Volltext : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Gründe  für  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit.  S  17.  103

Die  französische  Regierung  wird  der  deutschen  vierteljährlich  auf
diplomatischem  Wege  namentliche  Verzeichnisse  über  diese  Erklärungen  mitteilen.“
  —

Bezüglich  der  in  anderen  Teilen  Frankreichs  geborenen,  aber  zur  Zeit  der
Gebietsabtretung  in  Elsaß-Lothringen  wohnhaften  Personen  hat  der  völkerrechtliche
  Grundsatz  Platz  gegriffen,  daß  durch  Abtretung  eines  Landesteils  alle
darin  domizilierten  Staatsbürger  ihre  bisherige  Staatsangehörigkeit  verlieren.
Es  gehörten  daher  zu  den  Angehörigen  des  abgetretenen  Gebiets  alle  Franzosen,
welche  in  Elsaß-Lothringen  geboren  waren  oder  am  2.  März  1871  (Datum  des
Ratifikationsaustausches  der  Friedenspräliminarien  vom  26.  Febr.  1871)  dort
wohnten.

Hinsichtlich  des  bei  der  Option  zu  beobachtenden  Verfahrens  sind  seitens
des  damaligen  Oberpräsidenten  von  Elsaß-Lothringen  Bekanntmachungen  ergangen,
  welche  in  dem  Anhang,  Anl.  19,  abgedruckt  sind.  —

2.  Durch  den  Art.  XII  des  deutsch-englischen  Vertrages  vom  1.  Juli  1890
(Anhang,  Anl.  20)  hat  die  Königin  von  Großbritannien  und  Irland  die  Souveränetät
  über  die  Insel  Helgoland  nebst  deren  Zubehörungen  an  Seine  Mojestät
den  Deutschen  Kaiser  abgetreten.  Nachdem  die  in  dem  Vertrage  vorbehaltene
Zustimmung  des  Parlaments  zu  dieser  Abtretung  erteilt  worden  war,  hat  am
9.  Aug.  1890  der  britische  Gouverneur  die  Insel  dem  Kaiserl.  Bevollmächtigten
förmlich  übergeben;  am  folgenden  Tage  ist  durch  S.  M.  den  Kaiser  die  feierliche
  Besitzergreifung  vollzogen  worden.

Nachdem  sodann  durch  Reichsgesetz  vom  15.  Dez.  1890  (RGl.  S.  207,
s.  Anhang,  Anl.  21)  die  Insel  Helgoland  nebst  Zubehörungen  dem  Bundesgebiete
  hinzugetreten  ist  und  das  Reich  seine  Zustimmung  dazu  erteilt  hat,  daß
die  Insel  dem  preußischen  Staate  einverleibt  werde,  ist  durch  die  am  1.  April
1891  in  Kraft  getretene  Verordnung  vom  22.  März  1891  (REl.  S.  21)  bestimmt
  worden:

„Art.  I.  Die  nachstehenden  Reichsgesetze  nebst  den  zu  ihrer  Ergänzung,
Abänderung  und  Ausführung  erlassenen  gesetzlichen  und  sonstigen  Bestimmungen
  treten  auf  der  Insel  Helgoland  in  Kraft:

I.  Das  Gesetz  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundes-  und
Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juni  1870  vorbehaltlich  des  Rechts  der
von  der  Insel  herstammenden  Personen  vermöge  einer  vor
dem  1.  Jan.  1892  von  ihnen  selbst  oder  bei  minderjährigen
Kindern  von  deren  Eltern  oder  Vormündern  abzugebenden
Erklärung,  die  britische  Staatsangehörigkeit  zu  wählen.“

Besondere  Vorschriften  über  die  Art  und  Fassung  der  Optionserklärungen,
die  sich  im  ganzen  auf  acht  Fälle  beschränkt  haben,  sind  nicht  ergangen.

jenigen  in  Elsaß-Lothringen  geborenen  Franzosen,  welche  zur  Zeit  des  Friedensschlusses
  dort  nicht  ihren  Wohnsitz  hatten,  durch  die  Abtretung  Deutsche  geworden
  sind.  Dieser  Vertragsbestimmung  gegenüber  ist  ein  Zurückgehen  auf
allgemeine  Sätze  des  Völkerrechts  ausgeschlossen  (s.  GS.  für  Elsaß-Lothringen
Straßburg  1881,  Bd.  3  S.  18).

 

§  17.