Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Gründe für den Verlust der Staatsangehörigkeit. S 17. 101 
13. gesetzliche Vertretung kraft elterlicher Gewalt. 
Wegen der Volljährigkeit s. Anm. 5 zu § 8 d. G. 
Rönne-Zorn a. a. O. S. 619 Anm. 3 sagt: „für Nichtdeutsche ist in dieser 
Beziehung das Recht des Heimatstaates entscheidend“. Hierzu ist zu bemerken, 
daß das Recht des Heimatstaates hinsichtlich der Frage der Minder- oder Voll- 
jährigkeit nur dann in Betracht kommt, wenn der Ausländer um die Einbürge- 
rung in Deutschland nachsucht, da ihm dieselbe nach § 8 d. G. nur dann ver- 
liehen werden kann, wenn er nach seinem heimatlichen oder dem deutschen Rechte 
geschäftsfähig ist. In dem § 16 dagegen handelt es sich nicht um die Erwerbung 
der Einbürgerung, sondern um die von dem Ausländer erworbene Einbürge- 
rung, welche sich nach dem deutschen Rechte auf die Ehefrau und die minder- 
jährigen Kinder erstreckt, gleichviel, ob dies nach dem ehemaligen Heimatrechte 
des Eingebürgerten gesetzlich zulässig ist oder nicht. Die Einbürgerung erstreckt 
sich demgemäß nicht auf die nach deutschem Rechte bereits volljährigen Kinder 
des Eingebürgerten, wenn dieselben auch nach dem ehemaligen Heimats- 
rechte des Eingebürgerten noch minderjährig sein sollten (vgl. Entsch. d. 
Ausw. Amts vom 28. Aug. 1908; Nr. IIIb 13489/60222). In gleicher Weise 
ist auch die Frage zu entscheiden, ob die elterliche Gewalt über die Kinder 
dem Eingebürgerten zusteht; auch hier wird nur das deutsche Recht maß- 
gebend sein (vgl. Komm.-Ber. S. 41). 
Das uneheliche minderjährige Kind erwirbt dadurch, daß seine Mutter 
im Deutschen Reich eingebürgert worden ist, nicht ohne weiteres die deutsche 
Staatsangehörigkeit. Die uneheliche Mutter besitzt nach bürgerlichem Recht 
nicht die elterliche Gewalt; mithin findet die stillschweigende Ausdehnung der 
Staatsangehörigkeit nur auf die ehelichen minderjährigen Kinder Anwendung, 
und wenn die Mutter ihr uneheliches Kind eingebürgert wissen will, so muß 
dessen besondere Einbürgerung unter den im § 8 d. G. vorgesehenen Be- 
dingungen beantragt werden. 
Im übrigen vgl. § 7 Anm. 16; wegen der Kinder aus nichtigen Ehen 
BGB. gg 1699, 1701, 1702, 1704; auch Nadelhofer, „Über die Wirkung einer 
Unehelichkeitserklärung und einer Ehenichtigkeitserklärung“, in Hirths Annalen 
1906, 303. 
& 17. 
Die Staatsangehörigkeit geht verloren: 
1. durch Entlassung (88 18 bis 24), 
2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit 
(6 25), 
3. durch Nichterfüllung der Wehrpflicht (§8 26, 29), 
4. durch Ausspruch der Behörde (§8§5 27 bis 29),5 
5. für ein uneheliches Kinds durch eine von dem Angehörigen 
eines anderen Bundesstaats oder von einem Ausländer be- 
wirkte' und nach den deutschen Gesetzen wirksames Legitimation, 
8 17.
	        
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