Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Staatsverträge von Bundesstaaten mit ausländischen Staaten. S 86. 159 
hat, zur Untersuchung und Strafe gezogen werden können, sofern nicht nach 
den bezüglichen Gesetzen seines ursprünglichen Vaterlandes 
ad 1. Verjährung 
ad 2—5. Verjährung oder sonstige Straflosigkeit 
eingetreten ist. « 
ad 4. Namentlich soll ein nach Art. 1 als amerikanischer Staatsbürger 
zu erachtender früherer Badener nach den badischen Gesetzen wegen Nicht- 
erfüllung der Wehrpflicht zur Untersuchung und Strafe gezogen werden können: 
1. wenn er ausgewandert ist, nachdem er bei der Aushebung der Wehr- 
pflichtigen bereits als Rekrut zum Dienste im stehenden Heere heran- 
gezogen war, 
2. wenn er ausgewandert ist, während er im Dienste bei den Fahnen stand, 
oder nur auf bestimmte Zeit beurlaubt war, 
3. wenn er als auf unbestimmte Zeit Beurlaubter, oder als Reservist, oder 
als Landwehrmann ausgewandert ist, nachdem er bereits eine Ein- 
berufungsorder erhalten, oder nachdem bereits eine öffentliche Aufforde- 
rung zur Stellung erlassen, oder der Krieg ausgebrochen war. 
Dagegen soll ein in den Vereinigten Staaten naturalisierter früherer 
Badener, welcher sich bei oder nach seiner Auswanderung durch andere als die 
in Ziffer 1—8 bezeichneten Handlungen oder Unterlassungen gegen die gesetz- 
lichen Bestimmungen über die Wehrpflicht vergangen hat, bei seiner Rückkehr 
in sein ursprüngliches Vaterland weder nachträglich zum Kriegsdienst, noch 
wegen Nichterfüllung seiner Wehrpflicht zur Untersuchung und Strafe gezogen 
werden. 
Luch soll der Beschlag, welcher in anderen als den in Ziffer 1—38 bezeich- 
neten Fällen wegen Nichterfüllung der Wehrpflicht auf das Vermögen eines 
Ausgewanderten gelegt wurde, wieder aufgehoben werden, sobald derselbe die 
nach Art. 1 vollzogene Naturalisation in den Vereinigten Staaten von Amerika 
nachweist. . « 
Art. 3. 
ad 1—4. Der Vertrag 
ad 1. zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und 
Preußen und andern deutschen Staaten andererseits, 
ad 2. zwischen dem Königreich Bayern einerseits und den Vereinigten 
Staaten von Amerika andererseits, 
ad 3. zwischen Württemberg und den Vereinigten Staaten von Amerika, 
ad 4. zwischen dem Großherzogtum Baden einerseits und den Vereinigten 
Staaten von Amerika andererseits, 
ad 1—4 wegen der in gewissen Fällen zu gewährenden Auslieferung der 
vor der Justiz flüchtigen Verbrecher, welcher am 
ad 1. 16. Juni 1852 
ad 2. 12. September 1853 
ad 3. 16. Juni 1852 /13. Oktober 1853 
ad 4. 30. Januar 1857 
ad 1—4 abgeschlossen worden ist,
	        
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