3. StPO. — Anl. C. Gen Transport Instr. 16. Sept. 16. 161
Behörden müssen aber auch bei anderen Verbrechern die Transportrequisitionen
der Justizbehörden in der hier vorgeschriebenen Art erfüllen.“)
3. Transportstraßen.
§ 3. Die Königlichen Regierungen haben, jede in ihrem Departement
resp. unter Rücksprache mit den benachbarten Regierungen, zum
Transport der Verbrecher und Vagabunden bald möglichst eigene Etappenstraßen
resp. anzuordnen, oder, wo sie bereits vorhanden, zu revidiren.
Diese Transportstraßen sind, soviel als möglich, mit den Militärstraßen
zu vereinigen und über Orte zu leiten, in welchen Gendarmerien oder
Garnisonen sich befinden und die zu Transportstationen übrigens sich eignen.
4. Transportstationen.
8 4. Auf den Transportstraßen sind in angemessenen Entfernungen
von drei bis vier Meilen Transportstationen zu bestimmen und einzurichten,
und dazu möglichst Städte und Aemter, oder große Dörfer, so
4) Transport von Verbrechern, die von
England über Hamburg nach Deutschland
ausgeliefert werden Vf. 28. Mai
77 (MB. 94). — Mit dem Transport
von Verbrechern, die an ausländische
Staaten abzuliefern sind, sollen nur zuverlässige
und erfahrene Exekutivbeamte
beauftragt werden, die den Transportierten
dem Polizeiverwalter des Orts
selbst zuzuführen und dessen Weisungen
wegen Ablieferung und Unterbringung
des Transportierten während der Nacht
entgegenzunehmen haben. Bei Erkrankung
des Transportierten soll die Mitwirkung
der Ortspolizei= oder Gemeindebehörde
in Anspruch genommen werden
Vf. 9. Okt. 86 (MB. 223). Bei Unterbrechung
des Transports darf in keinem
Falle eine Unterbringung des Gefangenen
in hierzu nicht bestimmten Räumen (wie
beispielsweise in einem Krankenhause,
einem Gasthause usw.) stattfinden. Der
Gefangene ist vielmehr stets der örtlichen
Pol Behörde zuzuführen. Sofern diese
nicht ein die genügende Sicherheit bietendes
Gefängnis besitzt, in welches sie den
Gefangenen aufnimmt, ist unter ihrem
Beistand für die Unterbringung in das
gerichtliche Gefängnis zu sorgen. Dieses
hat die Aufnahme des Gefangenen gemäß
Vf. des Justiz Min. 11. Febr. 87
zu bewirken. Handelt es sich, wie bei
Erkrankung des Gefangenen, nicht lediglich
um Ubernachtung, sondern um
längere Unterbrechung des Transports,
VII.
so soll der Gefangene zur weiteren Fürsorge
an die OPolVerw. abgegeben
werden, die ihrerseits für seine sichere
Unterbringung zu sorgen hat Vf. 12. Juli
87 (MB. 205). — Bei Ersuchen der
Gerichtsbehörden an die PolBehörden
um Gefangenentransport haben jene
die für den Transport erforderlichen Angaben
(vgl. insbesondere Transport-Instruktion
§ 19) schriftlich zu machen,
während der Transportzettel selbst von
der PolBehörde auszustellen ist Vf.
18. Aug. 41 (M. 227). — Bei Personen,
die für die öffentliche Sicherheit
nicht gefährlich sind oder nur in ihre
Heimat gesandt werden sollen, bedarf
es keines Transports, wenn nach ihren
Verhältnissen, der Nähe der Heimat,
dem Grunde der Zurücksendung oder
anderen Umständen die Rücksendung
mittels Zwangspasses unter Vorschreibung
eines bestimmten Reiseweges
oder bloßer Weisung genügt. PolBehörden,
die offenbar unnötige und überflüssige
Transporte anordnen, sind für
die dadurch entstandenen Kosten verantwortlich
Erläuterung der Gen.=Transport--Instr.
und Nachtrag hierzu
(Anm. 1) § IV, ferner Vf. 31. Mai 40
(MB. 165), 9. Sept. 58 (MB. 193),
Hann. Bekanntm. 23. Mai 59 (Hann.
GS. 1 613). — Transport ausgewiesener
Ausländer Vorschriften des Bun-*
*]¾W* 10. Dez. 90 (Nr. II 5 Anl. F)
3—7.
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