlich  einer  der  zu  1  genannten

Fälle  vor,  so  kann  die  Begründung  der  Sicherungshypothek  auf  Grund  des
Cosack,  Bürgerl.  Recht.  5.  Aufl.  II.