110 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. S 17.
die gleichfalls die Ausbürgerung wegen Verletzung der Wehrpflicht kennt,
mit folgenden Worten Ausdruck: „All persons who deserted the military
or naval service of the United Statee , are deemed to have volunt-
arily relinquished and forfeited their rights of citizenshioo.. *) (vgl.
Sect. 1996 Title XXV Revised Statutes).“
Es ist in diesem Gesetz nicht gesagt, daß schon wegen Nichterfüllung der
Wehrpflicht die Ausbürgerung aus dem Staate erfolge. Außerdem kann über-
haupt der in den Vereinigten Staaten zu leistende, freiwillige und auf An-
werbung beruhende Militärdienst mit der obligatorischen Wehrpflicht in Deutsch-
land nicht verglichen werden. Im übrigen ist in keinem anderen Staate der
Erde die Nichterfüllung der Militärpflicht mit dem Verluste der Staatsange-
hörigkeit bedroht.
Frankreich, das seit dem Jahre 1867 die obligatorische Militärpflicht bei
sich eingeführt hat, glaubte auch der Frage näher treten zu müssen, wie es sich
gegenüber seinen im Ausland lebenden Militärpflichtigen zu verhalten habe.
Es bestraft nicht die Verletzung der Militärpflicht (refractaire) mit dem Ver-
lust der Staatsangehörigkeit; es erkennt vielmehr den Erwerb einer ausländi-
schen Staatsangehörigkeit durch einen wehrpflichtigen Franzosen nicht als
Verlustgrund an (vgl. Anhang, II. Teil, Ausland: Frankreich, Code civil Art. 17
Ziff. 1).
Noch eine andere Erwägung spricht übrigens gegen den Verlustgrund des
§ 17 Ziff. 3 und zwar, daß gerade jetzt ein Anlaß um so weniger gegeben war
als für die im Ausland befindlichen deutschen Wehrpflichtigen sowohl zur Rück-
kehr nach dem Vaterland als auch zur Ausführung ihrer Gestellungspflicht sehr
weitgehende Erleichterungen geschaffen worden sind (vgl. Gesetz zur Abände-
rung des Reichsmilitärgesetzes usw. vom 22. Juli 1913, Anhang, Anl. Nr. 16;
sowie die Zusammenstellung des Reg.-Entw. S. 41 ff., Anhang, Anl. Nr. 36).
Der deutschen Nation liegt mehr als jeder anderen das Soldatenwesen in
Fleisch und Blut. Leider hat die Uneinigkeit der deutschen Fürsten während
des Mittelalters und der Neuzeit und die damals den Deutschen innewohnende
Lust, sich an jedem Kriegshandel zu beteiligen, dahin geführt, daß wir häufig
Söldner und Landsknechte derjenigen fremden Nation wurden, die uns haben
wollte. Das ist seit dem letzten Bruderkrieg 1866 anders geworden. Im Jahre
1870 konnte man mit Genugtuung wahrnehmen, daß von überall her aus dem
Ausland Scharen militärpflichtiger junger Leute zu den Waffen herbeieilten,
um das deutsche Vaterland gegen den Feind zu schützen.
Schließlich gilt für diesen Verlustgrund dasselbe, was ich bei dem Verlust-
grund der Entlassung gesagt habe: Die Vertragsstaaten erkennen derartige
Verlustgründe bei Übernahmefällen nicht an.
Im übrigen vgl. § 26.
) Wer aus dem Heeres- oder Seedienst desertiert oder wer nach recht-
mäßiger Anwerbung den Bezirk, wo er angeworben ist, oder die Vereinigten
Staaten verläßt in der Absicht, sich irgendeiner Aushebung zum Heeres- oder
Seedienst zu entziehen, wird so angesehen, als ob er das Bürgerrecht in den
Vereinigten Staaten freiwillig aufgegeben und verwirkt habe.
§ 17.