Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Einbürgerung durch Anstellung im Reichsdienst. S 18. 95 
(ebenso §9 Abs. 2 d. G. vom 1. Juni 1870) nicht auf Reichsangehörige, 
sondern nur auf Ausländer, welche im Reichsdienste angestellt werden 
und in einem Bundesstaate ihren dienstlichen Wohnsitz haben. 
Zu bemerken ist noch, daß infolge der Doppelstellung des Auswärtigen 
Amts als Reichsbehörde und als preußische Staatsbehörde (preußisches Mini- 
sterium der auswärtigen Angelegenheiten) es zuweilen vorkommt, daß nicht- 
preußische Reichsangehörige, welche im Reichsdienst im Auslande beschäftigt 
waren, bei einer der kgl. preußischen Gesandtschaften an dem Hofe eines deut- 
schen Bundesstaates angestellt werden. Eine derartige Anstellung hat selbst- 
verständlich den Erwerb der preußischen Staatsangehörigkeit zur Folge, und 
letztere geht auch nicht verloren, wenn der Betreffende späterhin wieder in den 
Reichsdienst versetzt wird. 
5. in einem Bundesstaate. 
Ein Ausländer, welchem die Bestallung als Offizier, Marinearzt oder im 
Offiziersrang stehender Beamter in der Kaiserlichen Marine erteilt wird, und 
welcher sofort auf einem deutschen Kriegsschiffe in Stellung tritt, hat seinen 
dienstlichen Wohnsitz eigentlich nur im Reiche. Da aber 
1. nach § 53 der Reichsverfassung vom 16. April 1871 (Gesetz vom 19. Juni 
1883, betr. die Reichskriegshäfen usw., RGBl. S. 105) der Kieler Hafen 
und der Jadehafen Reichskriegshäfen sind und diese als Heimathäfen der 
Kriegsflotte in Preußen belegen sind, 
2. der persönliche Gerichtsstand des Angestellten nach § 21 des Reichs- 
beamtengesetzes vom 31. März 1873 in der Fassung vom 18. Mai 1907 
(Rel. S. 245) zu Berlin begründet ist, 
so hat der Betreffende seinen dienstlichen Wohnsitz in Preußen und ist dem- 
gemäß preußischer Staatsangehöriger. 
6. gilt als Einbürgerung. 
Die Anstellungsurkunde begründet, wie die Aufnahme= oder Einbürge- 
rungsurkunde, mit dem Zeitpunkt der Aushändigung alle mit der durch die 
Anstellung erworbenen Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte und Pflichten 
(5 16 d. G.) nicht nur für den Angestellten selbst, sondern auch für dessen Ehe- 
frau und für die noch unter elterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder 
des Angestellten. Der im § 16 Abs. 2 vorgesehene Ausnahmevorbehalt in betreff 
der Ehefrau und der minderjährigen Kinder des Aufgenommenen bzw. Ein- 
gebürgerten findet auch auf die Familienmitglieder des im Reichsdienste Ange- 
stellten Anwendung, sofern derselbe vor Aushändigung der Bestallung bei der 
zuständigen Behörde eine diesbezügliche Erklärung abgegeben hat und diese in 
die Urkunde selbst hat aufnehmen lassen. 
7. Vorbehalt. 
Val. Anm. 18 u. 19 zu § 14 d. G. 
8. Diensteinkommen. 
In dem Gesetze wird hinsichtlich des aus der Reichskasse zu beziehenden 
Diensteinkommens nicht unterschieden, ob dasselbe ein etatmäßiges oder remu- 
§ 15.
	        
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