Volltext : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

3.  StPO.  —  Anl.  C.  Gen  Transport  Instr.  16.  Sept.  16.  161

Behörden  müssen  aber  auch  bei  anderen  Verbrechern  die  Transportrequisitionen
  der  Justizbehörden  in  der  hier  vorgeschriebenen  Art  erfüllen.“)

3.  Transportstraßen.

§  3.  Die  Königlichen  Regierungen  haben,  jede  in  ihrem  Departement
  resp.  unter  Rücksprache  mit  den  benachbarten  Regierungen,  zum
Transport  der  Verbrecher  und  Vagabunden  bald  möglichst  eigene  Etappenstraßen
  resp.  anzuordnen,  oder,  wo  sie  bereits  vorhanden,  zu  revidiren.
Diese  Transportstraßen  sind,  soviel  als  möglich,  mit  den  Militärstraßen
zu  vereinigen  und  über  Orte  zu  leiten,  in  welchen  Gendarmerien  oder
Garnisonen  sich  befinden  und  die  zu  Transportstationen  übrigens  sich  eignen.

4.  Transportstationen.

8  4.  Auf  den  Transportstraßen  sind  in  angemessenen  Entfernungen
von  drei  bis  vier  Meilen  Transportstationen  zu  bestimmen  und  einzurichten,
  und  dazu  möglichst  Städte  und  Aemter,  oder  große  Dörfer,  so

4)  Transport  von  Verbrechern,  die  von
England  über  Hamburg  nach  Deutschland
  ausgeliefert  werden  Vf.  28.  Mai
77  (MB.  94).  —  Mit  dem  Transport
von  Verbrechern,  die  an  ausländische
Staaten  abzuliefern  sind,  sollen  nur  zuverlässige
  und  erfahrene  Exekutivbeamte
beauftragt  werden,  die  den  Transportierten
  dem  Polizeiverwalter  des  Orts
selbst  zuzuführen  und  dessen  Weisungen
wegen  Ablieferung  und  Unterbringung
des  Transportierten  während  der  Nacht
entgegenzunehmen  haben.  Bei  Erkrankung
  des  Transportierten  soll  die  Mitwirkung
  der  Ortspolizei=  oder  Gemeindebehörde
  in  Anspruch  genommen  werden
Vf.  9.  Okt.  86  (MB.  223).  Bei  Unterbrechung
  des  Transports  darf  in  keinem
Falle  eine  Unterbringung  des  Gefangenen
in  hierzu  nicht  bestimmten  Räumen  (wie
beispielsweise  in  einem  Krankenhause,
einem  Gasthause  usw.)  stattfinden.  Der
Gefangene  ist  vielmehr  stets  der  örtlichen
Pol  Behörde  zuzuführen.  Sofern  diese
nicht  ein  die  genügende  Sicherheit  bietendes
  Gefängnis  besitzt,  in  welches  sie  den
Gefangenen  aufnimmt,  ist  unter  ihrem
Beistand  für  die  Unterbringung  in  das
gerichtliche  Gefängnis  zu  sorgen.  Dieses
hat  die  Aufnahme  des  Gefangenen  gemäß
  Vf.  des  Justiz  Min.  11.  Febr.  87
zu  bewirken.  Handelt  es  sich,  wie  bei
Erkrankung  des  Gefangenen,  nicht  lediglich
  um  Ubernachtung,  sondern  um
längere  Unterbrechung  des  Transports,

VII.

so  soll  der  Gefangene  zur  weiteren  Fürsorge
  an  die  OPolVerw.  abgegeben
werden,  die  ihrerseits  für  seine  sichere
Unterbringung  zu  sorgen  hat  Vf.  12.  Juli
87  (MB.  205).  —  Bei  Ersuchen  der
Gerichtsbehörden  an  die  PolBehörden
um  Gefangenentransport  haben  jene
die  für  den  Transport  erforderlichen  Angaben
  (vgl.  insbesondere  Transport-Instruktion
  §  19)  schriftlich  zu  machen,
während  der  Transportzettel  selbst  von
der  PolBehörde  auszustellen  ist  Vf.
18.  Aug.  41  (M.  227).  —  Bei  Personen,
  die  für  die  öffentliche  Sicherheit
nicht  gefährlich  sind  oder  nur  in  ihre
Heimat  gesandt  werden  sollen,  bedarf
es  keines  Transports,  wenn  nach  ihren
Verhältnissen,  der  Nähe  der  Heimat,
dem  Grunde  der  Zurücksendung  oder
anderen  Umständen  die  Rücksendung
mittels  Zwangspasses  unter  Vorschreibung
  eines  bestimmten  Reiseweges
oder  bloßer  Weisung  genügt.  PolBehörden,
  die  offenbar  unnötige  und  überflüssige
  Transporte  anordnen,  sind  für
die  dadurch  entstandenen  Kosten  verantwortlich
  Erläuterung  der  Gen.=Transport--Instr.
  und  Nachtrag  hierzu
(Anm.  1)  §  IV,  ferner  Vf.  31.  Mai  40
(MB.  165),  9.  Sept.  58  (MB.  193),
Hann.  Bekanntm.  23.  Mai  59  (Hann.
GS.  1  613).  —  Transport  ausgewiesener
  Ausländer  Vorschriften  des  Bun-*
  *]¾W*  10.  Dez.  90  (Nr.  II  5  Anl.  F)
3—7.

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