Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

—  457  —

auf  der  ganzen  Strecke  von  Hannover  bis  zum  Anschlusse  an  die  Westphälische
Bahn  die  für  zwei  Geleise  ederliche  Abmessungen  geben  und  zur  Ausführung
  des  zweiten  Geleises  nach  eigenem  Ermessen  schreiten  zu  lassen.

Die  Spurweite  der  zu  erbauenden  Eisenbahn  soll  überall  gleichmäßig  vier
Fuß  acht  und  einen  halben  Zoll  Englischen  Maaßes  im  Lichten  der  Schienen
betragen.

Artikel  7.

Die  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  geprüften  Betriebsmittel
werden  ohne  weitere  Revision  auch  in  dem  Fürstlich  Lippischen  Gebiete  zugelassen
  werden.

Artikel  8.

Der  Fürstlich  Lippischen  Regierung  verbleibt  die  Landeshoheit  hinsichtlich
des  in  Ihrem  Gebiete  belegenen  Theiles  der  Bahn.  Die  auf  der  Bahn  im
Fürstlichen  Gebiete  zu  errichtenden  Hoheitszeichen  sollen  daher  die  Fürstlich
Lippischen  sein.

Uebertretungen,  Vergehen  und  Verbrechen  in  Bezug  auf  die  Bahnanlagen
oder  deren  Betrieb  sollen,  sofern  sie  im  Fürstlich  Lippischen  Gebiete  ausgeubt
sind,  von  den  betreffenden  Fürstlichen  Behörden  untersucht  und  nach  den  dortigen
Gesetzen  bestraft  werden.

Artikel  9.

Die  Bahnpolizei  soll  für  das  gesammte  Bahnunternehmen  in  Gemäßheit
des  für  jedes  Staatsgebiet  besonders  zu  publizirenden  Bahnpolizei-Reglements
nach  übereinstimmenden  Grundsätzen  gehandhabt  werden.  Die  Fürstlich  Lippische
Regierung  wird  zu  diesem  Zwecke  das  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung
festzustellende  Bahnpolizei-Reglement,  soweit  nicht  lokale  Verhältnisse  einzelne
Abweichungen  unvermeidlich  machen  möchten,  auch  für  den  Theil  der  Bahn  in
Ihrem  Gebiete  in  Kraft  setzen.

Unterthanen  der  einen  Regierung,  welche  beim  Betriebe  im  Gebiete  der
anderen  Regierung  angestellt  werden,  scheiden  dadurch  nicht  aus  dem  Unterthanenverbande
  ihres  Heimathslandes.

Die  Betriebsbeamten  sind  ohne  Unterschied  des  Ortes  der  Anstellung
rücksichtlich  der  Disziplin  der  kompetenten  Aufsichtsbehörde,  im  Uebrigen  aber
den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,
unterworfen.

Artikel  10.

Die  Bestimmung  der  Fahrten,  Fahrzeiten  und  Transportpreise  steht  ausschließlich
  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu.  Es  soll  jedoch  sowohl  im
Personen-  als  im  Güterverkehr  zwischen  den  beiderseitigen  Unterthanen  weder
hinsichtlich  der  Beförderungspreise  noch  der  Zeit  der  Abfertigung  ein  Unterschied
gemacht  werden.

Artikel  11.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  nach  Maaßgabe  Ihrer  Gesetze

vom  30.  Mai  1853.  und  21.  Mai  1859.)  sowie  der  dazu  etwa  noch  ergehenden
(Nr.  7355.)  -