128 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. S æE.
einem an die kaiserl. Konsulate ergangenen Zirkularerlasse des Ausw. Amts
vom 12. April 1888, wenn der Urlaubnachsuchende kein eigenes Geschäft oder
Gewerbe betreibt, der bisherigen Vorschrift gemäß neben der genauen Be-
zeichnung der Art und Stellung die Bescheinigung enthalten, daß die Eigen-
artigkeit der kaufmännischen usw. Verhältnisse des betreffenden Landes bzw.
der betreffenden Stellung selbst die letztere, ungeachtet ihrer Abhängigkeit und
der Unbestimmtheit ihrer Dauer, dennoch als feste Stellung kennzeichnet.
Für Mannschaften der Landwehr zweiten Aufgebots bedarf es eines Nach-
weises nur dahin, daß sie eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als
Kaufmann usw. erworben haben. Auch gilt für dieselben die Beschränkung be-
züglich der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres nicht (§ 111
Ziff. 3 u. 4 der Wehr O. vom 22. Nov. 1888).
Unter den gleichen Verhältnissen können Landsturmpflichtige für die Dauer
ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der Befolgung des Aufrufs ent-
bunden werden (8 100 Ziff. Zb—d der Wehr O. vom 22. Nov. 1888). Für
Schutzgebiete, in denen eine Schutztruppe besteht, entfällt die Befolgungspflicht
(§ 19d. Wehrges. f. d. Schutzgeb. vom 22. Juli 1913, Rl. S. 610; § 28 Abs. 1
d. Wehrpflichtges. vom 11. Febr. 1888, Rl. S. 11).
12. Beamten.
Diese Bestimmung findet nicht nur auf diejenigen Beamten Anwendung,
welche noch im öffentlichen Dienste beschäftigt, sondern auch auf alle diejenigen,
welche mit Wartegeld zur Disposition gestellt sind. Es findet hier das gleiche
Verhältnis statt, wie bei den zur Disposition oder à la suite der Armee stehen-
den Offizieren, deren Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ebenfalls von
der vorherigen Verabschiedung abhängig gemacht wird. ·
13. Offiziere des Beurlaubtenstandes.
Die Wehr O. 8 111 Ziff. 7 vom 22. Nov. 1888 bestimmt:
„Den Offizieren und Sanitätsoffizieren (auch Veterinäroffizieren) der
Reserve und Landwehr ersten Aufgebots sowie den im § 109, 4b bis d be-
zeichneten Mannschaften (s. Anm. 9) darf, — falls sie nicht nachweisen, daß
sie in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben haben,
— die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur mit Genehmigung der
Militärbehörde erteilt werden.
Den Offizieren und Sanitätsoffizieren der Landwehr zweiten Auf-
gebots darf die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur erteilt werden,
nachdem sie auf die von ihrer bevorstehenden Auswanderung an die Militär-
behörde gemachte Anzeige ihre Verabschiedung erhalten haben.
Bezügliche Gesuche usw. sind an das zuständige Bezirkskommando zu
richten und werden betreffs der Mannschaften von diesem entschieden.
Gesuche der Offiziere und Sanitätsoffiziere werden behufs Herbei-
führung der Verabschiedung weiter befördert.“
14. darf nicht versagt werden.
Durch diese Bestimmung sind die in den Verfassungen verschiedener
Bundesstaaten vorgesehenen gesetzlichen Vorschriften, daß im Falle der beab-
§ 22.