Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

114 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. S 17. 
Schottland (s. Garnier a. a. O. S. 29 IV); 
Spanien") (s. Lehr a. a. O. S. 133 ff.) und in folgenden zentral- und 
südamerikanischen Staaten: 
Argentinien (Art. 311 und 338—342 des BG.); 
Bolivien (Art. 173 des BGB.); 
Brasilien (Art. 119 u. 122 des in Brasilien noch geltenden portu- 
giesischen BGB.); 
Chile (Art. 202 und 204 des BGB.); 
Ekuador (Art. 196 und 198 des BGB.); 
Kolumbien (Art. 255 und 256 des BGB. 1878); 
Kostarika (Art. 115 und 118 des BGB.); 
Mexiko (s. Schmitz-Wichmann a. a. O. Bd. II S. 111); 
Peru (Art. 264 und 236 des BGB.); 
San Salvador (Art. 205, 207 und 208 des BGB.); 
Uruguay (Art. 202 und 217—222 des BGB.); 
Venezuela (Art. 213 und 214 des BGB.); 
dem Staat Louisiana in den Vereinigten Staaten von Nordamerika. 
In Louisiana können Eltern weißer Rasse ihre unehelichen Kinder mittels 
einer vor Notar und Zeugen errichteten Urkunde dann legitimieren, wenn 
sie zur Zeit der Geburt des Kindes fähig waren, eine Ehe mit- 
einander zu schließen (s. Garnier a. a. O. S. 137). 
In einigen der vorgenannten Staaten, nämlich: in Portugal, Spanien, 
Argentinien, Brasilien, Uruguay sind auch die in sacrilegio — in Verletzung des 
kirchlichen Keuschheitsgelübdes (Priester, Nonne, Mönch) — erzeugten Kinder 
legitimationsunfähig. 
In Rußland, wo die Legitimation außerehelicher Kinder durch die nach- 
folgende Ehe der Eltern unbekannt war, ist durch Gesetz vom 12. März 1891 
Wandel geschaffen worden. Der Art. III des letztgedachten Gesetzes bestimmt: 
„Außer der Ehe geborene, nicht aber im Ehebruch erzeugte Kinder 
werden durch die nachfolgende Ehe der Eltern legitimiert."“ 
Dabei ist jedoch zu bemerken, daß die Verehelichung der Eltern nicht von 
selbst die Legitimation bewirkt, sondern nur ein gesetzlicher Rechtsgrund ist, um 
sie gemäß Art. 14601—14607 der Zivilprozeßordnung durch Urteil des zustän- 
digen russischen Bezirksgerichts zu erlangen. Ist das Urteil rechtskräftig geworden, 
so wird es, auf Befehl des Richters, auf dem Geburtsschein des Kindes und auf 
dem Taufregister vorgemerkt (Art. 14607 der russ. Z PO.); die Kinder sind dann. 
vom Tage der Eheschließung ab als eheliche Kinder mit allen ihnen als solchen 
der Gerichtshöfe zu Grenoble und Douai vom 3. Jan. 1829 und 3. Jan. 1845). 
Eine Ausnahme bildet die im Auslande ausgenommene Legitimations- und 
Anerkennungsurkunde, welche ohne weiteres als Randvermerk in das betreffende 
Zivilstandsregister eingetragen werden kann (Gutachten des kais. franz. Staats- 
anwalts zu Paris vom 26. März 1852); die im Auslande durch die Ehe zwischen 
einem Franzosen und einer Ausländerin erfolgte Legitimation wird also erst 
wirksam nach Eintragung in die Zivilstandsregister der Gemeinde, welcher der 
legitimierende Vater angehört. 
2) Vgl. vorstehende Anmerkung. 
8 17.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.